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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen

AV d. JM vom 28. April 2023 (3162-I.4)
- JMBl. NW S. 523 -

 

Gemäß § 9 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG) vom 10. Dezember 2019, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I, S. 2099), in Verbindung mit § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2 und § 39 Absatz 4 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), speichern die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für das Land Nordrhein-Westfalen die in § 9 Absatz 1 GDolmG genannten Daten der nach § 1 GDolmG allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher, der nach § 33 JustG NRW ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer, der nach § 35 JustG NRW allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie der nach § 39 JustG NRW registrierten Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der gemeinsamen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen. Die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank wird im Justizportal des Bundes und der Länder veröffentlicht.

 

1.

 

1.1

Die Service-Einheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen - sofern keine anders lautende richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt - bei der Auswahl von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern auf die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen Zugriff nehmen. Nur in den Fällen, in denen die benötigte Sprache nicht Gegenstand der Datenbank ist, dürfen die Service-Einheiten andere geeignete Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer mit der Sprachübertragung beauftragen.

 

Dies gilt gleichermaßen für alle übrigen Fälle, in denen Bedienstete der Justiz eine Auswahl von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern für dienstliche Belange zu treffen haben und eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht besteht.

 

1.2

Besondere Erfahrungen mit einzelnen allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern, ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern, allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschrn sowie nach § 39 JustG NRW registrierten Dienstleistern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder sonstige Erkenntnisse - insbesondere auch solche, die die persönliche Eignung betreffen - sind der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen in die Datenbank eingetragene Personen nicht erreichbar sind.

 

Soweit solche Erkenntnisse für andere öffentlich-rechtliche Stellen von Belang sein könnten, sind die Erkenntnisse diesen Stellen auf Nachfrage mitzuteilen. Eine Weitergabe an andere als öffentlich-rechtliche Stellen ist nicht zulässig.

1.3

Die gemeinsame Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen wird im Internet veröffentlicht.

 

Die Internet-Adresse lautet:

 

www.justiz-dolmetscher.de

 

Die Datenbank wird zentral an einer Stelle geführt und programmtechnisch gepflegt. Den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte obliegt die Pflege der gemäß § 9 Absatz 1 GDolmG in Verbindung mit § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2 und § 39 Absatz 4 JustG NRW erforderlichen Daten.

 

1.4

Die entgeltliche Dolmetscher- oder Übersetzertätigkeit von Justizbediensteten bedarf der Nebentätigkeitsgenehmigung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten. Bei der Entscheidung ist im Hinblick auf die Regelungen in § 49 Abs. 2 und 3 LBG ein strenger Maßstab anzulegen.

 

2.

 

Die Allgemeine Verfügung vom 29. September 2016  (3162 - I.4) - JMBl. NW S. 309 - wird aufgehoben.

 

3.

 

Diese AV tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.