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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Aufwandsvergütung der Bediensteten im Justizvollzug
RV d. JM vom 21. Juni 2023 (2142 - Z. 42)

1.

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) bestimme ich, dass Beamtinnen und Beamten der Justizvollzugsanstalten, die aus Anlass der Beschäftigung von Gefangenen außerhalb der Anstalt oder einer Außenstelle tätig sind, oder die bei der Bewachung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges eingesetzt werden, anstelle des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung erhalten.

 

Die Aufwandsvergütung beträgt bei einer Abwesenheitszeit

a) von mehr als 8 bis 14 Stunden 2/10

b) von mehr als 14 bis 24 Stunden 3/10

des vollen Tagegeldes.

 

2.

Die vorstehenden Bestimmungen finden für Tarifbeschäftigte entsprechende Anwendung.

 

3.

Diese RV tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.