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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)
AV d. JM vom 1. Oktober 2023 (9350 - III. 5)
- JMBl. NRW S. 786 -

 

I.

 

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben nachstehende Änderung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vereinbart:

 

Nr. 163 RiVASt wird um den folgenden Absatz 3 ergänzt:

 

„(3) Wünscht die gesuchte Person bereits vor ihrer Überstellung ihr Recht wahrzunehmen, einen Rechtsbeistand in Deutschland zu benennen, und verfügt sie nicht bereits über einen solchen, so stellt ihr die zuständige deutsche Justizbehörde nach entsprechender Unterrichtung durch den festnehmenden Mitgliedstaat unverzüglich Informationen zur Verfügung, die ihr dies erleichtern (§ 83j Absatz 5 IRG in Verbindung mit §§ 142 Absatz 5, 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 StPO).“

 

 

II.

 

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.