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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Sponsoring im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
AV d. JM vom 7. März 2024 (4027 - Z. 4)
- JMBl. NRW S. 238 -

 

Zur Ergänzung des RdErl. des Ministeriums des Innern, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien – IR 12.02.03 – vom 9. Dezember 2022 - Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Anti-Korruptionserlass) – (MBl. NRW. Nr. 44 vom 29. Dezember 2022, S. 1034 - 1040), für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zuletzt bekanntgegeben durch AV vom 5. April 2017 (4027 - Z. 1) – JMBl. NRW S. 95 –, wird für Sponsoringmaßnahmen zugunsten von Justizbehörden auf die folgenden Regelungen hingewiesen.

 

Diese AV regelt nur den Umgang mit Zuwendungen, die Justizbehörden als Institution erhalten. Nicht Gegenstand der Regelung sind persönliche Zuwendungen an einzelne Beschäftigte mit Bezug auf ihre Tätigkeit. Personenbezogene Vorschriften (z.B. Straf-, Beamten-, Tarifrecht) bleiben daher unberührt. Hierzu wird insbesondere auf die Verwaltungsvorschrift zu § 42 BeamtStG / § 59 LBG NRW vom 10. November 2009 (SMBl. NRW. 2030) sowie für Tarifbeschäftigte auf § 3 Abs. 3 TV-L verwiesen.

 

Nicht Gegenstand der Regelung sind ferner Zuwendungen durch Dritte an einzelne Inhaftierte oder einzelne Probandinnen und Probanden.

 

1

Grundsätze

 

1.1

Der Begriff des Sponsorings ist in Nr. 5 des RdErl. des Ministeriums des Innern vom 9. Dezember 2022 definiert; danach versteht man unter Sponsoring im Allgemeinen die Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen, zumeist Sach- und beziehungsweise oder Dienstleistungen, durch Private (Sponsorinnen oder Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Auf die konkrete Bezeichnung „Sponsoring“ kommt es indes nicht an. Sponsoren können auch öffentliche Einrichtungen, zum Beispiel Krankenkassen im Rahmen eines Gesundheitstages, sein. Die Regelungen über Sponsoring gelten für unentgeltliche Zuwendungen Privater, insbesondere Spenden und sonstige Schenkungen, an die Landesverwaltung entsprechend. Die Anforderungen, die der RdErl. des Ministeriums des Innern vom 9. Dezember 2022 an Sponsoring stellt, sind zu beachten. Ergänzend gelten für den Bereich der Justizbehörden die nachfolgenden Regelungen.

 

1.2

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sind zur absoluten Neutralität verpflichtet.

 

1.3

Sponsoring zugunsten von Justizbehörden ist deshalb grundsätzlich unzulässig. Sponsoring kann lediglich ausnahmsweise und in geeigneten Fällen zur Erreichung von Verwaltungszielen beitragen. Mit dem Sponsoring dürfen keine rechtswidrigen Ziele verfolgt werden. Das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit darf durch Sponsoring keinen Schaden nehmen. Denkbar ist Sponsoring ausnahmsweise nur für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Tag der offenen Tür), der Kultur (z.B. Kunstausstellungen), des Sports (z.B. Fußballturnier), der Gesundheit (z.B. Gesundheitstag), der Betreuung von Gefangenen (i.S.v. Kap. 04 410 Tit. 547 60) und der Betreuung von Probanden (ambulante Soziale Dienste der Justiz). Nur Projekte, die einen unmittelbaren Bezug zu diesen Bereichen aufweisen, dürfen durch Sponsorinnen und Sponsoren unterstützt werden.

 

1.4

Sponsoring im Bereich der Justiz muss für die Öffentlichkeit erkennbar sein. Art und Umfang des Sponsorings sowie die Sponsorinnen und Sponsoren sind vollständig transparent zu machen (vgl. Ziffer 2.4).

 

1.5

Sponsoringmaßnahmen nach Nr. 1.3 Satz 3 sind dann unzulässig, wenn die Sponsorin bzw. der Sponsor jenseits des Sponsorings mit der jeweiligen Justizbehörde bereits in vertraglicher Beziehung steht oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche konkret angestrebt wird. Eine Ausnahme hiervon kann in besonders gelagerten Einzelfällen unter gesonderter Darlegung der Gründe zugelassen werden. Es ist dabei auszuschließen, dass seitens der Sponsorin bzw. des Sponsors Vorgaben für die Erledigung von Amtsgeschäften der Justiz gemacht werden oder auf andere Art Einfluss genommen wird.  Zwingend ist der Eindruck zu vermeiden, dass sich Dienststellen der Justiz oder ihre Beschäftigten bei ihren Aufgaben oder der Vergabe von öffentlichen Aufträgen von Interessen der Sponsorin bzw. des Sponsors leiten lassen.

 

1.6

Liegen mehrere Angebote für Sponsoring vor, so ist die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsgleichheit objektiv und neutral auf der Grundlage sachgerechter Erwägungen zu treffen.

 

1.7

Durch die Annahme einer Sponsoringleistung dürfen keine Bindungen hinsichtlich künftiger Beschaffungen entstehen, durch die ein öffentlicher Wettbewerb faktisch eingeschränkt oder ausgeschlossen wäre. Auch ein entsprechender Anschein ist zu vermeiden.

 

1.8

Das Sponsoring muss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Eine Sponsoringmaßnahme darf für die Justizbehörden grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten nach sich ziehen, es sei denn, es stehen hierfür Haushaltsmittel gesondert zur Verfügung.

 

1.9

Die Werbung der Sponsorin bzw. des Sponsors darf nicht das Ziel der Arbeit der Justiz überlagern. Deshalb sind Logos oder sonstige Kennzeichen nur zurückhaltend zu verwenden. Gesponserte Objekte dürfen nicht vorrangig als Werbeträger dienen.

 

1.10

Das Sponsoring von Eintrittskarten für Messen und andere Veranstaltungen ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Davon ausgenommen sind Eintrittskarten für die den eigenen Messestand betreuenden Justizangehörigen, die durch die Messegesellschaft ausgestellt werden.

 

2

Verfahren

 

2.1

Sämtliche Sponsoringmaßnahmen zugunsten von Justizbehörden bedürfen der vorherigen Genehmigung. Über Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der den Landgerichten angegliederten Dienststellen der Ambulanten Sozialen Dienste der Justiz entscheiden die Leiterinnen bzw. Leiter der Mittelbehörden i.S.d. § 2 JustG NRW. Über Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Mittelbehörden, der Aus- und Fortbildungseinrichtungen und der Justizvollzugseinrichtungen entscheidet das Ministerium der Justiz.

 

2.2

Die Justizbehörden richten ihre Sponsoringanträge auf dem Dienstweg an die in Nr. 2.1 genannten Stellen. Dem Antrag ist der Entwurf des Sponsoringvertrages bzw. des entsprechenden Vermerks nach Nr. 2.3 beizufügen. Soweit nicht aus dem Vertragsentwurf ersichtlich, sind im gegebenen Fall noch weitere Angaben zu den unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen zu machen.

 

2.3

Die Justizbehörden schließen nach Maßgabe der Nr. 5.2 des Rd.Erl. des Ministeriums des Innern vom 9. Dezember 2022 für jede Sponsoringmaßnahme mit der Sponsorin bzw. dem Sponsor einen Vertrag, der grundsätzlich der Schriftform bedarf (Sponsoringvertrag). Für schriftliche Vereinbarungen soll das als Anlage 1 beigefügte Muster verwendet werden. Ist eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausnahmsweise und aus besonderen Gründen nicht angemessen, sind die Gründe hierfür und der Inhalt des mündlich geschlossenen Vertrages als Aktenvermerk zu dokumentieren.

 

2.4

Die Mittelbehörden, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Justizvollzugsbehörden führen eine Übersicht über Sponsoringmaßnahmen nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster, die fortlaufend zu aktualisieren ist. Sie stellen ihre Übersichten dem Ministerium der Justiz bis zum 15. Januar des folgenden Jahres zur Verfügung. Fehlanzeige ist erforderlich.

 

Um die Beziehungen zwischen den Sponsorinnen oder Sponsoren und der Justiz öffentlich transparent zu machen, werden die Übersichten über das Ministerium der Justiz im Internetangebot des für Inneres zuständigen Ministeriums jährlich listenartig veröffentlicht. Darauf ist in dem Sponsoringvertrag hinzuweisen, d.h. dass im Folgejahr der Sponsoringleistung der Name der Sponsorin bzw. des Sponsors, die jeweilige Art der Sponsoringleistung, ihr Wert in Euro sowie der konkrete Verwendungszweck veröffentlicht werden. Durch die Unterzeichnung des Sponsoringvertrages stimmt die Sponsorin bzw. der Sponsor zu, unbeachtlich der tatsächlichen Veröffentlichung ab einer Bagatellgrenze von 1.000,00 Euro. Ein Sponsoringvertrag darf nicht geschlossen werden, wenn die Sponsorin oder der Sponsor die Veröffentlichung ablehnt.

 

3

Spenden und Schenkungen

 

3.1

Spenden und Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen (z.B. kostenlos überlassene Fachliteratur), bei denen das Motiv der Förderung der jeweiligen Behörde oder Einrichtung dominant ist und mit denen uneigennützige Ziele verfolgt werden; die Spenderin bzw. der Spender sowie die Schenkerin bzw. der Schenker erwartet keine, auch keine kommunikative, Gegenleistung.

 

3.2

Die Annahme von Spenden und Schenkungen nach Nr. 3.1 ist nur zulässig, wenn kein Anschein einer möglichen Beeinflussung der Empfängerin bzw. des Empfängers bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu befürchten ist. Im Übrigen gelten die Grundsätze für das Sponsoring nach Nr. 1 und 2 entsprechend. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist bei Spenden und Schenkungen nicht erforderlich. Spenden und Schenkungen werden nach den für Sponsoringmaßnahmen geltenden Grundsätzen veröffentlicht.

 

4

Inkrafttreten

Diese AV tritt am 7. März.2024 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die AV vom 04.12.2012 außer Kraft.