Richtlinien
für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens zur Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern in den Verwaltungsdienst 1.2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

RV d. JM vom 1. Juli 2026 (2431 - IV. 6)

 

 

In Ergänzung von § 3 der Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2 (APOVD1.2) vom 05.06.2016 (GV. NRW S. 298) in der jeweils geltenden Fassung ergehen folgende Richtlinien:

 

 

1
Grundsatz

Die den Justizvollzugseinrichtungen obliegenden Verfahren zur Feststellung der erforderlichen geistigen und charakterlichen Eignung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, (VD 1.2) werden in hierfür eingerichteten Kommissionen nach einem einheitlichen Ablauf durchgeführt.

 

Das Eignungsfeststellungsverfahren muss spätestens bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Rahmen der Ausbildung für die Laufbahn des
VD 1.2 erfolgreich durchlaufen sein.

 

 

2

Vorbereitung
Nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen und Feststellung der formalen Einstellungsvoraussetzungen werden die Bewerberinnen und Bewerber zur Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens eingeladen.

 

Eine eventuelle Hospitation bei der Justizvollzugseinrichtung kann bereits im Vorfeld dieses Termins durchgeführt werden.

 

 

3

Ablauf

Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst pädagogische und psychologische Testungen sowie Gespräche mit der Kommission (§ 3 Absatz 6 Satz 2 APOVD1.2).

 

 

3.1

Pädagogische Testuntersuchung 

Zu einem in der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung festgelegten Thema ist von den Bewerberinnen und Bewerbern eine schriftliche Erörterung zu fertigen, für die neben dem inhaltlichen Bezug und der äußeren Form (Einleitung, Hauptteil, Schluss) vor allem die Beachtung der grammatikalischen Regeln, der Ausdruck (Wortwahl, Verständlichkeit, Differenziertheit im Sprachgebrauch) sowie die Rechtschreibleistung (mit Zeichensetzung) mittels eines Fehlerquotienten bewertet werden. Für die Anfertigung der schriftlichen Erörterung stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung. Der Schwierigkeitsgrad der pädagogischen Testuntersuchung soll den Anforderungen der Fachoberschulreife entsprechen. Der zu verwendende Auswertungsbogen und die maßgeblichen Bewertungskriterien ergeben sich aus der ANLAGE.  

 

Das Thema der schriftlichen Erörterung ist von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung aus einem landesweit einheitlichen Themenpool auszuwählen, der durch den Fachbereich Pädagogik im Justizvollzug in Abstimmung mit dem für Justiz zuständigen Ministerium bekanntgegeben wird. Der Themenpool wird regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, aktualisiert.

 

Wenn die pädagogische Testuntersuchung von den Bewerberinnen und Bewerbern mit einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ abgeschlossen wird, gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als nicht bestanden.

 

 

3.2

Psychologische Testuntersuchungen

Die intellektuelle Leistungsfähigkeit wird mit dem Intelligenz-Struktur-Test 2000 R
(I-S-T 2000 R) oder mit einem vergleichbaren Verfahren erfasst. Die Auswertung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Altersnorm.

 

Wenn ein Intelligenzquotient (IQ) unter IQ-Wert 90 erzielt wird, gilt das Eignungsfeststellungsverfahren als nicht bestanden.

 

Die Persönlichkeitserforschung erfolgt mit der Kurzversion des Testverfahrens
„Bochumer Inventar zur Berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung (BIP 6 F)“. Die Auswertung erfolgt auf Basis der zehnstufigen Skala für die jeweilige Gesamtnorm. Über- und unterdurchschnittliche Akzentuierungen sind im Einzelgespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern zu besprechen. Die Ergebnisse fließen in die Gesamtbeurteilung ein.

 

 

3.3

Gespräche

Nach den pädagogischen und psychologischen Testuntersuchungen führt die Kommission ein Einzelgespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern.

 

Zusätzlich können Einzelgespräche, insbesondere durch die Psychologin oder den Psychologen, mit den Bewerberinnen und Bewerbern oder Gruppengespräche mit mehreren Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden.

 

 

4

Weiteres Verfahren

Nach der Schlussberatung der Kommission wird das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens den Bewerberinnen und Bewerbern einzeln von der oder dem Vorsitzenden der Kommission mündlich eröffnet.

 

Die Ergebnisse der pädagogischen Testuntersuchung, der psychologischen Testuntersuchungen, des Einzel- bzw. Gruppengesprächs sowie die hieraus resultierende Gesamtbewertung werden in einer Niederschrift festgehalten, die für jede Bewerberin und jeden Bewerber gesondert zu erstellen ist. 

 

Die Niederschrift verbleibt zusammen mit den im Eignungsfeststellungsverfahren entstandenen Untersuchungsunterlagen in der Justizvollzugseinrichtung, bei der das Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

 

Die Niederschrift und die Untersuchungsunterlagen werden Bestandteil der Sachakten. Die für entsprechende Unterlagen geltenden Aufbewahrungs- und Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

 

 

5

Richtlinie SGB IX

Die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen ist zu berücksichtigen.

 

 

6

Inkrafttreten

Diese Rundverfügung tritt am 1. August 2026 in Kraft.