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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Verwertung der in Staatsschutzsachen
eingezogenen Filme
RV d. JM vom 22. Dezember 1994 (4021 - III A. 24)

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern den Erlass der nachstehenden Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme vereinbart, die ich mit Wirkung vom l. Januar 1995 für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft setze:

I.


Die in Strafverfahren wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrats, Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 101 a StGB), wegen eines Verstosses gegen die §§ 129, 129 a StGB oder § 20 Vereinsgesetz rechtskräftig eingezogenen Filme werden von der Vollstreckungsbehörde dem Bundesarchiv in Koblenz als zentraler Sammelstelle unter dem Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung überlassen, es sei denn, dass die Filme ein Staatsgeheimnis enthalten. Sonstige Bildträger stehen Filmen gleich.

II.


Das Bundesarchiv unterrichtet das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Landeskriminalämter und die Landesämter für Verfassungsschutz über Titel, Inhalt und Beschaffenheit der bei ihm eingehenden Filme. Es überlässt die Filme diesen Behörden auf Anforderung vorübergehend zur Einsicht.

III.


Das Bundesarchiv bewahrt die Filme grundsätzlich nur drei Jahre lang auf, falls es nicht eine längere Aufbewahrung wegen des Quellenwertes der Filme oder aus sonstigen - insbesondere politischen - Gründen für angebracht hält. Alsdann vernichtet es die Filme, sofern die Vollstreckungsbehörde auf Anfrage ihr Einverständnis hiermit erklärt. Überstücke von mehrfach vorhandenen Filmkopien vernichtet das Bundesarchiv im Einvernehmen mit den Vollstreckungsbehörden bereits nach Ablauf eines Jahres. Stimmt die Vollstreckungsbehörde nicht zu, so kann das Bundesarchiv die Filme der Vollstreckungsbehörde zurückgeben.

IV.


Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung finden auf die in Abschnitt I. bezeichneten Filme nur insoweit Anwendung, als diese Anordnung nicht entgegensteht. Unter den Voraussetzungen des § 68 der Strafvollstreckungsordnung sieht die Vollstreckungsbehörde einstweilen von der in Abschnitt I. angeordneten Überlassung der Filme an das Bundesarchiv ab.

V.


Auf Filme, deren Unbrauchbarmachung in einem der in Abschnitt I. bezeichneten Verfahren angeordnet worden ist oder die lediglich sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind, findet diese Anordnung keine Anwendung.

VI.


Die Rundverfügung vom 2. April 1973 (4021 - III A. 24) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.