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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Austausch von Entscheidungen nach § 57 a StGB und Vorlage
der Akten an das Beschwerdegericht
RV d. JM vom 4. Juni 1982 (4000 - III A. 118)
in der Fassung vom 11. Dezember 2019 (4000 - III. 118)


 
I.


Durch § 1 des Gesetzes zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm vom 6. April 1982 - GV. NW S. 170 - ist die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zum Gegenstand haben, dem Oberlandesgericht Hamm übertragen.

Im Hinblick darauf ordne ich an:

1.
Übersendet die Strafvollstreckungskammer der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht Hamm, so werden die Akten diesem durch den Generalstaatsanwalt in Hamm vorgelegt. Ist gegen die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Hamm (Fn 1) Beschwerde eingelegt worden, sind die Akten dem Generalstaatsanwalt in Hamm über den zuständigen Generalstaatsanwalt zuzuleiten.

2.
Nach Erledigung der Beschwerde leitet der Generalstaatsanwalt in Hamm die Akten an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zurück. Nummer 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die Strafvollstreckungskammer von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

 

II. (Fn 2)


Diese RV tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM v. 23.01.1985 (4000 - III A. 118)

   Fn2: Geändert durch RV d. JM v. 11. Dezember 2019 (4000 - III. 118)