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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Instandhaltung von Leitungsanlagen
für Erd- und Flüssiggas in Liegenschaften des
Landes Nordrhein-Westfalen
- Gasleitungen 89 -
RV d. JM vom 25. Mai 1990 (5351 - I C. 2)

A.


Nachstehenden im MBl. NW. 1990 veröffentlichten RdErl. des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 01.02.1990 (MBl. NW. 1990 S. 491) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

Die Ausarbeitung des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen "Instandhaltung von Leitungsanlagen für Erd- und Flüssiggas auf öffentlichen Liegenschaften (Gasleitungen 89)" wird als baufachliche Richtlinie mit sofortiger Wirkung eingeführt.

In der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) sowie der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Feuerungs- und Brennstoffversorgungsanlagen (FeuVO) ist die Verantwortung des Anschlussnehmers für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gaseinrichtungen herausgestellt. Die baufachliche Richtlinie regelt Zuständigkeit, Prüffristen und Prüfumfang bei vorsorgenden Instandhaltungsmaßnahmen.

Die Ausarbeitung kann als Broschüre zu einem Preis von 2,90 DM/Stück zuzüglich Porto, Kosten für Verpackung und Mehrwertsteuer beim Verlag Bernhardt GmbH, Weyersbusch 8, 5632 Wermelskirchen, Telefon (02196) 6011, bezogen werden.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister, Justizminister, Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, Minister für Bundesangelegenheiten, Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Finanzminister und Präsident des Landesrechnungshofs.

B.


Zur Erläuterung weise ich ergänzend auf folgendes hin:

Für den ordnungsgemäßen Zustand landeseigener Objekte ist die hausverwaltende Dienststelle zuständig.

Die gemäß Anlage l der "Gasleitungen 89" durchzuführenden Überprüfungen können durch einen Sachkundigen der nutzenden Verwaltung verantwortlich durchgeführt werden (s. Ziff. 2.4). Nur die Arbeiten nach Ziff. 1.1 sind aus Gründen der Arbeits- und Versorgungssicherheit durch Gasversorgungsunternehmen oder Vertragsinstallationsunternehmen ausführen zu lassen. Hierzu soll ein Wartungs-/Inspektionsvertrag zwischen der hausverwaltenden Dienststelle und dem Auftragnehmer abgeschlossen werden (s. Ziff. 2.1).

Der Runderlass regelt ausschließlich Instandhaltungsleistungen. Die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind daher als Bewirtschaftskosten bei Gruppe 517 zu veranschlagen.