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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Bekanntmachung von Grundbucheintragungen
AV d. JM vom 8. Mai 2000 (1433 - I D. 19)
- JMBl. NRW S. 139, 157 -

Bei der Bekanntmachung von Grundbucheintragungen (vgl. insbesondere § 55 GBO) ist wie folgt zu verfahren:

1.
Tritt eine Notarin oder ein Notar als Verfahrensbevollmächtigte oder Verfahrensbevollmächtigter auf, so erhält sie bzw. er eine Eintragungsnachricht für sich sowie je eine weitere Nachricht für die Beteiligten, für die sie bzw. er auf Grund nach § 15 GBO vermuteter oder auf Grund rechtsgeschäftlicher Vollmacht tätig ist.
Alle weiteren Bekanntmachungen ergehen an die Beteiligten unmittelbar.

2.
Tritt eine Notarin oder ein Notar nur für bestimmte, genau bezeichnete Beteiligte auf, so erhält sie bzw. er eine Eintragungsnachricht für sich sowie je eine weitere Nachricht für die bezeichneten Beteiligten.
Alle weiteren Bekanntmachungen ergehen an die - sonstigen - Beteiligten unmittelbar.

3.
Überreicht eine Notarin oder ein Notar dem Grundbuchamt Eintragungsanträge als Bote, so erhält sie bzw. er eine Eintragungsnachricht - nur - für sich.
Alle weiteren Bekanntmachungen ergehen an die Beteiligten unmittelbar.

4.
Die Notarinnen und Notare werden gebeten, bei Antragstellung  oder Übersendung der Eintragungsanträge darzulegen, in welcher Funktion und für welche Beteiligten sie ggf. tätig werden wollen.

5.
Alle Grundbucheintragungen sind möglichst umgehend bekannt zu machen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ergibt sich aus § 55 Abs. 6 GBO. Auf Nr. 8 der AV über die Einrichtung und Führung des
Loseblatt - Grundbuchs vom 19. Juli 1988 (JMBl. NRW S. 195) in ihrer jeweils geltenden Fassung wird im Übrigen verwiesen.

6.
Die oder der Empfangsberechtigte ist jeweils mit voller Anschrift und ggf. dem Akten-/Geschäftszeichen zu bezeichnen, soweit sich Letzteres aus den Akten ergibt oder bei Antragstellung mitgeteilt wird.
Die Notarinnen und Notare werden gebeten, bei Antragstellung die aktuellen Anschriften der Beteiligten mitzuteilen.

7.
Es kann sich empfehlen, in den Fällen der Ziffern 1 und 2 bei Übersendung der Bekanntmachungen an die Notarinnen und Notare auf das Erfordernis zur Weiterleitung an die Beteiligten besonders hinzuweisen.

8.
Die Notarinnen und Notare werden gebeten sicher zu stellen, dass die ihnen für die Beteiligten zugehenden Bekanntmachungen umgehend an diese weitergeleitet werden.