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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Richtlinien für Vordrucklieferungen
AV d. JM vom 29. Oktober 1996 (5412 - I B. 8)
- JMBl. NW S. 267 -

A.


Bei der Bestellung, Lieferung und Abrechnung von amtlich eingeführten Vordrucken sind die nachstehenden Richtlinien anzuwenden:

l. Bestellverfahren


1.
Die Behörden bestellen ihren Vordruckbedarf grundsätzlich vierteljährlich unmittelbar bei den Druckereien. In Ausnahmefällen, z. B. bei Neueinführung oder Neufassung von Vordrucken, kann von diesem Bestellrhythmus abgewichen werden.

Die Bestellung erfolgt bei den Verwaltungs-, Amts- und Landgerichten sowie Staatsanwaltschaften und selbständigen Justizvollzugsanstalten zu bestimmten von der Leitung der Mittelbehörden festgesetzten Terminen. Die Bestelltermine sind im Interesse einer gleichmäßigen Verteilung der Auftragseingänge bei den Druckereien so festzulegen, dass in jedem Monat eines jeden Kalendervierteljahres aus jedem Bezirk etwa ein Drittel der Behörden ihre Bestellungen aufgibt.

2.
Für die Bestellungen sind die von den Druckereien herausgegebenen Bestell-Vordrucke zu verwenden.

3.
Die Stückzahl der einzelnen Vordrucke ist nach dem voraussichtlichen Bedarf für drei Monate bzw. für den abweichenden Bestellzeitraum nach Abschnitt A. 1.1 zu bemessen.

II. Lieferung


1.
Die Druckereien liefern die bestellten Vordrucke unmittelbar an die Behörden aus. Der Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Vordrucke nach Einzelpositionen in derselben Reihenfolge wie auf dem Bestell-Vordruck aufzuführen sind. Umfasst die Lieferung mehrere Pakete, so ist das Paket, das den Lieferschein enthält, augenfällig zu kennzeichnen.

2.
Von der Beifügung eines Lieferscheins kann abgesehen werden, wenn der Lieferung sofort eine Rechnung beigefügt wird, die den Anforderungen nach Abschnitt A.II.1. entspricht.

III. Abrechnung


1.
Über jede Lieferung ist eine Einzelrechnung zu erstellen, in der die gelieferten Vordrucke nach Einzelpositionen in derselben Reihenfolge wie im Lieferschein aufzuführen sind.

2.
Die Behörden weisen die ihnen erteilten Rechnungen selbst an.

3.
Die Rechnungen für das laufende Haushaltsjahr sind den Behörden spätestens bis zum 15. Dezember vorzulegen.

B.


Die AV tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

C.


Die RV vom 23. Oktober 1968 (5412 - I B. 8) wird aufgehoben.