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Bücherstapel
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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Einsatz von Kopierautomaten in Büchereien größerer Gerichte
RV d. JM vom 26. Oktober 1973 (5427 - I 10)
in der Fassung vom 29. Oktober 2004


I.


In den Büchereien einiger größerer Gerichte sind in letzter Zeit Kopierautomaten eingesetzt worden, damit Ablichtungen für den dienstlichen Gebrauch aus Büchern und sonstigen Druckschriften schnell und rationell an Ort und Stelle hergestellt werden können.

Mit solchen Automaten dürfen nur einzelne Vervielfältigungsstücke aus Büchereibeständen hergestellt werden, sofern es sich um kleine Teile eines Werkes oder um einzelne Aufsätze handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Deshalb ist in der Nähe des Automaten oder an diesem selbst der folgende von der Behördenleitung (Fn 2) zu unterzeichnende Aushang so augenfällig anzubringen, dass er von den Benutzern nicht übersehen werden kann:

               "Wichtiger Hinweis für Büchereibenutzerinnen und (Fn 2) Büchereibenutzer !

               Mit dem hier aufgestellten Kopierautomaten dürfen nur einzelne Vervielfältigungsstücke
               aus Büchereigut für den eigenen Gebrauch hergestellt werden, sofern es sich um kleine
               Teile eines Werkes oder um einzelne Aufsätze handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
               erschienen sind.
               Jede Benutzerin und jeder (Fn 2) Benutzer erkennt die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die
               Inanspruchnahme des Automaten an."

II.

(Fn 2)
Sofern es von der Auslastung des Kopierautomaten her vertretbar erscheint, kann die jeweilige Behördenleitung allgemein zulassen, dass mit dem Gerät auch Fotokopien für private Zwecke der Bediensteten oder Fotokopien aus Büchereibeständen für andere zugelassene Büchereibenutzerinnen und Büchereibenutzer (insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare) zum eigenen Gebrauch gegen Entgelt hergestellt werden.

III.


In den Fällen des Abschnitts II. sind, sofern der Kopierautomat von der Behörde bereitgestellt ist, in entsprechender Anwendung der RV vom 24. September 2004 (5427 - I. 8) die dort festgesetzten Kopienentgelte zu erheben. (Fn 2)

Bei Kopiergeräten, die mit einem Münzautomaten versehen sind, können die Ablichtungen gegen Geldeinwurf hergestellt werden. Soweit diese Möglichkeit nicht besteht, sind die Entgelte nach näherer Weisung der Behördenleitung (Fn 2) in entsprechender Anwendung der RV vom 24. September 2004 (5427 - I. 8) (Fn 2) einzuziehen. Nach dieser RV ist auch hinsichtlich der Vereinnahmung und Buchung der Entgelte zu verfahren.

In den Fällen, in denen der Kopierautomat nicht von der Behörde, sondern von einem gewerblichen Unternehmen für dessen Rechnung betrieben wird, sind bei der Vertragsgestaltung Kopienpreise in der durch die vorgenannte RV vom 24. September 2004 bestimmten Höhe (Fn 2) ebenfalls anzustreben. (Fn 1)

IV.


Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. RV. v. 4. November 1983 (5427 - I C(5). 10)

   Fn2: Geändert d. RV v. 29. Oktober 2004 (5427 - I. 10)