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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Gefangenentransportwagen und -omnibusse;
hier: Erwerb der Fahrerlaubnis durch Übernahme der Ausbildungskosten auf Landesmittel
RV d. JM vom 21. Mai 1986 (7440 - I C. 45)
in der Fassung vom 18. März 2011 (7440 - I. 45)


Soweit durch den Mangel an geeigneten Omnibusfahrern für die großen Gefangenentransportwagen und die Gefangenentransportomnibusse die ordnungsmäßige Durchführung der Gefangenentransporte in Frage gestellt ist, bin ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister damit einverstanden, dass Angehörige des allgemeinen Vollzugsdienstes als Omnibusfahrer durch Fahrschulen unter Übernahme der dadurch entstandenen Ausbildungskosten auf Landesmittel ausgebildet werden.

Dabei ist folgendes zu beachten:

a)
Als Bewerber sind in erster Linie geeignete Beamte zuzulassen. Falls solche nicht genügend vorhanden sind, können ausnahmsweise auch Angestellte des allgemeinen Vollzugsdienstes zugelassen werden, die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen sind und nach ihrer Persönlichkeit und Leistung eine Gewähr für ihr Verbleiben im Landesdienst bieten. Sofern aus diesem Personenkreis der Bedarf an Omnibusfahrern nicht gedeckt werden kann, dürfen ausnahmsweise als Bewerber auch Angestellte des allgemeinen Vollzugsdienstes zugelassen werden, die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht in Frage kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und die erforderliche sachliche und persönliche Eignung besitzen.

b)
Die Bewerber sind zur Rückzahlung der Ausbildungskosten für den Fall zu verpflichten, dass sie vor Ablauf von 3 Jahren nach Erhalt der auf Grund der Ausbildung erworbenen Führerscheine aus dem Landesdienst ausscheiden.

c) (Fn 2)
Die Kosten für die Ausbildung sind auf den Sachkonten 7404000010 "Aufwendungen für Aus-, Fort-, Weiterbildung o. Reisekosten - dezentral" und / oder 7404001010 "Reisekosten für Aus-, Fort-, Weiterbildung - dezentral" jeweils unter Angabe der Finanzposition 04.410.525.01 zu buchen.


Fußnoten :

   Fn1: Haushaltsstelle geändert

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 18. März 2011 (7440 - I. 45). Die Neufassung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.