/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Bezeichnung der Vollzugsanstalten
sowie deren Leiter und Leiterinnen
AV d. JM vom 27. Dezember 1990 (4402 - IV B. 66)
- JMBl. NW 1991 S. 25 -
in der Fassung vom 7. Januar 2010 (4402 - IV. 66)


I.


1.
Die dem Vollzug von Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft und Haft dienenden Vollzugsanstalten des Landes führen die Bezeichnung "Justizvollzugsanstalt" in Verbindung mit der Ortsangabe (z. B. Justizvollzugsanstalt Essen). Zweiganstalten führen einen entsprechenden Zusatz, ggf. in Verbindung mit der Ortsangabe (z. B. Justizvollzugsanstalt Düsseldorf - Zweiganstalt Leverkusen -).

2.
Die dem Vollzug von Jugendarrest dienenden Vollzugsanstalten führen die Bezeichnung "Jugendarrestanstalt" in Verbindung mit der Ortsangabe (z. B. Jugendarrestanstalt Remscheid).

3.
Bei einer Änderung des Namens der Gemeinde ändert sich ohne weiteres auch die Bezeichnung der Vollzugsanstalt entsprechend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird.

4.
Aus besonderen Gründen (z. B. zur besseren Unterscheidung mehrerer am Ort bestehender Vollzugsanstalten) behalte ich mir in Ausnahmefällen eine von den vorgenannten Grundsätzen abweichende Bezeichnung vor.

II.


Die Behördenleiter und Behördenleiterinnen führen folgende Bezeichnung:

1) bei Justizvollzugsanstalten
   "Der Leiter der Justizvollzugsanstalt ... (Ortsname)"
   oder
   "Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ... (Ortsname)";

2) bei Jugendarrestanstalten
   "Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt ... (Ortsname)" oder
   "Die Vollzugsleiterin der Jugendarrestanstalt ... (Ortsname)".

III.


1.
Vertreter der Behördenleiter und Mitarbeiter, denen in Verwaltungsvorschriften oder durch besondere Verfügung Dienstgeschäfte zur Erledigung im Auftrag übertragen sind, führen den Schriftverkehr unter der Bezeichnung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin.

2.
Vertreter zeichnen mit dem Zusatz "In Vertretung", Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrag".

3.
Der übrige Schriftverkehr der Behörde wird unter dem Briefkopf
Justizvollzugsanstalt ... (Ortsname) oder
Jugendarrestanstalt ... (Ortsname) geführt.

4. (Fn 1)
Die Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte sowie die Anstaltsgeistlichen verwenden in rein ärztlichen bzw. rein seelsorglichen Angelegenheiten den Briefkopf zu Nr. 3 mit einem entsprechenden Zusatz (z.B. "Die Anstaltsärztin/Der Anstaltsarzt", "Oberpfarrer/Oberpfarrerin").

IV.


Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die AVen vom 19.11.1981 (4402 - IV B. 66) - JMBl. NW S. 277 - und 8.8.1989 (4402 - IV B. 66) - JMBl. NW S. 193 - aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 7. Januar 2010 (4402 - IV. 66) - JMBl. NRW. S. 52 -. Die AV tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2010 in Kraft.