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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Notgemeinschaften in Justizvollzugsanstalten
RV d. JM v. 19. November 1976 (4404 - IV B. 23)

Zu § 146 StVollzG ordne ich an:

1 Notgemeinschaft im Sinne der nachfolgenden Regelung ist jede Belegung eines Haftraums mit mehr Personen als zugelassen.

2 Notgemeinschaften bei Überbelegung

2.1
Notgemeinschaften dürfen gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Überbelegung zwingend erforderlich ist.

2.2
Eine Notgemeinschaft darf nur in einem Haftraum gebildet werden, in dem das Klosett vom übrigen Raum abgetrennt oder durch eine Schamwand abgeschirmt ist und der ausreichend be- und entlüftet werden kann.

2.3
Zur Bildung von Notgemeinschaften in Einzelhafträumen sind die größten Einzelhafträume der Justizvollzugsanstalt zu verwenden.

2.4
In Einzelhafträumen sollen Notgemeinschaften möglichst nur mit zwei Gefangenen gebildet werden.

2.5
Eine Notgemeinschaft soll nur mit Einverständnis der Betroffenen gebildet und aufrechterhalten werden. Sie ist spätestens nach 6 Monaten aufzulösen.

3 Notgemeinschaften aus besonderen Gründen

3.1
Gefangene, bei denen eine gemeinschaftliche Unterbringung vom Gericht angeordnet oder aus besonderen Gründen (z. B. Selbstmordgefahr, auf Anordnung des Arztes aus medizinischen Gründen) erforderlich ist, sollen in Gemeinschaftshafträumen untergebracht werden.

3.2
Stehen ausreichend große Gemeinschaftshafträume nicht zur Verfügung, darf eine Notgemeinschaft gebildet werden. Nr. 2.5 findet keine Anwendung.

4 Berichtspflicht des Anstaltsleiters

4.1
Der Anstaltsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde monatlich mit den Belegungszahlen die Zahl der Notgemeinschaften, die jeweils nach Nr. 2 und Nr. 3 gebildet wurden, sowie die Zahl der betroffenen Gefangenen.

4.2
Die Angaben sind auf der Vorderseite des Vordrucks VG 74 zu vermerken.

5 Notgemeinschaften bei Jugendstrafgefangenen und Untersuchungsgefangenen

5.1
Diese Regelung gilt auch für die gemeinschaftliche Unterbringung von Jugendstrafgefangenen.

5.2
Diese Regelung gilt nach Maßgabe des § 119 Abs. 1, 2 und 6 StPO und der Nr. 23 UVollzO auch für Untersuchungsgefangene.

6
Diese Rundverfügung tritt am 1.1.1977 in Kraft. Die Rundverfügung vom 16.12.1974 - 4404 - IV B. 23 - wird mit Ablauf des 31.12.1976 aufgehoben.