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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Ausübung des Rechts der Begnadigung, Übertragung von
Gnadenbefugnissen und Verfahren in Gnadensachen bei Strafen
und Geldbußen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
für deren Ermittlung (Verfolgung) die Finanzbehörden zuständig sind
RV des Justizministers vom 18. April 1979 (4253 - III A. 3)

Den nachstehenden Erlass des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1979 (S 0760 - 1 - V A 3) - Bundessteuerblatt 1979 I S. 80 - gebe ich hiermit bekannt:

1 Allgemeines


1.1
Das Recht der Begnadigung steht nach Artikel 59 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen dem Ministerpräsidenten zu. Die Ausübung des Rechts der Begnadigung ist im Erlass des Ministerpräsidenten vom 12.11.1951 (SGV. NW. 321) in der Fassung des Erlasses vom 2.5.1972 (GV. NW. S. 118) geregelt.

1.2
Nach Artikel 2 Ziffer 1 bzw. 3 dieses Erlasses ist die Ausübung des Begnadigungsrechts mit dem Recht der Weiterübertragung

1.2.1
für die von den Strafgerichten verhängten Strafen und für die von den Gerichten festgesetzten Geldbußen dem Justizminister des Landes NW und

1.2.2
für Geldbußen, die von Finanzämtern festgesetzt worden sind, mir als dem für die Angelegenheit fachlich zuständigen Minister übertragen worden.

1.3
Meine Zuständigkeit für die Entscheidung über Gnadengesuche ist auch insoweit gegeben, als das Gericht einen Einspruch gegen einen vom Finanzamt erlassenen Bußgeldbescheid nach §§ 70 oder 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.

1.4
Das Verfahren in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen, die von den Justizbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen verhängt worden sind, ist in der Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnONW) in der Fassung der Allgemeinen Verfügung des Justizministers des Landes NW vom 26.11.1975 (4253 - III A. 3) geregelt (GV.NW.1976 S. 16). Die Neufassung der GnONW ist am 1.1.1976 in Kraft getreten.

1.5
Die Ablehnung eines Gnadenerweises unterliegt keiner gerichtlichen Nachprüfung (BVerfG, Beschluss vom 23.4.1969 - 2 BvR 552/63 - BVerfGE 25, 352 - NJW 1969, 1895; BayVerfGHE 19, 23; Schätzler, Gnade vor Recht, NJW 1975, 1249). Gegen ablehnende Bescheide einer nachgeordneten Gnadenbehörde kann der Betroffene jedoch Einwendungen bei der höheren Gnadenbehörde erheben.

Wird dagegen eine dem Betroffenen zuvor im Gnadenwege eingeräumte Rechtsstellung verschlechtert, z. B. ein bereits ausgesprochener Gnadenerweis widerrufen, liegt ein rechtlich gebundener Akt vor. Solche Entscheidungen der Gnadenbehörden unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 12.1.1971 - 2 BvR 520/70 - BVerfGE 25, 108 - NJW 1971, 795).

2 Ausübung des Begnadigungsrechts bei Geldbußen, die von Finanzämtern festgesetzt worden sind


2.1
Das mir zustehende Begnadigungsrecht (siehe Nr. 1.2.2) übertrage ich

2.1.1
auf die Vorsteher der Finanzämter (siehe Nr. 4.1), soweit die festgesetzten Geldbußen insgesamt 5000,- DM nicht übersteigen,

2.1.2
auf die Oberfinanzpräsidenten, soweit die festgesetzten Geldbußen insgesamt 5000,- DM, aber nicht 50000,- DM übersteigen.

2.2
Das Begnadigungsrecht umfasst die Befugnis, rechtskräftig festgesetzte Geldbußen, Nebenfolgen und die Kosten des Bußgeldverfahrens zu erlassen oder zu ermäßigen sowie die Vollstreckung des Bußgeldbescheids auszusetzen.

2.3
Die Oberfinanzpräsidenten ermächtige ich außerdem, in den mir zur Entscheidung vorbehaltenen Gnadensachen

2.3.1
die Vollstreckung des Bußgeldbescheides bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch einstweilen einzustellen, soweit nicht bereits die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung der Vollstreckung verfügt hat (§ 412 Abs. 2 i.V.m. § 258 AO),

2.3.2
wiederholte Gnadengesuche in einer von mir bereits entschiedenen Gnadensache abzulehnen, wenn in dem Gesuch neue Gnadengründe nicht vorgebracht werden und auch sonst kein Anlass zur Abweichung von der früheren Beurteilung vorliegt.

3 Anhörung der Finanzbehörden in Gnadensachen bei Strafen und Geldbußen, die von den Gerichten verhängt worden sind


3.1
Bei Gnadengesuchen in gerichtlich entschiedenen Strafsachen und Bußgeldsachen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Ermittlung (Verfolgung) die Finanzbehörden zuständig sind, werden die Landesfinanzbehörden in der Regel von den Gnadenbehörden der Landesjustizverwaltung um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme gegenüber der Gnadenbehörde erfolgt in allen Fällen durch die Vorsteher der Finanzämter (s. Nr. 4.1).

3.2
Die Justizbehörden werden die Gnadenentscheidung dem Finanzamt mitteilen, das die Stellungnahme zu dem Gnadenantrag abgegeben hat.

4 Verfahren


4.1
Für die Entscheidungen in Gnadensachen (Nr. 2.1.1) und die Stellungnahmen gegenüber den Justizbehörden (Nr. 3.1) ist der Vorsteher des Finanzamts zuständig, dem nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG vom 2.12.1969 (GV. NW. 1969 S. 900 - BStBl. 1970 l S. 148) in der Fassung der Verordnung vom 11.2.1976 (GV. NW. S. 578 - BStBl. 1976 I S. 263) die Bearbeitung von Steuerstraf- und Bußgeldsachen übertragen worden ist (FinMin NW - Erlass vom 8.12.1969 0 2115 - 1 - II B 1). Vor Entscheidungen und Stellungnahmen in Gnadensachen ist das örtlich zuständige Finanzamt zu hören.

4.2
Geht ein Gnadengesuch oder ein Ersuchen nach Nr. 3.1 bei einer unzuständigen Finanzbehörde ein, so leitet diese es unverzüglich (als Sofortsache) dem nach Nr. 4.1 zuständigen Finanzamt (Straf- und Bußgeldsachenstelle) zu.

Ein Gnadengesuch, das von einer Gnadenbehörde der Landesjustizverwaltung zu bearbeiten ist (vgl. Nr. 1.4), aber bei einer Finanzbehörde eingeht, ist umgehend der zuständigen Justizbehörde zuzuleiten.

Behörden, die nach Nr. 3.1 oder Nr. 4.1 eine Stellungnahme abzugeben haben, nehmen nach Möglichkeit bereits bei der Weiterleitung zu dem Gnadengesuch Stellung.

4.3
Stellen, die nicht befugt sind, einen Gnadenerweis zu erteilen, haben sich aller Äußerungen zu enthalten, die geeignet sind, bei dem Verurteilten, dem Betroffenen, seinen Angehörigen oder seinen Bevollmächtigten Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu erwecken.

4.4
In Gnadensachen, die meiner Entscheidung unterliegen, bitte ich unter Beifügung des Gnadenberichts des Finanzamts (Straf- und Bußgeldsachenstelle) um Bericht mit Entscheidungsvorschlag. Dem Bericht sind die Bußgeldakten, die Steuerakten und ein Auszug aus dem Zentralregister nach dem neuesten Stand beizufügen.

5
Mein Erlass vom 29.9.1965 S 1278 - 1 - V A 3 (bisheriger Erlass zur Ausübung des Gnadenrechts) sowie Ziffer 19 meines Erlasses vom 23.9.1968 S 1260 - 20 -/S 1269 - 1 - V A 3 (Ausübung des Rechts der Begnadigung bei Geldbußen) und Absatz 3 letzter Satz meines Erlasses vom 8.12.1969 0 2115 - 1 - II B 1 (Zuständigkeit der Finanzämter für Gnadenentscheidungen) werden hiermit aufgehoben.

6
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Er wird im Teil l des Bundessteuerblatts veröffentlicht werden.