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Bücherstapel
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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Bestellung von Vergleichsverwaltern
und Konkursverwaltern
AV d. RJM vom 4. November 1935 (IV b 5600)
- DJ S. 1659 -,
jetzt registriert unter 3760 - II B. 6 -

Zur Behebung von Zweifeln wird auf folgendes hingewiesen:

Nach § 38 der Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 321) ist zum Vergleichsverwalter eine geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen. Im Gesetz ist nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern auf Geschäftskunde und Unabhängigkeit von den Beteiligten abgestellt. Im Vergleichsverfahren sind nicht selten verwickelte Rechtsfragen zu entscheiden, anderseits gehören, wie sich aus § 43 Abs. 1 Satz 2 VglO ergibt, grundsätzlich auch die Prüfung der Bücher und die Schätzung der Warenbestände zu den Aufgaben des Vergleichsverwalters. Für dieses Amt kommen also sowohl Rechtsanwälte wie Wirtschaftstreuhänder, Diplomkaufleute, Buchprüfer oder sonstige entsprechend vorgebildete Persönlichkeiten in Frage. Ob im Einzelfalle eine mehr rechtlich oder eine mehr wirtschaftlich vorgebildete Persönlichkeit zu bestellen ist, wird davon abhängen, ob es sich überwiegend um rechtliche Fragen oder mehr um buchtechnische und verwertungstechnische Fragen handelt.

Dieselben Gesichtspunkte werden auch für die Auswahl eines Konkursverwalters maßgebend sein.