/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen und
Zustellung von Ladungen zum Strafantritt in der
Weihnachtszeit
RV d. JM vom 8. Dezember 1986 (4300 - III A. 21.3)

Für den Verurteilten und seine Angehörigen bedeutet es in aller Regel eine besondere Härte, wenn eine kurze Freiheitsstrafe in der Weihnachtszeit vollstreckt wird oder wenn dem Verurteilten die Ladung zum Strafantritt gerade in dieser Zeit zugeht. Auf der anderen Seite sind nach § 2 StVollstrO richterliche Entscheidungen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken. Es wird daher folgendes angeordnet:

I.


Verurteilte, die sich auf freiem Fuße befinden und Freiheitsstrafen, Restfreiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen zu verbüßen haben, sind zum Strafantritt so zu laden, dass entweder

a)
das Strafende bei rechtzeitigem Strafantritt in die Zeit
vor dem 22. Dezember des jeweiligen Jahres oder

b)
der Strafbeginn in die Zeit nach dem 2. Januar des
folgenden Jahres fällt.

II.


Ladungen zum Strafantritt sind stets so abzusenden, dass sie dem Verurteilten voraussichtlich nicht in der Zeit vom 22. bis 27. Dezember zugehen. Die Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO ist so zu bemessen, dass der Strafantritt bei voller Ausnutzung der Frist nicht in den genannten Zeitraum fällt.

III.


Die Rundverfügung vom 27. Juli 1967 (4300 - III A. 21.3) hebe ich auf.