Justizverwaltungsvorschriften
Artikel 32, 36 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
hier: Rechtshilfeersuchen ausländischer Gerichte in Strafsachen,
die Mitglieder der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika betreffen
RV d. JM vom 23. Januar 1963 (9540 - III A. 1)
Durch Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amt und der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ist ein Verfahren vereinbart worden, das den deutschen Behörden die Möglichkeit bietet, gerichtliche Schriftstücke ausländischer Behörden in Erfüllung einer Rechtshilfeverpflichtung der Bundesrepublik an Mitglieder der amerikanischen Stationierungskräfte innerhalb einer Anlage der Streitkräfte zuzustellen. Bei derartigen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen sind dem Militäranwalt (Judge Advocate) des Hauptquartiers der Armee der Vereinigten Staaten in Europa, Heidelberg, die wesentlichen Tatsachen von den deutschen Behörden mitzuteilen. Der Militäranwalt wird veranlassen, dass die Zustellung durch die deutsche Behörde innerhalb der Anlage zugelassen wird und etwa eine Woche nach seiner Unterrichtung bewirkt werden kann.