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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Anordnung über die Entlastung der Staatsanwälte durch
die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes
sowie durch Justizangestellte
AV d. JM vom 12. September 1983 (3013 - III A. 1)
- JMBl. NW S. 229 -

Zur Entlastung der Staatsanwälte und Amtsanwälte wirken die Beamten des gehobenen und des mittleren Justizdienstes sowie die Justizangestellten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft bei der Erledigung von Dienstgeschäften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit:

§ 1


Den Beamten des gehobenen Justizdienstes werden zur selbständigen Erledigung übertragen:

1.
die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art der Versicherungsgesellschaften, insbesondere in Brand-, Verkehrs- und Diebstahlssachen;

2.
die Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Behörden in abgeschlossenen Verfahren;

3.
aufgehoben (Fn 1);

4.
die geschäftsmäßige Ausführung der von der Staatsanwaltschaft gemäß § 214 Abs. 3 StPO angeordneten Ladungen und die der Staatsanwaltschaft gemäß § 214 Abs. 4 Satz 1 StPO obliegende Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände zur Hauptverhandlung;

5.
die Durchführung, Überwachung und Rücknahme von Fahndungsmaßnahmen mit Ausnahme der Entscheidungen über die Anordnung und Aufhebung;

6.
die Sicherstellung des Führerscheins nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und die Mitteilungen nach Nr. 46 MiStra;

7.
die Fertigung und Übersendung von Vorlagevermerken in Revisionssachen nach § 347 Abs. 2, § 346 Abs. 2 StPO, soweit nicht der Bundesgerichtshof zuständig ist (Nr. 163 Abs. 1 Satz 4, Nr. 164 RiStBV), und von Vorlagevermerken in Bußgeldsachen nach § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2 und 3 OWiG (Nr. 293 Abs. 1 Satz 2 RiStBV);

8.
die Rückgabe von Sicherheitsleistungen bei eingestellten oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren;:

9.
die Fertigung und Übersendung von Vorlagevermerken in Entschädigungssachen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StrEG (s. a. Anlage C Teil l B 1 RiStBV und AV des JM NW vom 2. 8. 1971 (4221 - I B. 9);

10.
die geschäftsmäßige Abwicklung der gerichtlich abgeschlossenen Verfahren, die mit Freispruch, Einstellung oder mit Verwerfung oder Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid (§§ 70, 89 ff. OWiG) geendet haben;

11.
die Aufenthalts- und Anschriftenermittlungen von Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Zeugen;

12.
die Entscheidungen über die Herausgabe von Überführungsstücken nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen;

13.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über Strafausstandsgesuche;

14.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Anträge und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu den in § 450 a Abs. 3, §§ 453, 454 StPO genannten gerichtlichen Entscheidungen und die Einholung von Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt zum Eintritt der Führungsaufsicht, der Sicherungsverwahrung und ihrer Fortdauer sowie der Einholung von Stellungnahmen der Landeskrankenhäuser zur Fortdauer der Unterbringung;

15.
die Überwachung der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 StPO;

16.
die Überführung von Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Zeugen in andere Anstalten, Landeskrankenhäuser u. ä.;

17.
die Belehrung der Berechtigten nach den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie die Ermittlungen zur Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs;

18.
die geschäftsmäßige Vorbereitung der Rechtshilfe bei eingehenden Ersuchen im Rahmen des kleinen Rechtshilfeverkehrs nach Bewilligung der Rechtshilfe (z. B. Ermittlung von Anschriften, Einholung von Übersetzungen, Weiterleitung ausländischer Ersuchen an die deutsche Polizeibehörde oder an das deutsche Gericht).

§ 2


Bei der Erledigung der folgenden Geschäfte obliegen den Beamten des gehobenen Justizdienstes die sachliche und rechtliche Vorprüfung sowie die Anfertigung von Entwürfen: (Fn 1)

1.
Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, soweit nicht § 1 Nr. 1 oder 2 Anwendung findet;

2.
Anträge auf Bildung von Gesamtstrafen; (Fn 1)

3.
Rückgabe von Sicherheitsleistungen vor Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung;

4.
Entscheidungen über Strafausstandsgesuche;

5.
Verfügungen in Strafvollstreckungssachen, soweit sie nicht von ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtspfleger gezeichnet werden können;

6.
aufgehoben (Fn 1);

7.
Entscheidungen nach § 153 a Abs. 1 Satz 3 StPO;

8.
Entscheidungen über die Herausgabe von Überführungsstücken vor Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidungr

9.
einfache Berichte ohne Sachdarstellung an vorgesetzte Dienststellen;

10.
Berichte, die mit der Vollstreckung zusammenhängen (Fn 1)

11.
Verfügungen bei einfachen Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland im Rahmen des kleinen Rechtshilfeverkehrs nach Bewilligung der Rechtshilfe;

12.
ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe im Sinne des Sechsten (Fn 1) Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und um Herausgabe von Gegenständen außerhalb eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens;

13.
Revisionsübersendungsberichte  mit  Begleitverfügung in Revisionssachen, in denen der Bundesgerichtshof zuständig ist.

§ 3


Die Behördenleiter können die in § 1 Nrn. 1, 2, 4, 5 (sofern ein Fahndungsdezernat eingerichtet ist), Nrn. 6, 10, 11, 15 und 18 aufgeführten Geschäfte oder einzelne von ihnen dem Beamten des mittleren Justizdienstes und hierfür geeigneten Justizangestellten zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn die Übertragung nach den örtlichen Verhältnissen sachdienlich erscheint. (Fn 1) und (Fn 2)
Justizangestellten dürfen diese Aufgaben erst dann zur selbständigen Erledigung übertragen werden, wenn sie mindestens ein Jahr bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder bei einer Staatsanwaltschaft beschäftigt sind. Die Jahresfrist kann vom Behördenleiter in besonderen Fällen abgekürzt werden.

§ 4


§ 2 gilt nicht für die Bearbeitung der Sachen, die in die Zuständigkeit der Amtsanwälte fallen.

§ 5


Der Behördenleiter kann für den Bereich seiner Behörde in § 1 Nr. 18 und in § 2 Nrn. 11 und 12 genannte Geschäfte von der in dieser Allgemeinen Verfügung bezeichneten Aufgabenzuweisung ausnehmen. Die Anordnung ist dem Generalstaatsanwalt mitzuteilen.

§ 6


Der Staatsanwalt (Amtsanwalt) kann sich im Einzelfall die Bearbeitung eines übertragenen Geschäfts vorbehalten.
Ergeben sich bei der Erledigung der übertragenen Geschäfte rechtliche Schwierigkeiten oder bestehen im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Art der Erledigung, so hat der Beamte des gehobenen Justizdienstes in einer ihm übertragenen Angelegenheit die Entscheidung des Staatsanwalts (Amtsanwalts), der Beamte des mittleren Justizdienstes oder der Justizangestellte die Entscheidung des Beamten des gehobenen Justizdienstes herbeizuführen.

§ 7


Steht

1.
ein dem Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes oder dem Justizangestellten übertragenes Geschäft mit einem von dem Staatsanwalt (Amtsanwalt) wahrzunehmenden Geschäft

oder

2.
ein dem Beamten des mittleren Justizdienstes oder dem Justizangestellten übertragenes Geschäft mit einem von dem Beamten des gehobenen Justizdienstes wahrzunehmenden Geschäft

in einem so engen Zusammenhang, dass die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll im Falle der Nr. 1 der Staatsanwalt (Amtsanwalt) und im Falle der Nr. 2 der Beamte des gehobenen Justizdienstes die gesamte Angelegenheit bearbeiten.

§ 8


Die Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1983 an die Stelle der Anordnung vom 18. August 1976 (3013 - III A. 1) - JMBl. NW S. 205 -, geändert durch die Anordnung vom 4. Juni 1980 (3013 - III A. 1) - JMBl. NW S. 145 -.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 27.04.1992 (3013 - III A. 1) - JMBl. NW S. 121 -

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 14.10.1998 (3013 - III A. 1) - JMBl. NW S. 285 -