Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen
in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes
AV d. JM vom 13. August 1956 (4515 - III C. 18)
- JMBl. NRW S. 195 -

Die Justizverwaltungen der Länder des Bundesgebietes und des Landes Berlin haben die nachfolgende Vereinbarung getroffen:

"Werden Gefangene aus Vollzugsanstalten eines Landes in Anstalten eines anderen Landes aus Gründen der Fürsorge mit Zustimmung der Obersten Aufsichtsbehörde der beteiligten Länder verlegt, so findet eine Erstattung von Haftkosten und sonstigen Auslagen nicht statt.

Für Gefangene, die aus Verwaltungsgründen zum Strafvollzuge in Anstalten oder in Krankenhäusern eines anderen Landes übernommen werden, gilt die bisherige Regelung oder die für den Einzelfall getroffene Vereinbarung."