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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Mitteilungen an die Einweisungsanstalt
RV d. JM vom 26. November 1976 (4512 - IV A. 4)

1 Mitteilungen


1.1
Die Einweisungsanstalt ist im Falle der Verlegung des Gefangenen und seiner Entlassung in die Freiheit unter Verwendung des Vordrucks VG 101 (Anlage 2) (Fn 1) über die Durchführung der im Einweisungsverfahren gegebenen Empfehlungen zu unterrichten.

1.2
Besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, die ohne entsprechende Empfehlung der Einweisungsanstalt durchgeführt worden sind, werden unter Hinweis darauf und unter Kennzeichnung nach dem Verzeichnis der Anlage 1 (Fn 1) gleichfalls im Vordruck VG 101 vermerkt.

1.3
Sind Empfehlungen nicht gegeben und Maßnahmen nach Nr. 1.2 nicht durchgeführt worden, werden der Einweisungsanstalt die Verlegung des Gefangenen und seine Entlassung in die Freiheit mit dem Vordruck VG 34 bzw. VG 39 mitgeteilt.

1.4
Die Mitteilungen obliegen der Anstalt, aus der der Gefangene verlegt oder entlassen wird. Eine Durchschrift der Mitteilung ist zu den Personalakten des Gefangenen zu nehmen und hinter dem D-Bogen abzuheften.

2 Kennzeichnung der Empfehlungen


Die Einweisungsanstalten versehen die in der Einweisungsentscheidung gegebenen Empfehlungen mit Kennziffern nach dem Verzeichnis der Anlage 1.

3 Inkrafttreten


Die Rundverfügung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Zugleich tritt die RV vom 28. 2.1975 (4512 - IV A. 4) außer Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: nicht abgedruckt