/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des
§ 31 a Abs. l des Betäubungsmittelgesetzes
Gem. RdErl. des Justizministeriums
- 4630 - III A. 7 "IMA" -
und des Innenministeriums - IV D l - 6507.1
vom 13. Mai 1994
- JMBl. NW S. 133 -

I. Vorbemerkung


Nach § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen, wenn

          die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse
          an der Strafverfolgung besteht
und der Täter die Betäubungsmittel lediglich
          zum Eigenverbrauch in geringer Menge
anbaut, herstellt, einführt, ausführt,
          durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift dem Ziel der "Entlastung der Strafverfolgungsbehörden von der Verfolgung suchtbedingter Kleinkriminalität zur Konzentration der Ermittlungsressourcen gegen den professionellen Betäubungsmittelhandel" durch "Schaffung weitreichender Einstellungsmöglichkeiten für die Staatsanwaltschaft in 'Konsumentenverfahren'" dienen. Deshalb hat es der Gesetzgeber "zur Vermeidung nicht zwingend gebotenen Verfahrensaufwandes sowie zur Gewährleistung einer flexiblen und einheitliche Verfolgungsgrundsätze berücksichtigenden Verfolgungspraxis" als vertretbar angesehen, "in den Fällen des § 31 a Abs. 1 auf die Zustimmung des Gerichts zur Einstellungsentscheidung zu verzichten". Er ist dabei davon ausgegangen, bei den zu treffenden Entscheidungen werde es sich "im wesentlichen um gleichgelagerte Fälle handeln, deren sachgerechte Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft gewährleistet erscheint."
Dem Ziel einer möglichst einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vorschrift kann die Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte dienen:

II.


1.
§ 31 a BtMG läßt ein Absehen von der Verfolgung nur zu, wenn die Tat sich auf eine geringe Menge bezieht, die zum Eigenverbrauch bestimmt ist.

Danach erscheint die Anwendung der Vorschrift in der Regel dann nicht mehr vertretbar, wenn die Tat eine größere als die nachfolgend aufgeführte Menge des jeweiligen Betäubungsmittels betrifft,
(1) Haschisch (ohne Haschischöl) und
      Marihuana:                          10 Gramm
(2) Heroin:                                  0,5 Gramm
(3) Kokain:                                 0,5 Gramm
(4) Amphetamin:                        0,5 Gramm

Da diese Angaben von durchschnittlichen Reinheitsgehalten (bei Haschisch und Marihuana: 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol; bei Heroin: 10 Gewichtsprozent Heroin-Hydrochlorid; bei Kokain: 30 Gewichtsprozent Kokain-Hydrochlorid; bei Amphetamin: 25 Gewichtsprozent) bezogen auf im Handel vertriebene Kleinmengen ausgehen, können sie nur Anhaltspunkte für die Feststellung einer noch als gering anzusehenden Menge darstellen.

Liegen daher Anhaltspunkte für eine von den zuvor aufgeführten Reinheitsgehalten abweichende Zusammensetzung vor, kann eine höhere oder niedrigere Menge des vorgefundenen Gemischs die Grenze bilden.

Bei anderen unerlaubten Betäubungsmitteln kann eine geringe Menge in der Regel dann nicht mehr angenommen werden, wenn sie mehr als 3 Konsumeinheiten ausmacht.

Für eine Anwendung der Vorschrift ist - auch bei Auffinden von geringeren als den vorstehend aufgeführten Mengen - kein Raum, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit oder die Abgabe von Betäubungsmitteln vorliegen; hierfür kann das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln ein Anhaltspunkt sein.

2.
Das Betäubungsmittelstrafrecht schützt in erster Linie die öffentliche Gesundheit; die Strafverfolgung im Konsumentenbereich ist aber ebensosehr von dem drogenpolitischen Prinzip "Hilfe vor Strafe" geprägt.

Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern kann eine geringe Schuld in der Regel bei Erst- (und Zweit-) Tätern angenommen werden, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31 a BtMG nur im Einzelfall - etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraumes - in Betracht kommt.

Die Anwendung des § 31 a BtMG unter dem Gesichtspunkt der geringen Schuld kommt auch in Betracht, wenn der Täter betäubungsmittelabhängig ist und mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen ist oder auffällt.

Die Annahme einer geringen Schuld stellt letztlich - unter Beachtung der in § 153 StPO entwickelten Kriterien - eine Einzelfallentscheidung dar, die bei dem in Betracht stehenden Personenkreis - eventuell in Zusammenarbeit mit der Drogenberatung und den Therapieeinrichtungen - vornehmlich auf die Persönlichkeit des Täters, sein Suchtverhalten und seine Therapiewilligkeit abstellt. Dabei können die persönlichen und sozialen Verhältnisse des Täters wie insbesondere eine ernsthafte Therapiebereitschaft oder die Dauer des Tatzwischenraumes bzw. die Rückfallgeschwindigkeit von Bedeutung sein. Eine größere Schuld kann insbesondere vorliegen, wenn die Tat von einem Erzieher oder einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wird.

3.
Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des von der Tat Betroffenen hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird danach bei einem besonders sozialschädlichen Verhalten des Täters anzunehmen sein, z. B. wenn Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf nicht abhängige Jugendliche und Heranwachsende haben kann oder sonst eine Fremdgefährdung bedeutet. Dies gilt insbesondere, wenn Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ vor besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern und Jugendlichen) sowie vor oder in Einrichtungen, die von diesem Personenkreis genutzt werden (z. B. Schulen, Jugendheime, Kasernen, Spielplätze), konsumiert werden und die Tat so Anlass zur Nachahmung gibt.

Bei Konsumverhaltensweisen von Gefangenen gebietet das öffentliche Interesse zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten in der Regel eine Strafverfolgung. Da andererseits im Rahmen der Behandlung von Drogenabhängigen auch in einer Justizvollzugsanstalt mit Rückfällen gerechnet werden muss und das Behandlungskonzept in Frage gestellt sein kann, wenn jeder - einmalige - Rückfall eine Bestrafung nach sich zieht, kommt hier eine Einstellung nur nach Lage des Einzelfalles in enger Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit dem Vollzug in Betracht.

III.


Bei Jugendlichen und Heranwachsenden stehen Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Vordergrund, die dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Entwicklung junger Menschen Rechnung tragen.

Auf die Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren - Diversionsrichtlinien - (Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 4210 - III A. 79 -, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2 6150 -, d. Innenministeriums - IV D 2-6591/2.4-u. d. Kultusministeriums -II B. 4.-36-87/0 Nr. 233/92-vom 1. 2. 1992) wird hingewiesen. Unter den Voraussetzungen des § 31 a BtMG wird die Diversion entsprechend der Nummer 1.2 der Diversionsrichtlinien regelmäßig in Betracht kommen.

IV.


Die Polizei führt in den Fällen, in denen nach den vorstehenden Gesichtspunkten eine Einstellung des Verfahrens nach § 31 a BtMG in Betracht kommt, eine Wägung des Betäubungsmittels und einen Vortest durch und vernimmt die beschuldigte Person kurz zur Konsumverhaltensweise und zur Herkunft des Betäubungsmittels oder gibt ihr in geeigneten Fällen Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung. Bei der Wägung genügt in der Regel eine sog. "Bruttowägung", soweit nicht erkennbar ein Missverhältnis zwischen Verpackungs- und Betäubungsmittelgewicht besteht. Sie stellt das Betäubungsmittel sowie die Konsumutensilien sicher, führt eine Erklärung über die Einziehung sichergestellter Gegenstände, insbesondere die Betäubungsmittel und die Konsumutensilien, herbei und übersendet den Vorgang mit der Strafanzeige unverzüglich der Staatsanwaltschaft.

Auf Zeugenvernehmungen und weitere Ermittlungsmaßnahmen, auch weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen, kann, soweit die Staatsanwaltschaft nicht etwas anderes anordnet, verzichtet werden.

Bei Abgabe des Ermittlungsvorgangs an die Staatsanwaltschaft kann die Polizei eine Anwendung dieser Richtlinien anregen, soweit sie aufgrund ihrer Erkenntnisse den Eindruck gewonnen hat, dass sich eine Verfahrenserledigung auf diesem Wege anbietet.

V.


Die vorstehenden Richtlinien haben mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (- 2 BvL 43/92 u.a. -) nur vorläufigen Charakter.

Sie ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.