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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Verwertung eingezogener Gegenstände nach §§ 69, 70
und 71 der Strafvollstreckungsordnung
RV d. JM vom 18. Mai 1987 (4300 - III A. 21.1)
in der Fassung vom 3. Juni 2011 (4300 - III. 21)


I.


Die Strafvollstreckungsordnung sieht in den §§ 69, 70 und 71 vor, dass die oberste Justizbehörde abweichend von der in diesen Vorschriften getroffenen Regelung die Stellen bezeichnen kann, an die eingezogene Gegenstände im Sinne der §§ 69 bis 71 abzuliefern sind.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen ordne ich daher an, dass die nachstehend bezeichneten Gegenstände unter sorgfältiger Beachtung der Vorschriften über die Art ihrer Bezeichnung und Versendung an folgende Stellen abzuliefern sind:

1.
Zu § 69 Abs. 1 StVollstrO:
Jagdwaffen, Jagdmunition, Jagdgeräte, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sind dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD), Niederlassung Wuppertal, Müngstener Straße 35, 42285 Wuppertal, abzuliefern. (Fn 1) (Fn 2) (Fn 4)

2.
Zu § 69 Abs. 3 StVollstrO:
Brauchbare Werkzeuge, die in Holz- oder Forstdiebstahlsverfahren eingezogen worden sind und nicht für die in § 66 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden können, sind der Waldarbeitsschule des Landes Nordrhein-Westfalen in 59755 Arnsberg (Neheim), Alter Holzweg 93, (Fn 2) abzuliefern.

3.
Zu § 70 StVollstrO:

a)
Schusswaffen und Munition, die nicht unter § 69 Abs.1 StVollstrO fallen, Dolchmesser, Gummiknüppel, Schlagringe und andere Waffen sowie vorschriftswidrige Jagdwaffen und Jagdgeräte (§ 69 Abs. 2 StVollstrO) sind dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD), Niederlassung Wuppertal, Müngstener Straße 35, 42285 Wuppertal, (Fn 2) (Fn 4) zu übergeben, soweit sie nicht für Zwecke der Justizverwaltung benötigt werden. (Fn 1)

b)
In den Fällen, in denen das Bundeskriminalamt ein Ersuchen nach § 70 Abs. 2 StVollstrO stellt, ist dem Landeskriminalamt Mitteilung zu machen.

c)
Rechtskräftig eingezogene Schusswaffen können auch Staatsanwälten, die im Besitz von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG (Fn 3) zum Erwerb/Besitz und zum Führen einer Schusswaffe sind, überlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die Überlassung darf jedoch nur leihweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit als Staatsanwalt erfolgen.

d)
Die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) gelten nicht, wenn ein Gericht eines Landes Waffen zugunsten des Bundes eingezogen hat (zu vgl. § 70 Abs. 4 StVollstrO).

4.
Fischereigeräte der in § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bezeichneten Art sind von den Vollstreckungsbehörden dem Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V., Sprakeler Straße 409, 48159 Münster, (Fn 5) anzuzeigen. Da der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. (Fn 5) ideelle Zwecke verfolgt und keine gewerbsmäßige Fischerei betreibt, bin ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, dass dem Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. (Fn 5) die eingezogenen Fischereigeräte zu einem Kaufpreis von 0,50 Cent (Fn 3) für eine Rute aus Bambusstöcken, 2,50 EUR (Fn 3) für eine Rute aus gespließtem Material überlassen werden, sofern der Wert der Gegenstände nicht offensichtlich weit über diese Kaufpreise hinausgeht. In diesen Fällen sind die Gegenstände durch den Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. (Fn 5) zum Schätzwert zu verkaufen.

II.


Für die Übersendung der eingezogenen Gegenstände werden Kosten nicht berechnet.


III.


Die Rundverfügungen vom 22. Juli 1965, 20. Juni 1972 und 24. April 1984 (4300 - III A. 21.1) hebe ich auf.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. RV d. JM v. 31. Juli 1992 (4300 - III A. 21.1)

   Fn2: Geändert durch Rotzettel

   Fn3: Geändert d. RV d. JM v. 16. April 2003 (4300 - III A. 21)

   Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 16. Februar 2011 (4300 - III. 21)

   Fn5: Geändert durch RV d. JM vom 3. Juni 2011