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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Entwicklungszusammenarbeit;
a) Richtlinien für die Beurlaubung von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Ewz-Beurlaubungsrichtlinien),
b) Richtlinien für Reisen von Beschäftigten des LandesNordrhein-Westfalen,
die im Auftrage der Bundesregierung für kurze Zeit in Entwicklungsländern
als Gutachter oder Sachverständige tätig werden
(Ewz-Reiserichtlinien)
RV d. MJM 4. Dezember 1998 (9100 - I B. 1)
in der Fassung vom 09. April 2001

I.


Nachstehenden Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 30.01.2001 (MBl. NW. 2001 S. 426) gebe ich zur Beachtung bekannt:

1.
Die nachstehenden Richtlinien bezwecken, die Rechtsstellung der in Entwicklungsländer entsandten deutschen Fachkräfte des öffentlichen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich zu gestalten. Anlage 1 enthält Regelungen für Beschäftigte, die längere Zeit beanspruchende Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit übernehmen und dazu beurlaubt werden. Anlage 2 enthält Regelungen für solche Beschäftigte, die nur für kurze Zeit - nicht länger als drei Monate - in Entwicklungslängern als Gutachter oder Sachverständige tätig werden.

2.
Die Richtlinien treten am 1. Dezember 1998 in Kraft. Gleichzeitig werden die Gemeinsamen Runderlasse des Innenministers und des Kultusministers vom 19.10.1965 (SMBl. NW. 227) sowie des Innenministers und des Finanzministers vom 20.3.1967 (SMBl. NW. 227) aufgehoben.

II.


Die Rundverfügungen vom 9. Dezember 1965 (9100 - I B. 1) und vom 22. Januar 1993 (9100 - I B. 1.1) werden aufgehoben.