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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Einstellung in den Probedienst für das Amt der Richterin oder des Richters und der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts sowie für den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst
AV d. JM vom 29. September 2000 (2201 - I B. 69)
- JMBl. NRW S. 246 -
in der Fassung vom 6. November 2007


I.

1.
Der Antrag auf Einstellung in den Probedienst für das Amt der Richterin oder des Richters und der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts sowie für den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst ist an
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Finanzgerichts,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,
zu richten, in deren oder in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt zu werden wünscht.

Der Antrag auf Einstellung in den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst ist an das Justizministerium zu richten. (Fn 1)

Der Antrag kann schon vor der zweiten juristischen Staatsprüfung, frühestens jedoch nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes, gestellt werden.

2.
In dem Antrag haben die Bewerberinnen und Bewerber sich darüber zu äußern, ob sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind. (Fn 1)


3.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben dem Antrag beizufügen

a) einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf,

b) eine Erklärung, ob sie vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

c) eine Erklärung, ob sie Schulden haben, ggf. welche.

Weitere Unterlagen können angefordert werden, sofern diese für die Auswahlentscheidung von Bedeutung sind. (Fn 1)

4.
Die Einstellungsbehörde fordert die Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung beabsichtigt ist, auf, bei der für sie zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann das Führungszeugnis von der Behörde unmittelbar angefordert werden. Das dem Justizministerium nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt.

5.
Gleichzeitig wird die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung beabsichtigt ist, durch das Gesundheitsamt veranlasst. Der amtsärztlichen Untersuchung bedarf es nicht, wenn bereits bei Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst ein Gesundheitszeugnis vorgelegt worden ist und sich seitdem keine Umstände ergeben haben, die Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen. Der Einholung eines neuen Gesundheitszeugnisses bedarf es stets, wenn seit Beendigung des Vorbereitungsdienstes mehr als drei Monate vergangen sind. Das Zeugnis soll eine Prognose über die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit enthalten.

6.
Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Richterin oder des Richters und der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts in geeigneter Weise über die Grundzüge des Laufbahnwechsels zwischen dem richterlichen und dem staatsanwaltlichen Dienst zu unterrichten.

7.
Den unberücksichtigten Bewerberinnen und Bewerbern sind die Anlagen zum Bewerbungsschreiben unmittelbar nach der Auswahl zurückzusenden. (Fn 1)

II.

Die Allgemeinen Verfügungen vom 13. November 1978, 2. Januar 1989 und 22. Mai 1989 (2201 - I B. 69) werden aufgehoben.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 6. November 2007 - JMBl. NRW. S. 276 - mit Wirkung vom 1. Januar 2008