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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Annahme, Absendung und Nachweis von Geld-, Wert- und
Einschreibsendungen
AV d. JM vom 14. August 2000 (1420 - I D. 55)
- JMBl. NRW S. 217 -
in der Fassung vom 12. August 2020
- JMBl. NRW S. 233 -


 
I.

 

1. Annahme von Einzahlungen im Allgemeinen

1.1
Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind bei den für Zahlungen zuständigen Stellen im Zahlstellenraum (Fn 2) an den besonders kenntlich gemachten Stellen (Schalter) von den dazu ermächtigten Beschäftigten anzunehmen.(Fn 1)

1.2
Die Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Zahlstellenraums (Fn 2) richtet sich - soweit nicht die Zahlung an eine andere Stelle vorgesehen ist - nach Nr. 5.3 VV zu § 79 LHO.(Fn 1)

1.3
Im Übrigen ist es den Behördenangehörigen untersagt, Geldbeträge für die Justizverwaltung entgegenzunehmen.

 

2.  Annahme von Sendungen

Die Ablieferung (Zustellung) durch die Post erfolgt, sofern nichts Anderweitiges mit ihr vereinbart ist und keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen worden sind, unter der auf der Sendung angegebenen Anschrift durch Einlegen in eine für die Justizbehörde bestimmte Einrichtung (Briefkasten, Postfach). Sie kann auch durch Aushändigung an eine Person erfolgen, die der Post gegenüber zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter, Postempfangsbeauftragter).

 

3. Behandlung von Wert- und Einschreibsendungen innerhalb der Behörde

3.1
Über die eingehenden Wert- und Einschreibsendungen werden bei jeder Behörde bei Bedarf Eingangsbücher nach dem Muster der Anlage geführt. Das Eingangsbuch ist von denjenigen Beschäftigten zu führen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan mit den Aufgaben der Posteingangsstelle betraut sind. Sofern Auslieferungsscheine oder gleichartige Nachweise über ausgeführte Postdienstleistungen ausgestellt werden, sind Durchschriften davon als Anlagen zum Eingangsbuch zu nehmen.
Wertsendungen, die für eine (Fn 2) Zahlstelle bestimmt sind, jedoch einer anderen Stelle zugehen, sind sofort darauf hin zu prüfen, ob die äußere Umhüllung unversehrt ist. Ist dies der Fall, so ist die Wertsendung unverzüglich ungeöffnet der zuständigen (Fn 2) Zahlstelle zuzuleiten. Beschädigte Wertsendungen sind zurückzuweisen.(Fn 1) Im Übrigen sind beschädigte Wertsendungen, die nicht für eine (Fn 2) Zahlstelle bestimmt sind, nur dann zurückzuweisen, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht. Über die Art der Beschädigung ist ein mit Namen und Dienstbezeichnung versehener unterschriebener Vermerk beizufügen.(Fn 1)
Die Staatsanwaltschaften benutzen gegebenenfalls die Eingangsbücher der Gerichte mit, sofern nicht wegen der Größe der Behörde oder ihrer getrennten räumlichen Unterbringung die Führung besonderer Eingangsbücher für sie angebracht ist.
Bei den Justizvollzugsanstalten sind auch die eingehenden Gefangenengelder im Eingangsbuch nachzuweisen, die nicht dem Konto der Anstaltszahlstelle gutgeschrieben werden oder die nicht unmittelbar bei der Zahlstelle eingehen und dem Einzahler quittiert werden.

3.2
Werden Sendungen bei der Post abgeholt, so kann hierfür ein besonderes Posteingangsbuch nach dem Muster der Anlage geführt werden.

3.3
Ausgehende Wert- und Einschreibsendungen können nachgewiesen werden

a) durch das Selbstbucherverfahren der Deutschen Post AG oder ein vergleichbares Verfahren
b) durch die von der Post zur Verfügung gestellten Einlieferungsbelege.

3.4
Ein- und ausgehende Wert- und Einschreibsendungen sind grundsätzlich durch persönliche Übergabe an die nächste bestimmungsgemäße Stelle weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Behördenleitung.

3.5
Verschlusssachen sind wie Wertsendungen zu behandeln.

3.6
Wert- und Einschreibsendungen sind bis zur Übergabe an die zuständige Sachbearbeiterin oder den zuständigen Sachbearbeiter oder die sonstige Stelle bzw. bis zur Ablieferung an die Post unter sicherem Verschluss zu verwahren. Das Nähere regelt die Behördenleitung.

3.7 (Fn 1)
Im übrigen wird auf die Regelung in Nr. 16.1 der Anlage 3 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO verwiesen.

 

4. Behandlung von Bargeld, Wertzeichen, Schecks und Überweisungsaufträgen in Postsendungen

4.1
Bargeld sowie eingehenden Sendungen beiliegende Überweisungsaufträge oder -, soweit deren Annahme ausnahmsweise zulässig ist - Schecks, sind gegebenenfalls im Eingangsbuch (3.1) zu vermerken, im Eingangsvermerk zu bescheinigen und (ggf. nach Ermittlung des Geschäftszeichens) unverzüglich an die Zahlstelle gegen Empfangsbescheinigung abzuführen. (Fn 2)
Bei eingereichten Schecks sind die Regelungen in Nr. 1.1 der Anlage 1 zu Nr. 2.1 VV zu § 79 LHO zu beachten. (Fn 1) (Fn 2)
War eine Sendung beim Eingang beschädigt, so ist die Art der Beschädigung mit Namen und Dienstbezeichnung (Fn 1) (gegebenenfalls im Eingangsbuch) zu vermerken.
Postwertzeichen, die Briefen an Gefangene beiliegen und den Gefangenen ausgehändigt werden, sind nur im Zensurvermerk zu bescheinigen.

4.2 (Fn 1)
Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.

 

II.
 

Die Allgemeinen Verfügungen vom 24. Januar 1973 (JMBl. NW S. 49) und vom 2. April 1979 (JMBl. NW S. 97) werden aufgehoben.

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV des JM vom 23. November 2010 - JMBL NRW. S. 331

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 12. August 2020 - JMBl. NRW S. 233 -. Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.