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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Geschäftliche Behandlung von Erklärungen
nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
AV d. JM vom 14. August 1969 (1454 - I B. 219)
- JMBl. NW S. 193 -,
in der Fassung vom 10. März 1986

1.
Die von den Amtsgerichten gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) entgegenzunehmenden Erklärungen sind in ein besonderes Register Xb entsprechend dem Muster 7 AktO einzutragen. Das Register ist fortlaufend (nicht jahrgangsweise) zu führen. Zu dem Register ist ein besonderes alphabetisches Namenverzeichnis zu führen, in das die Namen beider Ehegatten einzutragen sind.

2.
Soweit bei dem Amtsgericht für einen beteiligten Ehegatten Akten über eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft geführt werden, ist in Abweichung von § 29 Abs. 4 Satz 1 AktO von der Hinzunahme der Erklärung zu diesen Akten abzusehen und ebenfalls eine Eintragung in das nach Nr. 1 zu führende Xb-Register vorzunehmen.

3.
Wird eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes an das Registergericht weitergeleitet, so teilt dieses dem Amtsgericht die Nummer des Güterrechtsregisters mit, unter der die Erklärung eingetragen ist. In Spalte 3 des Xb-Registers ist der Sitz des Registergerichts und die Güterrechtsregisternummer zu vermerken.