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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister -
der Gewerbeordnung
RV d. JM vom 7. April 1976 (4240 - I B. 7)
RV d. JM vom 4. Februar 1976 (4240 - III A. 94)
AV d. JM vom 30. März 1976 (4240 - I B. 7) - JMBl. NW S. 85 -

(Fn 1)

A. Allgemeines


1.
Am 1. Januar 1976 sind die Vorschriften des durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1281) neu eingeführten Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (GewO) in Kraft getreten. Nach diesen Vorschriften sind u. a. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die

a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder

b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist, in das Gewerbezentralregister (GZR) einzutragen, wenn die Geldbuße mindestens zweihundert Deutsche Mark beträgt.

2.
In § 2 der Ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) vom 17. November 1975 (BAnz. Nr. 217 vom 22. November 1975) in der Neufassung vom 29. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149a vom 14. August 1985), geändert am 23. Juli 1986 (BAnz. Nr. 138 vom 31. Juli 1986) (Fn 1) sind hierzu folgende Begriffsbestimmungen gegeben worden:

(1)
Bei der Ausübung eines Gewerbes wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die verletzte bußgeldbewährte Vorschrift eine Tätigkeit in einem Gewerbe voraussetzt (vgl. insbesondere die §§ 143-147 GewO) oder zwar für jedermann gilt, die Zuwiderhandlung jedoch durch die Ausübung des Gewerbes verursacht wird.

(2)
In Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, wenn die Gewerbeausübung dazu dient, die Ordnungswidrigkeit vorzubereiten, unmittelbar zu fördern oder sie anschließend auszunutzen oder zu verdecken.

(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a GewO genannten sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen.

3.
Nach Abschnitt III der RV vom 4. Februar 1976 in der Fassung vom 6. September 1985 (4240 - III A. 94) (Fn 1) vermerkt der Richter in den Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung wegen einer gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO ergangen ist, dies auf der letzten Seite der Entscheidungsgründe unter seiner Unterschrift.

4.
Nach § 1 der 1. GZRVwV werden die Mitteilungen zum Gewerbezentralregister nach § 153a GewO in den Fällen

a)
des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO (Bußgeldentscheidungen),

b)
des § 151 Abs. 3-5 GewO (mehrere Geldbußen, (Fn 1) Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens),

c)
des § 152 Abs. 5 GewO (Aufhebung eines Bußgeldbescheides im Strafverfahren)
durch die nach § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständige Vollstreckungsbehörde bewirkt. Das sind bei gerichtlichen Bußgeldentscheidungen und in den Fällen nach § 151 Abs. 4 und 5 sowie § 152 Abs. 5 GewO die Staatsanwaltschaften oder der Jugendrichter.

5.
Die Mitteilungen zum GZR entsprechen in der Vordruckgestaltung und der Art des Ausfüllens weitgehend den Mitteilungen zum Bundeszentralregister, die in den Zentralen Mitteilungsstellen der Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte und der Staatsanwaltschaften gefertigt werden.

Ich habe deshalb durch die Bezugs-AV vom 30. März 1976 bestimmt, dass die Mitteilungen zum GZR in allen Verfahren, in denen der Jugendrichter zuständig ist, durch die Zentralen Mitteilungsstellen der Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte, in allen übrigen Verfahren durch die Zentralen Mitteilungsstellen der Staatsanwaltschaften zu bewirken sind.

B. Verfahren bei der Bewirkung der Mitteilungen durch die Zentralen Mitteilungsstellen


1.
Durch die vom Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV-Ausfüllanleitung) vom 19. März 1976 (Beilage Nr. 8/76 zum BAnz. Nr. 62 vom 30. März 1976) in der Neufassung vom 29. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149a vom 14. August 1985), geändert am 23. Juli 1986 (BAnz. Nr. 138 vom 31. Juli 1986) (Fn 1) ist das Verfahren bei der Bewirkung der Mitteilungen zum BZR geregelt worden.

2.
gegenstandslos (Fn 1)

3.
Durch die 2. GZRVwV sind ferner die für die Mitteilungen zum GZR zu verwendenden Vordrucke
GZR 1 Mitteilung an das Gewerbezentralregister über eine natürliche Person
           (gelbes Papier)

und

GZR 2 Mitteilung an das Gewerbezentralregister über eine juristische Person oder über eine Personenvereinigung
           (rosa Papier)

festgelegt worden.

Diese Vordrucke werden für meinen Geschäftsbereich von der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Willich hergestellt. Eine Erstausstattung an Vordrucken wird den Zentralen Mitteilungsstellen unmittelbar zugehen.

4.
Sofern eine Mitteilung (Erstmitteilung oder nachträgliche Mitteilung) an das GZR in einem zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldverfahren zu erstatten ist (vgl. Abschnitt A Nr. 3), übersenden die nicht am Sitz eines Landgerichts gelegenen Amtsgerichte die Akten nach Eintritt der Rechtskraft und ggf. nach Einleitung der Vollstreckung an die nach der Bezugs-AV vom 30. März 1976 zuständige Zentrale Mitteilungsstelle. Die in Betracht kommenden Abteilungen der Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte und die der Staatsanwaltschaften leiten die Akten zur Fertigung der Mitteilungen an das GZR ihrer Zentralen Mitteilungsstelle zu.

5.
Der für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung zuständige Rechtspfleger prüft vor der Übersendung oder Zuleitung der Akten an die Zentrale Mitteilungsstelle, ob sich aus den Akten alle in Betracht kommenden Personendaten einschließlich des Geburtsnamens der Mutter des Betroffenen (Felder 02-10 des Vordrucks GZR 1) bzw. Firmendaten (Felder 02-06 des Vordrucks GZR 2) sowie die in das Feld 22 des Mitteilungsvordrucks einzutragende Gewerbeart ergeben. Soweit das nicht der Fall ist, hat er zu versuchen, die betreffenden Angaben zu ermitteln. Hat der Versuch keinen Erfolg, ist das in dem Übersendungsschreiben an die Zentrale Mitteilungsstelle anzugeben. Das betreffende Feld in den Vordrucken BZR 1 bzw. BZR 2 bleibt dann leer. Der Geburtsname, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit müssen im Vordruck GZR 1 jedoch immer angegeben werden (vgl. Nummer 0 Abs. 4 der 2. GZRVwV).

6.
Die Übersendung der Akten soll mit einem im Offsetdruckverfahren herzustellenden einfachen Vordruck etwa folgenden Inhalts vorgenommen werden:

An die
Zentrale Mitteilungsstelle
des Amtsgerichts
(im Hause)
übersandt mit der Bitte, die Mitteilung an das Gewerbezentralregister zu bewirken. Bemerkungen zu fehlenden Daten:
Behörde (Abteilung)
Geschäfts-Nummer
Ort, Datum
Unterschrift, Amtsbezeichnung
Die Rückseite dieses Vordrucks sollte einen Aufdruck für die Rücksendung der Akten nach Erledigung des Mitteilungsersuchens erhalten (vgl. Nr. 11).

7.
Bei der Zentralen Mitteilungsstelle des Amtsgerichts sind die Ersuchen um Bewirkung von Mitteilungen an das GZR in ein besonderes AR-Register wie folgt einzutragen:

Spalte 1: lfd. Nr.
Spalte 2: -
Spalte 3: Tag des Eingangs
Spalte 4: Bezeichnung des ersuchenden Amtsgerichts; bei Mitteilungen des eigenen Gerichts bleibt diese Spalte                                                  
              frei
Spalte 5: Geschäftsnummer
Spalte 6: G (in der linken Spaltenhälfte) bei Erstmitteilungen,
              Z (in der rechten Spaltenhälfte) bei nachträglichen Mitteilungen
Spalte 7: Datum der Rücksendung der Akten

8.
Bei der Zentralen Mitteilungsstelle der Staatsanwaltschaft sind die Mitteilungen zum GZR in einfacher Form festzuhalten (Strichlisten), und zwar getrennt nach Erstmitteilungen und nachträglichen Mitteilungen. Die Monatssummen beider Mitteilungsarten sind in einer besonderen Liste zu vermerken, die jeweils am Jahresende aufzurechnen ist. Diese Listen sind bis auf weiteres aufzubewahren.

9.
Bei Mitteilungen des Amtsgerichts am Sitz des Landgerichts in eigenen Verfahren und bei Mitteilungen der Staatsanwaltschaft ist im Feld 31 des Mitteilungsvordrucks die Geschäftsnummer des jeweiligen Verfahrens anzugeben. Bei Mitteilungen für auswärtige Amtsgerichte ist dort jedoch das Aktenzeichen des AR-Registers zu vermerken.

10.
Die Mitteilungen sollen möglichst am Tage des Eingangs der Akten oder am folgenden Arbeitstage gefertigt werden. Die Akten sind sodann unverzüglich zurückzusenden.

11.
Für die Rücksendung der Akten ist die Rückseite des Übersendungsschreibens (vgl. Nummer 6) mit etwa folgendem Text zu verwenden:
An das                            (An die
Amtsgericht                    Abteilung ...............
...................                   im Hause)
nach Bewirkung der Mitteilung an das GZR zurückgesandt.
Behörde
AR-Geschäftsnummer
Ort, Datum
Unterschrift, Amtsbezeichnung

C. Fertigung der Mitteilungen durch die Zentralen Mitteilungsstellen


1. Die Mitteilungen an das GZR können

a)
durch einen Normierer entworfen und nach diesem Entwurf von einer Schreibkraft mit der Schreibmaschine in Reinschrift übertragen oder

b)
anhand der Akten von dem Normierer sofort mit der
Schreibmaschine in Reinschrift gefertigt werden. Die Verwendung von OCR-B-Schreibmaschinen ist nicht erforderlich.

2.
Eine Durchschrift der Reinschrift einer Mitteilung ist zu den Akten zu nehmen, und zwar auch von einer nachträglichen Mitteilung.

D. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister


1.
Das Verfahren für die Erteilung von Auskünften aus dem GZR
ist im Zweiten Teil der 2. GZRVwV geregelt.

2.
In dieser Vorschrift sind ferner die für Auskunftersuchen zu verwendenden Vordrucke

GZR 5 Ersuchen um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine natürliche Person (gelbes Papier) und

GZR 6 Ersuchen um Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über eine juristische Person oder über eine Personenvereinigung (rosa Papier) festgelegt worden.

Diese Vordrucke sind ebenfalls von der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Willich zu beziehen.

E. Schlussvorschriften


1.
Die Vorschriften des Titels XI - Gewerbezentralregister - der GewO und die 2. GZRVwV sind am 1. Januar 1976 in Kraft getreten. Nach Nummer 10.1 der 2. GZRVwV sind Mitteilungen in solchen gewerbebezogenen Bußgeldverfahren zu fertigen, in denen die erste gerichtliche Entscheidung nach dem 31. Dezember 1975 ergangen ist. Auf das Datum der Rechtskraft kommt es nicht an.

2.
Mit der - nicht veröffentlichten - RV vom 22. Dezember 1975 (4240 - I B. 7) hatte ich angeordnet, dass die Bewirkung der Mitteilungen an das GZR bis zur Verkündung des 2. GZRVwV zurückzustellen ist und dass alle Verfahren, in denen eine Mitteilung an das GZR in Betracht kommt, in Fristkontrolle zu behalten sind. Die Akten dieser Verfahren sind nach dem 1. Mai 1976 unter Beachtung der Nummern 4 bis 6 im vorstehenden Abschnitt B den Zentralen Mitteilungsstellen zur Bewirkung der Mitteilungen zuzuleiten.

3.
Die mit der RV vom 22. Dezember 1975 (4240 - I B. 7) getroffene Übergangsregelung wird mit Ablauf des 30. April 1976 aufgehoben.

4.
Die vorstehende RV tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV vom 14.08.1986 (4240 - I C (5). 7)
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ersten und Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung vom 23. Juli 1986 (BAnz. Nr. 138 vom 31. Juli 1986) sind die 1. GZRVwV und die 2. GZRVwV in der Fassung der Bekanntmachungen vom 29. Juli 1985 (BAnz. Nr. 149a vom 14. August 1985) - insoweit wird auf die Bezugs-RV vom 11. September 1985 verwiesen -geändert worden. Diese Änderungen sind am 1. August 1986 in Kraft getreten. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.