/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Geschäftliche Behandlung der Mahnsachen
AV vom 27. Oktober 1978 (1454 - I B. 273)
- JMBl. NW S. 269 -

Für die geschäftliche Behandlung der Mahnverfahren, in denen der durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz vom 6 Mai 1977 (BGBl I S 693) eingeführte Vordrucksatz (Vorblatt, Blätter 1 bis 5) für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid verwendet wird, bestimme ich Folgendes

1.
Die zunächst als Mahnbescheidsanträge eingehenden Vordrucksätze werden nach Anbringen des Eingangsstempels und Entwerten der Kostenmarken auf Blatt 1 von der Geschäftsstelle gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 AktO registriert und mit der Geschäftsnummer versehen. Sodann ist der Vordrucksatz in eine Mahnhülle AU 1 c einzulegen.

Richtet sich ein Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner, so ist nach Nr. 2 Abs. 4 der Ausfüllhinweise (Vorblatt) für jeden Antragsgegner ein eigener Vordrucksatz auszufüllen und in dem Kästchen bei Nr. 14 auf der Vorderseite des Blattes 1 jeweils die Zahl der zusammengehörenden Vordrucksätze anzugeben. Solche gleichzeitig eingereichten und in der vorbeschriebenen Form gekennzeichneten Mahnbescheidsanträge gegen mehrere Antragsgegner sind als ein Verfahren zu behandeln und im Register bzw. auf der Hülle für Mahnsachen unter einer Nummer zu erfassen.

2.
Nach registermäßiger Behandlung ist die Kostenrechnung zu erstellen und der Mahnbescheidsantrag - ggf. mit den dazugehörenden weiteren Vordrucksatzen bei mehreren Antragsgegnern - dem Rechtspfleger zur Entscheidung vorzulegen.

3.
Nach Unterzeichnung der Urschrift des Mahnbescheids durch den Rechtspfleger wird Blatt 2 ausgefertigt, dabei überträgt die Kanzlei - soweit noch nicht geschehen - die Geschäftsnummer sowie alle nachträglich vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen im Durchschreibeverfahren von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5. Blatt 2 wird sodann dem Antragsgegner unter Beifügung des mit der Geschäftsnummer und dem Gerichtsort zu versehenden Vordrucks für die Einlegung des Widerspruchs zugestellt.

4.
Nach Rückkehr der Zustellungsurkunde wird das Zustellungsdatum in Blatt 3 in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Blatt 3 wird sodann als Zustellungsnachricht an den Antragsteller übersandt. Richtet sich ein Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner, so sind - soweit dies ohne zeitlichen Verzug möglich ist - die Zustellungsnachrichten zusammen an den Antragsteller zu übersenden.

5.
Sendet der Antragsteller Blatt 3 als Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids zurück, wird dieser nach Anbringen des Eingangsstempels - ggf. nach Entwerten der Kostenmarken und Erstellung der Kostenrechnung für die Zustellung des Vollstreckungsbescheids - dem Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.

6.
Nach Unterzeichnung der Urschrift des Vollstreckungsbescheids durch den Rechtspfleger werden die zusätzlichen Angaben aus Blatt 3 in Blatt 4 und 5 übertragen. Die weitere geschäftliche Behandlung richtet sich danach, ob der Antragsteller die Zustellung des Vollstreckungsbescheids selbst veranlassen will oder selbst zu veranlassen hat, weil die Auslagen für die Zustellung nicht gezahlt worden sind, oder ob die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist.

Will oder muss der Antragsteller selbst zustellen, so wird der Vollstreckungsbescheid (Blatt 4) ausgefertigt und dem Antragsteller zusammen mit Blatt 5 übersandt. Blatt 5 ist nicht auszufertigen. Das Datumsfeld für die Bescheinigung der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ist in diesem Fall zu durchkreuzen.

Ist die Zustellung von Amts wegen zu veranlassen, so wird Blatt 5 ausgefertigt und dem Antragsgegner zugestellt. Nach Rückkehr der Zustellungsurkunde wird in Blatt 3 und 4 in das hierfür vorgesehene Datumsfeld das Zustellungsdatum eingefügt. Blatt 4 wird sodann für den Antragsteller ausgefertigt und diesem übersandt.

7.
Wird in einer Mahnsache Vollstreckungsbescheid gegen mehrere Antragsgegner erlassen, so sind - soweit dies ohne zeitlichen Verzug möglich ist - die für den Antragsteller bestimmten Ausfertigungen (Blatt 4) in geeigneter Weise so miteinander zu verbinden, dass eine spätere Trennung eindeutig zu erkennen ist. Hierfür genügt z. B. die einfache Zusammenheftung der Ausfertigungen (Blatt 4) zu einem Titel und Überstempelung der innenseitigen Heftstellen mit dem Dienststempel.