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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Nebentätigkeit hier: Meldung von Nebeneinnahmen
RV d. JM vom 29. November 1999 (2003 -I B. 31.2)

I.


Nachstehenden, im MBl. NRW. 1999 S. 1212 veröffentlichten Gem.RdErl. des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 11.10.1999 (SMBl. NRW 203022) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

Nach § 71 LBG haben Beamtinnen und Beamte ihrer oder ihrem Dienstvorgesetzten eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vorzulegen, die sie für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 69 Abs. l Nrn. 2, 3 und 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten haben, wenn die Einnahmen insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen.

Die Aufstellung der Nebeneinnahmen ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes nach einem vom Innenministerium und Finanzministerium erstellten Muster vorzulegen (vgl. W 3.1 zu § 71 LBG). Dieser Mustervordruck (Anl. 1) wird hiermit bekanntgegeben. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird die Anwendung dieses Runderlasses empfohlen.

Der Gem. RdErl. v. 28.1.1983 (SMBl. NRW. 203022) wird aufgehoben.

II.


Die RV vom 3. März 1983 (2003 - I B 31.2) wird aufgehoben.