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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft gegenüber
dem Landesrechnungshof
RV d. JM vom 7. Januar 1974 (4200 - III A. 29)

Der Präsident des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen hat mir mitgeteilt, dass seit einigen Jahren in zunehmendem Maße Ermittlungsverfahren auf Grund von Anzeigen eingeleitet werden, die nach Presseveröffentlichungen über die Prüfungsergebnisse des Landesrechnungshofs erstattet worden sind. In diesen Verfahren ersuchen die Staatsanwaltschaften den Landesrechnungshof häufig um Übersendung der Prüfungsunterlagen, ohne den Sachverhalt und die Unterlagen, um deren Übersendung gebeten wird, näher zu bezeichnen. Ich bitte, bei der Bearbeitung einschlägiger Verfahren folgendes zu beachten:

Rechnungsbelege, die von den Prüfern des Landesrechnungshofs ausgewertet worden sind, werden nach Abschluss der Prüfung nicht bei dem Landesrechnungshof, sondern bei der rechnunglegenden Stelle aufbewahrt. Ist eine Sache zu beanstanden, so wird die beschlossene Beanstandung in Form einer Prüfungsmitteilung den zuständigen Stellen zur Äusserung übersandt.

In aller Regel sollten die Staatsanwaltschaften den Landesrechnungshof zunächst nur um Mitteilung bitten, ob und ggf. welche Prüfungsmitteilungen zu einem bestimmten Sachverhalt ergangen sind und welche Personen betroffen sind. Originalprüfungsakten sind grundsätzlich nicht anzufordern, weil als Beweismittel in aller Regel lediglich die bei der rechnunglegenden Stelle befindlichen Unterlagen in Betracht kommen.