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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Benennung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit
AV d. JM vom 3. Januar 2001 (7650 - I A. 139)
- JMBl. NRW 2001 S. 42 -

In Ausführung der Vorschriften des § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes wird angeordnet:

I. Grundsatz


Als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit können für die Arbeitgeberseite von den Gerichten, Behörden und Einrichtungen Beamtinnen, Beamte und Angestellte benannt werden, die in dienstlicher Eigenschaft mit der selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des öffentlichen Dienstes betraut sind. Angehörige von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit können nicht benannt werden.

Entsprechendes gilt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Angehörige von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können nicht benannt werden.

II. Verfahren


Vorschläge (Benennungen) für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sind auf dem Dienstwege dem Justizministerium vorzulegen. Von dort werden die Vorschläge an die für die Berufung zuständige Stelle weitergeleitet.