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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Grundsatzerlass zur Tätigkeit
der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
(SAP)
AV d. JM vom 8. August 1997 (2060 - II C. 92)
- JMBl. NW S. 209 -
in der Fassung vom 23. März 2005 (2060 - V. 92)


I Leitgedanken


1 Einleitung


Beschäftigte der Justiz sind von unterschiedlichsten psychosozialen Problemen betroffen, die gesundheitliche und soziale Auswirkungen für die Betroffenen haben und sich auch auf das dienstliche und private Umfeld auswirken können. Dem Arbeitsplatz kommt eine große Bedeutung für das Entstehen, das Erkennen und den Verlauf von Problemen sowie deren Verarbeitung zu. Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner setzen sich auf freiwilliger Basis für Abhilfe bei unterschiedlichen Belastungen der Einzelnen sowie für ein gutes Klima am Arbeitsplatz und in der Behörde ein.

2 Zielsetzung


Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner üben ein Nebenamt (Fn 1) im öffentlichen Dienst aus. Sie sind als innerbehördlicher Dienst im Umgang mit psychosozialen Verhaltensproblemen geschult und stehen Betroffenen als Betreuungspersonen zur Verfügung, um bestehende Hemmungen der Betroffenen, sich mit sensiblen Fragen an Dritte zu wenden, abzubauen.

3 Hilfe


Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner helfen Kolleginnen und Kollegen bei der Bewältigung von bestehenden oder sich anbahnenden Problemen. Sie bieten an, gemeinsam mit den Betroffenen eine Problemlage zu klären und Lösungsmöglichkeiten im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe zu suchen.

4 Vertraulichkeit und Verschwiegenheit


Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner üben ihre Tätigkeit auf der Basis der Vertraulichkeit und der Verschwiegenheit aus.

5 Zusammenarbeit


Im Hinblick auf eine effektive Betreuung und Unterstützung von Betroffenen arbeiten die Leitung des Gerichts oder der Behörde, Vorgesetzte und sonstige Beteiligte mit den Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zusammen. Hierzu gehört auch, dass Personalstellen Betroffene auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Hilfe durch die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner empfehlend hinweisen. Bei Wiedereingliederungsmaßnahmen wird Personalstellen gleichermaßen empfohlen, die Hilfe der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Anspruch zu nehmen. (Fn 1) Durch die Institution der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner werden keine bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen berührt.

6 Geltungsbereich


Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle Beschäftigten, die als Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Geschäftsbereich des Justizministeriums tätig sind.

II Aufgaben und Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner


1 Aufgaben der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner


1.1 Grundsätzliche Regeln

1.1.1

(Fn 1)
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden aus. Sie zeigen Ihren Vorgesetzten beim Verlassen ihres Arbeitsplatzes ihr Tätigwerden an, ohne dabei über die Art ihrer Aufgabe Auskunft geben zu müssen. Auch ihr Tätigwerden außerhalb der Regelarbeitszeit zeigen sie an (notfalls auch nachträglich). Ein Tätigwerden außerhalb der Regelarbeitszeit gilt als Dienstzeit. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass die Tätigkeit als Soziale Ansprechpartnerin bzw. Sozialer Ansprechpartner das Hauptamt für eine kurze Zeit einschränkt. Die Ausübung der Tätigkeit als Soziale Ansprechpartnerin bzw. Sozialer Ansprechpartner soll nicht zu einer Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit führen (siehe auch Punkt 2.3 "Zeitlicher Umfang der Tätigkeit").

1.1.2
Die den Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bekannt gewordenen Fakten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht; hiervon darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen abgewichen werden.

Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind von bestehenden dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Unterrichtungspflichten befreit, es sei denn, es liegt nach deren vertretbaren Einschätzung ein Fall erheblicher Gefahr für den Ratsuchenden oder für andere Personen oder ein Fall vergleichbarer Tragweite vor.


1.1.3
Eine Anzeigeverpflichtung nach gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 138 StGB) bleibt für die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bestehen; ihnen wird empfohlen, zu Beginn einer Beratung darauf hinzuweisen.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Falle einer Zeugenvernehmung zu Sachverhalten ihrer Beratungstätigkeit besteht nicht.

1.1.4
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die staatsanwaltliche Funktionen ausüben (Fn 1), haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der StPO zu beachten.

Sie sollen ihre Gesprächspartner auf diese besondere Verpflichtung hinweisen.

1.2 Tätigkeitsfelder


1.2.1 Prävention
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können Informationsveranstaltungen zu psychosozialen Problemkomplexen nach Absprache mit der Leitung des Gerichts oder der Behörde während der Dienstzeit durchführen. Die dienstlichen Belange sind dabei zu berücksichtigen. Die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner regen Präventionsarbeiten an und können diese eigenständig oder gemeinsam mit den primär Verantworlichen durchführen. (Fn 1) Zur Prävention zählt auch die Verteilung von Informationsmaterial innerhalb des Gerichts oder der Behörde.

1.2.2 Betreuung
Die Aufgabe der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner besteht vor allem darin, für Kolleginnen und Kollegen mit unterschiedlichsten Problemen als Vertrauensperson zur Verfügung zu stehen. Die Betreuung endet in der Regel mit dem Eintritt von Betroffenen in den Ruhestand.
Die Betreuung kann u.a. helfen, Probleme mit Betroffenen zu klären und Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

In Absprache mit den Betroffenen ist auch möglich:
- behördeninterne Schritte zu veranlassen
- Kontakte zu externen Fachdiensten (z.B. ambulante oder stationäre Einrichtungen, niedergelassene Fachkräfte) zu vermitteln
- Zusammenarbeit mit diesen bei der weiteren Problembewältigung.
Zu den Aufgaben von Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern gehört auch die Betreuung Betroffener nach einer akuten Problemlage.

1.2.3
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner werden nicht therapeutisch tätig.

1.3 Kontaktpflege zu externen Fachdiensten

Zur Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gehört es, außerhalb konkreter Betreuungen Kontakte zu externen Fachdiensten aufzubauen und zu pflegen. (Fn 1)

1.4 Aus- und Fortbildung sowie Supervision


1.4.1
Grundsätzlich finden Aus- und Fortbildung sowie Supervision der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Rahmen der vom Innenministerium auch für Bedienstete der Justiz angebotenen Veranstaltungen statt.

1.4.2
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können darüber hinaus auch an Veranstaltungen mit tätigkeitsspezifischen Inhalten, die bei der Justizakademie Recklinghausen bzw. der Fortbildungsakademie des Innenministeriums angeboten werden, teilnehmen.

1.4.3
Fortbildungsangebote anderer Träger können durch die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wahrgenommen werden, wenn dies für ihre Tätigkeit und auf Grund konkreter Umstände geboten erscheint.

1.4.4
Zuständig für die Entscheidungen über die Teilnahme an zusätzlichen Fortbildungen und Veranstaltungen sind die jeweiligen Dienststellen.

1.5 Bestellung der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und Beendigung der Tätigkeit

1.5.1
An der Ausbildung nehmen die Bediensteten teil, die im Einvernehmen mit den Richter- und/oder Personalvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten ausgewählt wurden und im psychologischen Testverfahren, das der Ausbildung vorangeht, erfolgreich waren. Näheres wird in der Ausschreibung geregelt.


1.5.2
Mit Beginn der Ausbildung sind die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner durch die Gerichts- bzw. Behördenleitung zu bestellen und nehmen ihre Tätigkeit auf. Dies ist in geeigneter Weise in der jeweiligen Dienststelle bekannt zugeben.


1.5.3
Die Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ist grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. Hierfür spricht u.a. der investierte Zeit- und Kostenaufwand für ihre Aus- und Fortbildung. Generell sollten Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner noch mindestens sieben Jahre nach Beginn der Ausbildung tätig werden können.


1.5.4
Nach Versetzung an ein anderes Gericht bzw. eine andere Behörde soll eine Soziale Ansprechpartnerin bzw. ein Sozialer Ansprechpartner dort nach Möglichkeit wieder bestellt werden, gegebenenfalls nachdem die Tätigkeit für eine gewisse Zeit geruht hat. Ein Überschreiten der Maßzahl (s. Nr. 2.5.1) kann dabei in Kauf genommen werden. Bei längerfristigen Abordnungen ist von dem aufnehmenden Gericht bzw. der aufnehmenden Behörde zu prüfen, inwieweit eine Soziale Ansprechpartnerin bzw. ein Sozialer Ansprechpartner dort die Tätigkeit fortführen kann.


1.5.5
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile jeglicher Art die Tätigkeit beenden. Soll diese Tätigkeit nur unterbrochen werden, ist die voraussichtliche Dauer anzugeben, um den Bedarf des jeweiligen Gerichts oder Behörde ggf. neu zu planen zu können (vgl. Nr. 2.5.1).
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die ihr Amt ruhen ließen, müssen sich bei Wiederaufnahme ihrer sozialen Tätigkeit bei ihrem Gericht oder ihrer Behörde und dem Justizministerium zurückmelden.


1.5.6
Gerichts- und Behördenleitungen können aus wichtigen Gründen zu der Entscheidung gelangen, die Tätigkeit einer bzw. eines Beschäftigten als Soziale Ansprechpartnerin bzw. Sozialer Ansprechpartner zu beenden. Die Gründe hierfür sind der bzw. dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Auf Wunsch der bzw. des Betroffenen sind zu diesem Gespräch ggf. weitere Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Gerichts oder der Behörde hinzuzuziehen. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung der Tätigkeit erreicht, wird die für die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zuständige Stelle im Justizministerium unterrichtet. Sie entscheidet abschließend.

2 Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner


2.1 Zusammenarbeit


Nur nach Einwilligung der Betroffenen arbeiten die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit der Leitung des Gerichts oder der Behörde, der Richter- bzw. Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten zusammen.

2.2 Unterstützung der Tätigkeit


2.2.1
Der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte der Sozialen Ansprechpartnerin bzw. des Ansprechpartners soll deren bzw. dessen (Fn 1) Tätigkeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange unterstützen.

2.2.2
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner dürfen sich unmittelbar an die Leitung des Gerichts oder der Behörde wenden.
Im Interesse der gemeinsamen Suche nach Lösungen und Verbesserungen im Gericht bzw. in der Behörde soll je nach Bedarf einmal oder mehrmals im Jahr ein Gespräch zwischen Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern und der Gerichts- bzw. Behördenleitung, dem Richter- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten (Fn 1) über allgemeine psychosoziale Probleme in dieser Institution stattfinden.

2.3 Zeitlicher Umfang der Tätigkeit


Der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sollte ihre dienstliche Tätigkeit nicht nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigen; in Einzelfällen und nach Absprache mit Vorgesetzten sind zeitlich begrenzte Ausnahmen möglich. Bei dauerhafter Überlastung ist dies dem Justizministerium anzuzeigen, um ggf. den Bedarf an Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zu korrigieren. Eine Tätigkeit als Teilzeitkraft steht der Ausübung der Tätigkeit als Soziale Ansprechpartnerin bzw. als Sozialer Ansprechpartner nicht entgegen (Satz 1 ist zu beachten). Eine gesonderte Erfassung der Tätigkeit als Soziale Ansprechpartnerin bzw. als Sozialer Ansprechpartner findet über das Ausfüllen des Dokumentationsbogens (vgl. Abschnitt II Nr. 2.5.4) hinaus nicht statt. (Fn 1)

2.4 Weisungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit


Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner arbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit eigenständig und weisungsungebunden. Sie sind insbesondere nicht zur Rechenschaft gegenüber Gerichts- oder Behördenleitung und Richter- bzw. Personalvertretung verpflichtet.

2.5 Organisatorische Grundlage


2.5.1
Grundsätzlich ist von einer Schlüsselzahl von einer Sozialen Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner für ca. 200 Beschäftigte auszugehen; dies schließt nicht aus, dass an Gerichten und Behörden mit einer geringeren Beschäftigtenzahl Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner tätig werden können.

2.5.2
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner betreuen grundsätzlich nur hilfesuchende Bedienstete ihres Gerichts oder ihrer Behörde.

2.5.3 Dienstreisen
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können im Rahmen ihrer Tätigkeit Dienstgänge und Dienstreisen unternehmen. Die notwendigen Dienstreisegenehmigungen sind zu erteilen.


2.5.4 (Fn 1)
Die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner füllen jährlich über ihre Betreuungstätigkeit einen Dokumentationsbogen so anonymisiert aus, dass keinerlei Rückschlüsse auf betreute Personen möglich sind. Sie übersenden diese fristgerecht den Ausbildern. Diese erstellen einen statistischen Bericht auf Basis einer anonymisierten Auswertung, damit die fachliche Begleitung des innerbehördlichen Dienstes der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sichergestellt ist.

2.6 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot


Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner dürfen in ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

2.7 Ausstattung


2.7.1
Zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern grundsätzlich ein Einzelzimmer mit  überprüfungsfreiem (Fn 1) Telefonanschluss zur Verfügung stehen. Soweit dies nicht möglich ist, ist ihnen ein Besprechungsraum zur Verfügung zu stellen. Für die Qualität der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ist die überprüfungsfreie Nutzung von aktuellen Bürokommunikationsmitteln unverzichtbar. (Fn 1)

2.7.2 Arbeitsmittel und Aufwendungen
Die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel und die entstehenden Aufwendungen (z.B. Fachliteratur, Fertigung von Kopien usw.) sollen im Rahmen der Haushaltsmittel und nach Maßgabe des Haushaltsrechts durch das jeweilige Gericht bzw. die jeweilige Behörde (Fn 1) zur Verfügung gestellt werden.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 23. März 2005 (2060 - V. 92) - JMBl. NRW S. 97 -