Justizverwaltungsvorschriften
Einziehung täterfremder Gegenstände;
hier: Entschädigung Dritter
RV d. JM vom 17. Oktober 1980 (4221 - III A. 14)
Wer durch die Einziehung einer Sache oder eines Rechtes im Straf- oder Bußgeldverfahren einen Rechtsverlust erlitten hat, kann gemäß § 74 f StGB, § 28 OWiG in bestimmten Fällen Entschädigung aus der Staatskasse verlangen.
Über Entschädigungsansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen (Landesjustizverwaltung) entscheiden die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwälte in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte A l, II und III meiner RV vom 13. März 1979 (3431 - I B. 1) i.d.F. der RV vom 22. Mai 2000 (3431 - I B. 1).
Ergänzend bestimme ich folgendes:
1.
Entschädigungsleistungen sind von der Einnahme abzusetzen.
2.
Weist der Antragsteller nach, dass er im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung Eigentümer der eingezogenen Sache war, so kann anstelle einer Entschädigung in Geld die Sache, sofern sie noch nicht verwertet ist, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen an ihn herausgegeben werden.
3.
Weist der Antragsteller nach, dass ihm in dem in Nr. 2 bezeichneten Zeitpunkt an der eingezogenen Sache ein Recht zustand, das der Sicherung eines Zahlungsanspruchs diente (Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum, Pfandrecht), so ist zu prüfen, ob der voraussichtlich zu erwartende Verwertungserlös nach Abzug der durch die Aufbewahrung, Wartung und Verwertung entstehenden Kosten den nachgewiesenen Zahlungsanspruch übersteigen wird.
In diesem Fall ist die Sache nach den Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung zu verwerten und der Antragsteller aus dem Erlös zu entschädigen. Ist ein Überschuss zugunsten der Landeskasse nicht zu erwarten, kann die Suche an den Antragsteller herausgegeben werden.
Der Antragsteller ist nicht dazu anzuhalten, den gesicherten Anspruch an das Land abzutreten.
Die RV vom 10. Februar 1969 (4145 - I C. 1) wird aufgehoben.