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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Vermögensverwaltung des Landes
Ergänzende Anordnungen über den Grundstücksverkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Grundstucksverkehrsanordnungen - GVKA -)
RV d. JM vom 9. Dezember 1975 (5300 - l C. 20)

Den nachstehenden im MBI. NW 1975 S. 2088 veröffentlichten RdErl. des Finanzministers vom 23. 10. 1975 (SMBI. NW 6410) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

In Ergänzung zu den §§ 63 und 64 der LHO vom 14. Dezember 1971 (GV. NW. S. 397/SGV. NW. 630) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (W-LHO), mein RdErl. v. 21. 7. 1972 (SMBI. NW. 631), ordne ich folgendes an:

1. Zuständigkeitsregelung


1.1
Für den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die Belastung von landeseigenen Grundstücken des Verwaltungsgrundvermögens (Verwaltungsvermögens) und des Allgemeinen Grundvermögens (Finanzvermögens) sind die Regierungspräsidenten zuständig, es sei denn, daß hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken die Voraussetzungen der Nr. 2.3 Satz 3 VV zu § 64 LHO vorliegen.

1.2
Die Veräußerung, der Tausch und die Belastung von Grundstücken der Landesforstverwaltung und der Domänenverwaltung sowie der Sondervermögen des Landes ist von deren Dienststellen durchzuführen. Das gilt auch für die Feststellung des Verkehrswertes (Wertermittlung) dieser Grundstücke. Bis zu einem vollen Wert von 50000 DM im Sinne von Nr. 1 VV zu § 63 LHO ist eine Einwilligung des Finanzministers nicht erforderlich.

1.3
Die Veräußerung von unbebauten landeseigenen Grundstücken, die unter dem vollen Wert zur verbilligten Beschaffung von Land für
- die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur,
- den sozialen Wohnungsbau und
- die Errichtung von Studentenwohnheimen veräußert werden sollen, behalte ich mir vor.

Das gleiche gilt für die Bestellung von Erbbaurechten und die Überlassung von Nutzungsrechten.

1.4
Für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken des Landes gilt Nr. 6. über die Anmietung von Grundstücken, Bauten und Bauteilen für Verwaltungszwecke entscheiden die Fachminister in eigener Zuständigkeit, sofern nicht nach Nr. 4.1 VV zu § 38 LHO die Einwilligung des Finanzministers erforderlich ist. Zwischen der Bundesvermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung des Landes besteht Übereinstimmung, daß bei Benutzung von Liegenschaften gegenseitig grundsätzlich die ortsübliche angemessene Miete gezahlt und im Einzelfalle zwischen der zuständigen Bundesdienststelle und Landesdienststelle vereinbart wird.

1.5
Die Regierungspräsidenten haben die Liegenschaftsverträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig abzuschließen. Sofern die dafür erforderliche Einwilligung des Finanzministers nicht vorliegt, ist sie im Vertrag vorzubehalten.

2. Erwerb


2.1
Bis zum vollen Wert von 50000 DM im Sinne von Nr. 1 VV zu § 63 LHO können die Regierungspräsidenten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Grundstücke erwerben, die zum Abrunden landeseigener Grundstücke oder zur Bildung wirtschaftlicher Grundstückseinheiten benötigt werden. Darüber hinaus ist die Einwilligung des Finanzministers zum Ankauf von Grundstücken vor Abschluss der Kaufverträge sowie für den Erwerb von Erbbaurechten, Dienstbarkeiten und Baulasten zugunsten des Landes an Grundstücken Dritter herbeizuführen.

2.2
Bei der Auswahl von Grundstücken, die vom Lande bebaut werden sollen, ist die Bauverwaltung zu beteiligen. Der Regierungspräsident kann mit Einwilligung des Finanzministers auf die Vorlage eines Grundstücksgutachtens verzichten, wenn fachtechnisch gesicherte Erkenntnisse über die Lage, die Beschaffenheit und den Baugrund sowie ausreichende Bebauungsmöglichkeiten des Grundstücks vorliegen.

2.3
Die Landesdienststellen der einzelnen Geschäftsbereiche können, gegebenenfalls mit Zustimmung ihrer Minister, vorbereitende Erhebungen für einen notwendigen Grundstückserwerb innerhalb ihres Geschäftsbereiches - mit Ausnahme der Preisgestaltung -in die Wege leiten. Hierbei sind die örtlich zuständigen staatlichen Baudienststellen und die Regierungspräsidenten zu beteiligen. Die abschließenden Verhandlungen einschließlich des Vertragsabschlusses sind vom jeweils zuständigen Regierungspräsidenten zu führen.
Beim Erwerb von Grundstücken sind Angebote von Maklern nur insoweit zu berücksichtigen, als maklerfreie Angebote nicht zu dem gewünschten Erfolg führen.

2.4
In den Kaufverträgen für den Grundstückserwerb sind vertragliche Zweckbindungen (z. B. für einen alleinigen Nutzungszweck) und Bebauungsauflagen sowie Bebauungsfristen nicht aufzunehmen. Im Vertrag ist gleichzeitig die Auflassung zu erklären. Als Eigentümer im Grundbuch ist das "Land Nordrhein-Westfalen" ohne Zusatz einzutragen.

2.5
Die Kaufpreisvereinbarung über das Grundstück ist in der Regel so zu gestalten, dass die Bezahlung erst zu erfolgen hat, wenn die Eintragung des Landes als Eigentümer im Grundbuch erfolgt ist. Die Zahlung auf Grund einer Vormerkung zur Auflassung des Grundstücks im Grundbuch kann vorgesehen werden, wenn der Rang der Vormerkung eine Befriedigung des Landes im Falle der Zwangsvollstreckung gewährleistet.

2.6
Die Bezahlung des Kaufpreises kann bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts für einen Zeitpunkt vor der Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch vereinbart werden, sofern sichergestellt ist, daß das Land als Eigentümer alsbald in das Grundbuch eingetragen wird.

2.7
Eine Kaufpreisvereinbarung in Form von Rentenzahlungen ist nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.

2.8
Entscheidungen über
a) das dem Land zustehende Aneignungsrecht von Grundstücken nach § 928 BGB und
b) den Erwerb von Grundstücken ohne Gegenleistung
sind von den Regierungspräsidenten zu treffen. Bestehen Zweifel, ob ein solcher Erwerb den Interessen des Landes entspricht (z. B. bei Schenkungen oder testamentarischen Zuwendungen unter Auflagen bzw. zu erwartenden außergewöhnlich hohen Folgekosten), ist die Entscheidung des Finanzministers einzuholen.

2.9
Durch Erbschaft des Landes erworbene Grundstücke, die nicht zu einem überschuldeten Nachlass gehören, sind dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) des Landes unverzüglich zuzuführen. Für diese Grundstücke ist eine Wertermittlung vorzunehmen (Hinweis auf Nr. 7).

2.10
Der Erwerb von Erbbaurechten sowie die Bestellung von Dienstbarkeiten und von Baulasten zugunsten des Landes an Grundstücken Dritter ist auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Eigentumserwerb zwar nicht möglich, die Nutzung des Grundstücks für das Land aber aus sachlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

2.11
Ein einmaliges Entgelt, das für den Erwerb von Erbbaurechten bzw. für die Bestellung von Dienstbarkeiten oder von Baulasten an Grundstücken Dritter zugunsten des Landes vereinbart wird, ist beim Grunderwerbstitel zu verausgaben. Einmalige Ausgaben im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme sind beim Bautitel nachzuweisen.

2.12
Der Bericht über den beabsichtigten Erwerb eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts nach Nr. 2.1 muss enthalten
- die begründete Feststellung, dass eigene Grundstücke des Landes nicht vorhanden sind oder sich für den vorgesehenen Zweck nicht eignen;
- die Wertermittlung nach § 64 Abs. 3 LHO nebst Anlagen (Hinweis auf Nr. 7);
- Karten und maßstabgerechte Skizzen, die die zum Erwerb vorgeschlagene Liegenschaft sowohl in ihrer Größe und Gestalt als auch in dem größeren örtlichen
  Zusammenhang erkennen lassen;
- das von der örtlich zuständigen staatlichen Baudienststelle erstellte Grundstücksgutachten oder die Angaben, die einen Verzicht auf das Grundstücksgutachten
  rechtfertigen;
- den Vertragsentwurf über den Erwerb bzw. an Stelle des Vertragsentwurfs die vorgesehenen Vertragsdaten;
- die Anforderung der notwendigen Ausgabemittel für den Erwerb.

Für die Dienstbarkeiten und Baulasten gilt die vorstehende Regelung sinngemäß.

3. Veräußerung


3.1  
Die im Eigentum des Landes stehenden Grundstücke sind in der Regel nicht zu veräußern. Nur solche Grundstücke, die nach Art, Lage und gegebenenfalls Zustand der Aufbauten auf die Dauer dem Land mehr Nachteile als Vorteile bringen und auch zu Tauschzwecken auf absehbare Zeit keine Bedeutung haben, sind für das Land entbehrlich.                  

3.2
Die Regierungspräsidenten können - abgesehen von den Fällen der Nr. 1.3 - bis zum vollen Wert von 50000 DM im Sinne von Nr. 1 VV zu § 63 LHO Grundstücke des Landes ohne Zustimmung des Finanzministers veräußern. Darüber hinaus ist die Einwilligung des Finanzministers zum Verkauf eines Grundstücks zum vollen Wert vor Abschluss des Kaufvertrages herbeizuführen.

3.3
Der Veräußerung soll ein öffentliches Verkaufsangebot mittels einer oder mehrerer Zeitungsanzeigen vorangehen. Anzahl, Art und Wiederholung der Anzeigen bestimmen sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Anzeige soll in der Regel sowohl in örtlichen als auch in überregionalen Zeitungen erscheinen. Die Kosten der Anzeige sind zunächst als Vorschuss zu buchen und im Falle des Verkaufs des Grundstücks vom Erlös abzusetzen; für den Fall, dass das Grundstück im laufenden Haushaltsjahr nicht verkauft wird, sind diese Kosten beim Grunderwerbstitel nach
zuweisen.

3.4
Bei der Veräußerung von Grundstücken des Landes an Landesbedienstete ist § 57 LHO zu beachten.

3.5
Wird mit der Veräußerung eines landeseigenen Grundstücks ein bestimmter Zweck für das Land verfolgt, so ist im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht gemäß §§ 497 ff BGB für den Fall der Weiterveräußerung zu vereinbaren. Der Anspruch auf Rückauflassung ist durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zu sichern.

3.6
In der Regel ist bei der Veräußerung von Grundstücken des Landes davon abzusehen, Makler zu beauftragen. Nachweise von Maklern sind nur zu verwenden, wenn dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen oder wenn ein erheblich günstigeres wirtschaftliches Ergebnis bei der Veräußerung erzielt werden kann.

3.7
Der Kaufpreis für die von den Regierungspräsidenten veräußerten Grundstücke des Landes ist bei Kap. 1463 Tit. 131 1 zu vereinnahmen.

3.8
Der Bericht über die beabsichtigte Grundstücksveräußerung muss enthalten
- die begründete Feststellung, dass das weitere Eigentum des Landes an dem Grundstück dem Land mehr Nachteile als Vorteile bringt und dass das Grundstück
  auch für Tauschzwecke keine Bedeutung hat;
- die Wertermittlung nach § 64 Abs. 3 LHO nebst Anlagen (Hinweis auf Nr. 7);
- Angaben über die Art der Ausschreibung und die Bonität des Erwerbers;
- Angaben darüber, ob ein Wiederkaufsrecht vereinbart werden muss;
- den Vertragsentwurf über die Veräußerung bzw. an Stelle des Vertragsentwurfs die vorgesehenen Vertragsdaten. Die Nrn. 4.6 (Fälligkeit des Kaufpreises) und
  4.7 (Zahlungserleichterungen, Behandlung des Restkaufgeldes) VV zu § 64 LHO sind zu beachten. Vorgeschlagene Zahlungserleichterungen sind eingehend
  zu begründen.

4. Tausch


4.1
Die Bestimmungen zu Nr. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

4.2
Bei der Einwilligung des Finanzministers ist von dem vollen Wert des Grundstücks im Sinne von Nr. 1 VV zu § 63 LHO auszugehen, der sich aus dem im Eigentum des Landes befindlichen Grundstück ergibt.

4.3
Deckt sich der Wert des hingegebenen Grundstücks mit dem des empfangenen Grundstücks, dann ist eine Buchung des Wertes in Einnahme und Ausgabe entbehrlich. Gegebenenfalls anfallende Grunderwerbssteuern, Gebühren und sonstige Kosten sind bei dem Grunderwerbstitel nachzuweisen.

4.4
Besteht keine Wertgleichheit der Tauschobjekte, so sind die vereinbarten Spitzenbeträge
- zugunsten des Landes bei Kap. 1463 Tit. 131 1,
- zu Lasten des Landes bei dem Grunderwerbstitel zu buchen.

5. Belastung


5.1
Für die dingliche Belastung landeseigener Grundstücke und die Einräumung von Baulasten auf landeseigenen Grundstücken (§ 99 ff BauO NW) ist die vorherige Zustimmung des Finanzministers erforderlich. Dies gilt sowohl für das Allgemeine Grundvermögen (Finanzvermögen) als auch für das Verwaltungsgrundvermögen (Verwaltungsvermögen).

5.2
Für die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen für über- und unterirdische Versorgungs- und Transportleitungen oder hierauf gerichtete Vormerkungen sind die Nrn. 6.2 und 6.3 VV zu § 64 LHO zu beachten.

5.21
Von der Bildung von Teilparzellen ist abzusehen. Die Träger der Versorgungseinrichtungen haben sich für den Bedarfsfall vorsorglich zu verpflichten, durch Abgabe entsprechender Erklärungen die außerhalb des Schutzstreifens der Leitungen liegenden Grundstücksflächen zu jeder Zeit freizugeben.

5.22
Die Höhe der Entschädigung richtet sich im allgemeinen nach der Verkehrswertminderung des Grundstücks sowie dem zu erwartenden Nutzungsausfall. Es sind möglichst einmalige Abfindungssummen zu vereinbaren. Bei laufenden Zahlungen ist die Neufestsetzung der Entschädigung jeweils nach 5 Jahren vorzubehalten.

5.23
Die mit dem Abschluss von Verträgen, der Eintragung oder einer etwaigen Löschung der Dienstbarkeit zusammenhängenden Kosten einschließlich der Vermessungsgebühren hat der Träger der Versorgungseinrichtung zu tragen.

5.3
Dem Bericht auf Zustimmung zu einer Grundstücksbelastung des Landes ist eine Mitteilung der örtlich zuständigen staatlichen Baudienststelle beizufügen, aus der hervorgehen muss, dass sie keine Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt.

5.4
Baulasten dürfen auf einem landeseigenen Grundstück nur übernommen werden, wenn sich der mit der Maßnahme verfolgte Zweck nicht durch eine dingliche Belastung erreichen lässt. Soweit die Baulast dem Nutzen eines Dritten dient, darf die Übernahme nur gegen eine angemessene Gegenleistung erfolgen.

5.5
Über die Eintragung der dinglichen Belastung im Grundbuch und die Eintragung der Baulast im Baulastenverzeichnis nach § 99 ff BauO NW sind dem Finanzminister und der örtlich zuständigen staatlichen Baudienststelle je eine beglaubigte Abschrift zuzuleiten.

5.6
Für das Löschen von Dienstbarkeiten und von Baulasten auf Grundstücken Dritter, die zugunsten des Landes im Grundbuch oder im Baulastenverzeichnis eingetragen sind, gilt Nr. 5.1 entsprechend; es sei denn, dass ihr Wert den Betrag von 3000,- DM nicht übersteigt.

6. Vermietung und Verpachtung


6.1
Landeseigene Grundstücke, die vorübergehend oder dauernd nicht für Verwaltungszwecke benutzt werden, sind anderweitig wirtschaftlich zu nutzen, über Art und Umfang der Nutzung entscheiden die Regierungspräsidenten. Sie können Miet- und Pachtverträge bis zu einer Laufzeit von 5 Jahren abschließen und sie jeweils bis zu weiteren 5 Jahren verlängern. Darüber hinaus ist die Einwilligung des Finanzministers erforderlich. Für die Vermietung von Wohnungen auf landeseigenen Grundstücken -Landesmietwohnungen - gelten besondere Anordnungen.

6.2
Die Landesdienststellen der einzelnen Geschäftsbereiche können, gegebenenfalls mit Zustimmung ihres Ministers, die für Verwaltungszwecke nicht benötigten Teile eines Dienstgrundstücks, für das ihnen die Hausverwaltung übertragen ist, an Dritte vermieten. Das Vertragsverhältnis ist so zu gestalten, dass das Land im Bedarfsfall - spätestens innerhalb von zwei Jahren - auf die vermieteten Grundstücksteile zurückgreifen kann.

6.21
Das Vermieten von Garagen an Landesbedienstete oder an Dritte ist nur zulässig, wenn
a) die Zahl der Unterstellplätze die der Dienstkraftfahrzeuge übersteigt,
b) eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit vereinbart wird und
c) bei Sammelgaragen für den Mieter der Zugang zu den Stellplätzen der Dienstkraftfahrzeuge ausgeschlossen ist.

6.22
Bei mehreren Mietbewerbern ist Landesbediensteten, die ihre Unterkunft im Bereich des Dienst- und Garagengrundstücks haben, der Vorzug zu geben. § 57 LHO ist zu beachten.

6.23
Landeseigene oder vom Land angemietete Park- und Waschanlagen dürfen von den Mietern nicht - auch nicht gegen Entgelt - mitbenutzt werden.

6.24
Im Mietvertrag ist ausdrücklich zu regeln, dass
- auf Beheizung und Verschluss des Unterstellraumes seitens des Mieters kein Anspruch besteht;
- der Vermieter keine Haftung für das Fahrzeug des Mieters und für die Gegenstände, die sich in oder an dem Fahrzeug befinden, übernimmt;
- die Feuerschutzbestimmungen vom Mieter zu beachten sind und Treibstoffe, Öl sowie andere leicht brennbare Flüssigkeiten und Gegenstände in den
  Unterstellräumen nicht gelagert werden dürfen;
- der Mieter sich verpflichtet, die vom Vermieter festgelegte Benutzungsordnung anzuerkennen.

6.3
Grundstücke, deren dauernder Verwendungszweck in der Vermietung oder Verpachtung liegt, können von den Landesdienststellen, denen die Verwaltung dieser Vermögensteile übertragen worden ist, vermietet oder verpachtet werden.

6.4
In den Miet- oder Pachtverträgen ist die marktübliche Miete oder Pacht als Entgelt zu vereinbaren.

6.5
Die Bestimmungen zu Nr. 3.6 - Einschalten von Maklern - sind sinngemäß anzuwenden.

7. Wertermittlung


7.1
Die Wertermittlung durch den Regierungspräsidenten erstreckt sich auf Grundstücke, dingliche Rechte, Lasten und Mietwerte.

7.2
Mit der Wertermittlung sind in der Regel die örtlich zuständigen staatlichen Baudienststellen zu beauftragen. Die Wertermittlungen sind von den Regierungspräsidenten zu prüfen.

7.3
In geeigneten Fällen können die Regierungspräsidenten von der in Nr. 7.2 getroffenen Regelung abweichen und die Wertermittlung selbst vornehmen. Insbesondere kann der Verkehrswert auch aufgrund anderer Erkenntnisquellen (wie Auskünfte bei Gutachterausschüssen, Kaufpreissammlung, Ausschreibungsergebnisse, Taxen amtlich anerkannter oder privater Grundstücksgutachter) ermittelt werden.
Die hierfür anfallenden Kosten sind für den Erwerb von Grundstücken beim Grunderwerbstitel und für die Veräußerung bei Kap. 1463 Tit. 131 1 nachzuweisen.

8. Zuführung von landeseigenen Grundstücken in das Allgemeine Grundvermögen (Finanzvermögen) des Landes


8.1
Die Zuführung von landeseigenen Grundstücken in das Allgemeine Grundvermögen (Finanzvermögen) des Landes ist nach Nr. 1.22 VV zu § 64 LHO unverzüglich vorzunehmen.

8.2
Grundstücke der Hochschulverwaltung, die
a) unter Beteiligung des Bundes für Hochschulzwecke erworben worden sind und
b) für Hochschulzwecke auf die Dauer nicht mehr benötigt werden, sind dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) des Landes zuzuführen. Der
  Regierungspräsident ist bei der Abgabe der Grundstücke darüber zu unterrichten, ob die Fristen des § 12 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgaben,
  Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen vom 1. September 1969 (BGBI. l S. 1556) abgelaufen sind. Erstattungsbeträge gemäß § 12
  dieses Gesetzes sind bei einer sofortigen Veräußerung des Grundstücks aus dem Erlös, im übrigen aus Kap. 1463 Tit. 821 zu zahlen.

9. Aufhebung von Vorschriften


9.1
Die nachstehenden Runderlasse werden hiermit - soweit notwendig im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachminister - aufgehoben:

1.
Der RdErl. d. Finanzministers v. 26. 9. 1956 (SMBI. NW. 640) betr. Vermögensverwaltung; hier: Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten,

2.
der RdErl. d. Finanzministers v. 20. 8. 1959 (SMBI. NW. 6410) betr. Erhaltung des Baumbestandes auf öffentlichen Liegenschaften,

3.
der Gem. RdErl. d. Innenministers und des Finanzministers v. 10. 1. 1961 (SMBI. NW. 640) betr. Unterstellung privateigener Kraftfahrzeuge von Landesbediensteten in landeseigenen Sammelgaragen (Kfz.-Hallen),

4.
der RdErl. d. Finanzministers v. 7. 2. 1962 (SMBI. NW. S. 423) betr. Veräußerung von Liegenschaften des Landes zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues,

5.
der RdErl. d. Finanzministers v. 1. 6. 1962 (SMBI. NW. 6410) betr. Grundsätze für die Regelung der gegenseitigen Mietzahlung zwischen Bund und Ländern,

6.
der RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 1. 3. 1963 (SMBI. NW. 640) betr. Vermögensverwaltung; hier: Abschluss von Mietverträgen über Grundstücke,

7.
der RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 14. 6. 1966 (SMBI. NW. 236) betr. Bauvorhaben der Staatshochbauverwaltung; hier: Grundstücksauswahl für Neubauten des Landes Nordrhein-Westfalen,

8.
der RdErl. d. Finanzministers v. 28. 9. 1966 (SMBI. NW. 640) betr. Vermögensverwaltung, Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten; hier: Einräumung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten für über- und unterirdische Versorgungs- und Transportleitungen,

9.
der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1. 12. 1966 (SMBI. NW. 640) betr. Richtlinien über die Verwendung wasserbaufiskalischer Grundstücke des Landes zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur,

10.
der RdErl. d. Finanzministers v. 17. 7. 1967 (SMBI. NW. 6410) betr. Vermietung von Wohnungen der Aktion Union nach Freigabe durch Verteidigungsstreitkräfte,

11.
der RdErl. d. Finanzministers v. 3. 8. 1967 (SMBI. NW. 6410) betr. landeseigene Wohnhäuser der Aktion Union; hier:
Verkauf,

12.
der RdErl. d. Finanzministers v. 5. 6. 1968 (SMBI. NW. 640) betr. Richtlinien über die Veräußerung landeseigener Grundstücke zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur,

13.
der RdErl. d. Finanzministers v. 16. 7. 1970 (SMBI. NW. 6410) betr. Räumung von landeseigenen Wohnungen,

14.
der RdErl. d. Finanzministers v. 20. 7. 1970 (SMBI. NW. 640) betr. Richtlinien über die Bereitstellung landeseigener Grundstücke zur Errichtung von Studentenwohnheimen,

15.
der RdErl. d. Finanzministers v. 24. 8. 1970 (SMBI. NW. 6410) betr. Erstattung der Umzugskosten von Planungsverdrängten.

9.2
Das "Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den preußischen Nachfolgeländern über die Liegenschaften, die unter das Weimarer Abkommen vom 30. August 1919 fallen" - bekanntgegeben mit RdErl. d. Finanzministers v. 8. 10. 1968 (SMBI. NW. 640) -, ist durch die inzwischen durchgeführte Auseinandersetzung gegenstandslos geworden.

10. Inkrafttreten


Dieser RdErl. tritt nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 1976 mit Wirkung vom 1.1. 1976 in Kraft.

Die nachstehenden Rundverfügungen werden hiermit aufgehoben
1. RVen vom 16. 8.1962 und 4.10.1965 (5302 - l B. 7)
2. RV vom 29. 7.1966 (5300 - 1 B. 20)
3. RV vom 13. 12. 1966 (5300 - I B. 20)
4. RV vom 28. 8. 1970 (5380 - 1 B. 38)
5. RV vom 5.10.1970 (5310 - 1 B. 106).

Die AVen vom 15. 10. 1956, 15. 1. 1963, 11.2. 1971 (5300 - 1 B. 20) und 8. 3. 1961 (5300 - 1 B. 24) werden durch Sammel-AV aufgehoben.