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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Durchführung der Versorgungszuständigkeitsverordnung;
Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes
RV d. JM vom 30.11.2001 (2121 - I B. 224)

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen weist im Einvernehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Folgendes hin:

1.
Leistungen der Dienstunfallfürsorge werden für aktive Beamte und Richter von den in § 3 Nr. 1 und 2 der Versorgungszuständigkeitsverordnung(SGV. NRW. 20323) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2001 (GV. NRW. S. 28) - genannten Behörden festgesetzt. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses (z. B. durch Ruhestand) geht diese Zuständigkeit - von Erstfestsetzungen nach § 2 der Versorgungszuständigkeitsverordnung abgesehen - auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - über (§ 3 Nr. 3 der Versorgungszuständigkeitsverordnung).

2.
Für die Abgrenzung ist auf den Leistungsbeginn abzustellen, sofern die Beendigung des Beamtenverhältnisses Leistungsvoraussetzung ist, im übrigen auf den Entscheidungszeitpunkt. Der Entscheidungszeitpunkt ist z. B. auch dann maßgebend, wenn vor dem Ruhestand bei einer der in § 3 Nr. 1 und 2 der Versorgungszuständigkeitsverordnung genannten Behörden ein Antrag auf Unfallausgleich gestellt worden ist, der bis zum Ruhestand nicht beschieden wurde. Die Entscheidung ist in diesem Fall vom LBV zu treffen.

3.
Entsprechendes gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungszuständigkeitsverordnung. Dagegen bleibt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Versorgungszuständigkeitsverordnung auch nach Versorgungsbeginn die Zuständigkeit unverändert.

4.
Ob bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 LBG die Dienstunfähigkeit (auch) auf Dienstunfallfolgen beruht (vgl. §§ 36, 37 BeamtVG), ist als Vorfrage zur Festsetzung des Ruhegehalts ausschließlich von der für diese Festsetzung zuständigen Behörde zu entscheiden. Die dienstrechtliche Entscheidung über die Zurruhesetzung setzt lediglich dauernde Dienstunfähigkeit voraus und ist daher auf diese Feststellung zu beschränken.

5.
Nr. 4 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte auf Probe wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt werden (§ 49 Abs. 1 LBG). Sind im Einzelfall (auch) Dienstunfallfolgen relevant (vgl. W 1 zu § 49 LBG), ist die dienstrechtliche Entscheidung auf die Feststellung der Dienstbeschädigung zu beschränken.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.