Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen
bei Luftfahrzeugunfällen
RV d. JM vom 5. November 2001 (7451 - III A. 1)

I.


Im Interesse einer beschleunigten und erfolgversprechenden Untersuchung von Luftfahrzeugunfällen ist eine enge Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaften mit den Behörden und Stellen, die bei Luftfahrzeugunfällen zu beteiligen sind, erforderlich (vgl. Nr. 247 Abs. 4 RiStBV).

Behörden, denen nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes die Ausübung der Luftaufsicht obliegt, sind im Lande Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster (vgl. VO zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom 15. Juni 1999 - GV. NRW. 1999 S. 228). Die fachliche Untersuchung der Ursachen, die zu Luftfahrzeugunfällen geführt haben, ist Sache der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung in Braunschweig, Flughafen (Fernruf Braunschweig 05 31/3 54 80; Fax 05 31/3 54 82 46). Die Bundesstelle ist zuständig für alle Unfälle mit zivilen Luftfahrzeugen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen. Die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Störungen

- mit Flugzeugen bis 2000 kg Höchstmasse, wenn sich der Unfall oder die Störung nicht während des Betriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat,
- mit Segelflugzeugen und Motorseglern,
- mit Luftsportgeräten (Ultraleichtflugzeugen, Hängegleiter, Gleitsegel, Fallschirme), Drachen und Flugmodellen

gehört grundsätzlich nicht mehr zu den Aufgaben der BFU. Unfälle dieser Art werden von der BFU nur dann untersucht, wenn sie sich hiervon neue Erkenntnisse für die Sicherheit der Luftfahrt erwartet (vgl. § 3 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz -FLUUG- vom 26.08.1998 - BGBl. I S. 2470). Eine Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch die BFU ist deshalb bei Ereignissen dieser Art zunächst nicht vorhanden. Um trotzdem eine sachgerechte Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, stellt die BFU ihre 24 Stunden besetzte Meldestelle als Vermittlungsstelle für Sachverständige zur Verfügung. Außerdem kann dort auch eine Verbindung zum jeweils zuständigen Luftsportverband hergestellt werden. Bei den Sachverständigen, die von der BFU vorgeschlagen werden können, handelt es sich um solche, die von ihr selbst auf Grund des gesetzlichen Untersuchungsauftrages eingesetzt werden sowie um Sachverständige, die von den Luftsportverbänden benannt und durch die BFU eingewiesen sind. Die fachliche Untersuchung des Unfalles eines Luftfahrzeuges der Bundeswehr obliegt der zuständigen Stelle der Bundeswehr.

II.


Auf den Runderlass des Innenministeriums über die Aufgaben der Polizei bei der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge vom 4. September 1980 (MBl. NW. 1980 S. 2123 - SMBl. NW. 20512 -) in der Fassung vom 23. August 2001 (MBl. NRW 2001 S. 1123) weise ich hin. Durch die Regelung in 4.1 des Runderlasses ist sichergestellt, dass die für den Unfallort zuständige Staatsanwaltschaft umgehend von dem Unfall eines Luftfahrzeuges unterrichtet wird, wenn sich der Verdacht einer Straftat ergibt, so dass ihr in einschlägigen Fällen ein rechtzeitiges Einschreiten möglich ist.

III.


Die Untersuchung eines Luftfahrzeugunfalls ist nur dann erfolgversprechend, wenn die Beweismittel so weit wie möglich gesichert werden. Als Beweismittel kommen insbesondere die Tonträger der Flugsicherung oder einer sonstigen Bodenfunkstelle über den Sprechfunkverkehr mit dem Luftfahrzeug und der Flugschreiber in Betracht. Der Staatsanwalt wendet der Sicherung der Beweismittel am Unfallort seine besondere Aufmerksamkeit zu und trifft unverzüglich die notwendigen Maßnahmen nach §§ 94 ff. StPO. Dem Beauftragten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung ist ein sofortiges Abhören und eine Tonbandumschrift des Tonträgers zu ermöglichen. Einer begründeten Bitte des Beauftragten der Bundesstelle, Tonträger und andere Gegenstände, die als Beweismittel für das Strafverfahren in Betracht kommen, der Bundesstelle zu überlassen, kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entsprochen werden, wenn die Gegenstände nach § 94 StPO als Beweismittel sichergestellt sind und die ordnungsgemäße und zügige Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht gefährdet ist.

IV.


Die Rundverfügung vom 23. Oktober 2000 (7451 - III A. 1) wird aufgehoben.