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Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
AV d. JM v. 8. März 2002 (3830 - I B. 44)
- JMBl. NRW S. 69 -
in der Fassung vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44)
- JMBl. NRW S. 6 -


Einleitung
 
§ 1


(1)
In den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und Düsseldorf mit Ausnahme des rechtsrheinischen Teils des Landgerichtsbezirks Duisburg sowie des Amtsgerichtsbezirks Emmerich am Rhein werden ausschließlich Notarinnen und Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt. Im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, im rechtsrheinischen Teil des Landgerichtsbezirks Duisburg und im Amtsgerichtsbezirk Emmerich am Rhein werden ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer (Fn 3) als Notarinnen und Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotariat). Für die Grenzen der genannten Gerichtsbezirke ist der Stand vom 1. April 1961 maßgebend (§ 3 Abs. 2 BNotO); spätere Änderungen bleiben außer Betracht.

(2)
Die Anwaltsnotarinnen und -notare führen in Ausübung ihres Amtes ausschließlich die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar", in sonstigen Angelegenheiten die Bezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt".

 
§ 2


(1)
Es werden so viele Notarinnen und Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

(2) (Fn 7)
Es werden nur so viele Bewerberinnen und Bewerber in den Anwärterdienst für das Notaramt übernommen, wie später voraussichtlich als Notarinnen oder Notare bestellt werden können. 

(3)
Die Ausschreibung von Notarstellen sowie von Stellen im Anwärterdienst für das Notaramt wird durch das Justizministerium in Abstimmung mit den betroffenen Präsidentinnen oder den betroffenen Präsidenten der Oberlandesgerichte veranlasst. Die Ausschreibung erfolgt im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. (Fn 3) Mehrere freiwerdende Notarstellen sollen möglichst gleichzeitig ausgeschrieben werden. Der dreijährige Anwärterdienst muss erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein (§ 5a Satz 2 BNotO); insoweit ist das Datum des voraussichtlichen Amtsantritts maßgeblich. (Fn 11) Eine Vormerkliste gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BNotO (Fn 11) wird nicht geführt.

(4)
Über gerichtliche Entscheidungen in Besetzungsverfahren sowie über Personalangelegenheiten von grundsätzlicher oder außergewöhnlicher Bedeutung ist unbeschadet der in den folgenden Vorschriften geregelten Zuständigkeiten dem Justizministerium auf dem Dienstweg zu berichten.

 
§ 3


(1)
Die bisherigen engeren räumlichen Amtsbereiche bestehen als Amtsbereiche im Sinne des § 10 a BNotO unverändert fort. Spätere abweichende Festlegungen oder Änderungen nach Maßgabe des § 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO bleiben vorbehalten. Vor einer solchen Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Änderungen der Amtsbereiche teilen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte der Notarkammer mit.

(2)
Die Notarinnen und Notare haben jede Urkundstätigkeit außerhalb ihres Amtsbereichs unverzüglich der zuständigen Notarkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Durchschrift dieser Mitteilung zu ihren Generalakten zu nehmen.

 

1. Abschnitt
Anwärterdienst
 
§ 4


(1)
In den Anwärterdienst für das Notaramt soll nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignet. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.

(2) (Fn 7)
Das Bewerbungsverfahren wird jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder Köln in wechselnder Zuständigkeit für beide Oberlandesgerichtsbezirke durchgeführt. Bewerbungen um Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 

(3) (Fn 7)
Die Bewerbung ist zweifach einzureichen und muss die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Geburtstages, des Geburtsortes, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist eine Erklärung abzugeben:

1. 
auf welche Weise die Befähigung zum Richteramt erlangt worden ist (§ 5 Absatz 5 BNotO (Fn 11)),
2.
welche Tätigkeiten seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind (§ 5 Abs. 1 und 4 BNotO (Fn 11)) , 
3.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,
4.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO), 
5. (Fn 3)
bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis oder Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung und die Rheinische Notarkammer einverstanden ist (§ 64d BNotO (Fn 11)).

(4) (Fn 7)
Der Bewerbung sind jeweils in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein aktuelles Lichtbild im Passbildformat,
3.        
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,
4.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung bzw. der ersten Prüfung (universitäre Schwerpunktprüfung und staatliche Pflichtfachprüfung),
5.
gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift des Nachweises über Anrechnungszeiten im Sinne von § 12 der Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens - Notarverordnung NRW - (Fn 11),
6.
gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde.

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls doppelt einzureichen.

 
§ 5


(1)
Die jeweils zuständige Präsidentin oder der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts prüft die Bewerbungen sowie die vorgelegten Unterlagen und zieht, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und leitet sodann die Bewerbungen mit den Vorgängen der Rheinischen Notarkammer zu.

(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern Vorstellungsgespräche durch. An diesen Gesprächen ist die Präsidentin oder der Präsident des anderen Oberlandesgerichts und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Vertreter der Rheinischen Notarkammer können an diesen Gesprächen ebenfalls teilnehmen. Führt die Rheinische Notarkammer eigene Vorstellungsgespräche durch, an denen die Vertreter der Oberlandesgerichte beteiligt werden, so kann auf das Vorstellungsgespräch gemäß Satz 1 verzichtet werden.

(3)
Soweit die Rheinische Notarkammer nach Prüfung der Unterlagen Bewerberinnen oder Bewerber in fachlicher Hinsicht für die Einstellung in den Anwärterdienst für geeignet hält, fordert sie sie auf, ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand beizubringen. Hierbei sind die Vorschriften über die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung von Justizbediensteten entsprechend anzuwenden. Nach Durchführung der Vorstellungsgespräche reicht die Rheinische Notarkammer sämtliche Bewerbungen, die beigezogenen Vorgänge und die amtsärztlichen Zeugnisse der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts mit einer eingehenden Stellungnahme, insbesondere zur fachlichen und persönlichen Eignung und zur Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Einstellung in den Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor entscheidet die oder der für das Bewerbungsverfahren jeweils zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

 
§ 6


(1) (Fn 7)
Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Übernahme in den Anwärterdienst für das Notaramt nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, eine Mitbewerberin oder einen Mitbewerber in den Anwärterdienst für das Notaramt zu übernehmen, und dass nach Ablauf von drei Wochen, vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.


(2)
Die oder der für das Bewerbungsverfahren zuständige Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts sowie die Rheinische Notarkammer über die Einstellungsentscheidung.

(3)
Die Rheinische Notarkammer benachrichtigt die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts von der Überweisung der Notarassessorinnen und -assessoren an eine Notarin oder einen Notar (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie macht die Notarassessorinnen und -assessoren bei der Überweisung darauf aufmerksam, dass sie der Dienstaufsicht und der Disziplinargerichtsbarkeit (§§ 92 bis 110 a BNotO) unterstehen.

 
§ 7


(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Anwärterdienst übernommen werden, erhalten über ihre Ernennung zur Notarassessorin oder zum Notarassessor eine Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Ausbildungsnotarin oder der Ausbildungsnotar des § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO ihren oder seinen Amtssitz hat.

(2)
Die Dienstaufsicht wird von den am jeweiligen Amtssitz der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars oder einer verwalteten Notarstelle zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübt. Ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Bezirk sowie eine Abordnung an eine andere Ausbildungsstelle außerhalb der Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln lassen die nach Satz 1 bestehende Zuständigkeit unberührt. Notarassessorinnen und Notarassessoren, die an die Geschäftsstellen der Rheinischen Notarkammer, der Bundesnotarkammer oder deren Einrichtungen abgeordnet sind, unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln. (Fn 5) Gleiches gilt für Notarassessorinnen (Fn 11) und Notarassessoren, die an ein Gericht, eine Behörde oder eine vergleichbare Einrichtung abgeordnet sind. (Fn 5)

(3)
Einer Notarin oder einem Notar ist nur eine Notarassessorin oder ein Notarassessor zu überweisen.

 
§ 8


Der Anwärterdienst beginnt mit dem Tag des jeweiligen Dienstantritts. Diesen zeigen die Notarinnen oder Notare den Präsidentinnen oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts sowie der Rheinischen Notarkammer an.

 
§ 9


(1)
Tatsachen, die zur Entlassung aus einem der in § 7 Abs. 7 Satz 2 BNotO genannten Gründe führen können, sind der oder dem für die Entlassung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnis zu bringen (§ 64d Abs. 2 BNotO (Fn 5) (Fn 11)). Diese oder dieser hört die Betroffene oder den Betroffenen und holt die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer ein.

(2)
Zur Fristbestimmung und zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 BNotO ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, die oder der über die Einstellung entschieden hat (§ 5 Abs. 4 (Fn 4)). Zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BNotO sowie zur Entlassung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 BNotO ist die oder der gemäß § 7 Abs. 2 die Dienstaufsicht führende Präsidentin oder  Präsident des Oberlandesgerichts zuständig. Die Aufforderung und Entlassung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO erfolgt durch die oder den für den Amtssitz der angebotenen Notarstelle zuständige(n) Präsidentin oder Präsidenten des Oberlandesgerichts im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des anderen Oberlandesgerichts.

(3)
Frühere Notarassessorinnen und -assessoren sind zur Führung der Bezeichnung "Notarassessorin" oder "Notarassessor" auch mit einem auf das Ausscheiden aus dem Dienst hinweisenden Zusatz nicht befugt.

 

2. Abschnitt
Bestellung der Notarin und des Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung
 
§ 10


Aus Anlass des Erreichens der Altersgrenze freiwerdende Notarstellen zeigen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte dem Justizministerium mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt an; im übrigen werden freiwerdende Notarstellen unverzüglich angezeigt.

§ 10a (Fn 7)


(1)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten drei Kalenderjahren mindestens 1.350 beträgt (Bedarfsrichtwert) (Fn 12). Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 (Fn 9) zu gewichten.

(2)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 7 NotAktVV (Fn 11) in das Urkundenverzeichnis (Fn 11) einzutragenden Beurkundungen.

 

(3) (Fn 12)

Von der (Wieder-)Ausschreibung einer Notarstelle soll abgesehen werden, soweit in einem Amtsgerichtsbezirk die Anzahl der amtierenden Notarinnen und Notare den sich rechnerisch nach Absatz 1 ergebenden Stellenbedarf nicht nur vorübergehend und nicht nur unerheblich überschreitet und der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarin oder des Notars, dessen oder deren Amt erlischt, in den letzten drei Kalenderjahren den Bedarfsrichtwert nach Absatz 1 deutlich unterschreitet.

 
§ 11


(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung zu richten.

(2)
Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat für jede Bewerbung ein besonderes Gesuch einzureichen und zugleich anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt. Im übrigen darf auf den Inhalt einer anderen Bewerbung nicht verwiesen werden.

(3)
Bewerbungen von Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen und -assessoren müssen enthalten:

1.
die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Wohnortes und der Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

2.
die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle,

3. (Fn 3)
eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe.

(4)
Gesuche anderer Bewerberinnen und Bewerber haben den Erfordernissen des Abs. 3 sowie des   § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 (Fn 4)  (Fn 7) und Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 zu entsprechen.

(5)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen außerdem mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt, widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, dass sie für den Fall der Bestellung zur Notarin oder zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.

 
§ 12 (Fn 2)


Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet nach Maßgabe der Auswahlkriterien des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO (Fn 11) die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Rheinische Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Zur Vorbereitung der Besetzungsentscheidung soll bei der Bewerbung von Notarinnen und Notaren die oder der im Bewerbungszeitpunkt zuständige Präsidentin oder zuständige Präsident (Fn 12) des Landgerichts mitteilen, ob dort aus Geschäftsprüfungen (§ 93 BNotO) und aufgrund sonstiger Erkenntnisse besondere positive und negative Eignungsmerkmale bekannt geworden sind. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden.

 
§ 13


Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, und dass nach Ablauf von drei Wochen, vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

 
§ 14


(1)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung der Rheinischen Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift der Bestellungsurkunde (Fn 11) mit.

(2)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte händigen die Bestellungsurkunde (Fn 11) aus, wenn der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist (§ 6 a BNotO). Kommen die Bewerberinnen oder Bewerber dieser Verpflichtung in angemessener Zeit nicht nach, berichten die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Rückgabe der Bestellungsurkunde (Fn 11).

(3)
Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landgerichte nehmen über die Aushändigung der Bestellungsurkunde (Fn 11) sowie über die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf, benachrichtigen die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Rheinische Notarkammer durch Übersendung einer Abschrift und veranlassen die Notarinnen oder Notare, ihre Unterschriften sowie Abdrucke ihrer Prägesiegel und Farbdrucksiegel einzureichen (§§ 1, 2 DONot).

3. Abschnitt
Bestellung zur Anwaltsnotarin und zum Anwaltsnotar
 
§ 15
 

(1) (Fn 2)
Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 450 (Fn 4)(Fn 9) (Fn 12) beträgt (Bedarfsrichtwert) (Fn 7) (Fn 12). Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,1 (Fn 9) zu gewichten. (Fn 4)

(2) (Fn 3)
Als Urkundsgeschäfte zählen nur die gemäß § 7 NotAktVV (Fn 11) in das Urkundenverzeichnis (Fn 11) einzutragenden Beurkundungen.

 

(3) (Fn 4) (Fn 7) (Fn 9) (Fn 12)

Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarinnen und Notare zuzüglich der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens noch nicht besetzten Notarstellen, geringer als die Anzahl der nach Absatz 1 rechnerisch ermittelten Stellen, werden in der Regel in Höhe der Differenz Notarstellen ausgeschrieben. Der Berechnung sind die Geschäftsübersichten nach § 28 zugrunde zu legen. Die Stellen der Notarinnen und Notare,

 

1. die im laufenden Kalenderjahr die Altersgrenze gemäß §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO erreichen,

 

2. die bis zum 1. März gemäß §§ 47 Nr. 1, 48 BNotO ihre Entlassung mit Wirkung zu einem Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr verlangt haben und

 

3. deren Amt in den übrigen Fällen des § 47 BNotO bis zum 1. März erloschen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Erklärung gemäß § 48c BNotO abgegeben wurde

 

werden ebenfalls ausgeschrieben, jedoch nur, soweit hierdurch die Anzahl der nach Absatz 1 rechnerisch ermittelten Stellen nicht überschritten wird.

 

 § 15a (Fn 7)(Fn 9) (Fn 11)

 

(1)
Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs können abweichend von § 15 (Fn 12) weitere Stellen ausgeschrieben werden (Altersstrukturstellen).

(2)
Die Ausschreibung von Altersstrukturstellen kann erfolgen, wenn die Altersgruppe der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare deutlich unterrepräsentiert ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anteil der unter fünfzigjährigen Notarinnen und Notare in einem Amtsgerichtsbezirk zuzüglich der ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen, nicht mehr als 30 (Fn 12) vom Hundert der Notarstellen (Fn 12) gemäß § 15 Abs. 1 beträgt. Sind in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk Notarstellen ausgeschrieben worden, auf die noch keine Ernennungen erfolgt sind, werden diese in die Berechnung so eingestellt, als gehörten die künftigen Notarinnen und Notare der Altersgruppe der unter Fünfzigjährigen an.

(3) (Fn 12)
Die Anzahl der Altersstrukturstellen beträgt höchstens 5 vom Hundert der Notarstellen gemäß § 15 Abs. 1, aber mindestens eine Stelle. Bei der Berechnung ist jeweils kaufmännisch zu runden.

(4)
Altersstrukturstellen sind auf auszuschreibende Notarstellen gemäß § 15 (Fn 11) (Fn 12) anzurechnen.
 

§ 16 (Fn 5) (Fn 8)


(1)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nur zur Notarin oder zum Notar bestellt werden, wenn sie

1.
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt geeignet sind und

2.
im Falle der erstmaligen Bestellung bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 5 Abs. 4 BNotO (Fn 11)).

(2)
Sie sollen nur bestellt werden, wenn sie

1.
mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich (Fn 11) tätig waren und

2.
die Tätigkeit nach Nr. 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausüben und

3.
die notarielle Fachprüfung nach § 7 a BNotO bestanden haben und

4.
ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben (§ 5b Absatz 1 Nr. 4 BNotO (Fn 11)); näheres regelt der Kriterienkatalog zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen (Anlage 4). (Fn 7) (Fn 11)

 

(Fn 11)

(3)

Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht. Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) werden auf Antrag bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. Nicht als Unterbrechung gelten die in Satz 2 genannten Zeiten bei der Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 für die Dauer von bis zu einem Jahr.

 

(4) (Fn 11)
Erfüllt keine der Bewerberinnen und keiner der Bewerber die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 2, können sie abweichend hiervon zur Notarin und zum Notar bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in einem Amtsgerichtsbezirk ausüben, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Absatz 3 gilt entsprechend. (Fn 11)


(5) (Fn 11)
Zum Zeitpunkt der Bestellung dürfen sie weder in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten oder als Syndikusrechtsanwältinnen oder -rechtsanwälte (Fn 11) noch in einer mit dem Notarberuf unvereinbaren Bürogemeinschaft oder sonstigen Berufsverbindung stehen und keine sonstigen, mit dem Notaramt unvereinbaren Tätigkeiten ausüben (§§ 8, 9 BNotO).

 
§ 17 (Fn 5)


(1)
Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO (Fn 11)).

(2)
Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet; die Punktzahl bestimmt sich zu 60 vom Hundert nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 vom Hundert nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO (Fn 11)).

(3)
Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO (Fn 11)).

(4)
Vor der Bestellung zum Notar hat der Bewerber darüber hinaus nachzuweisen, dass er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist; dieser Nachweis soll in der Regel dadurch erbracht werden, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommenen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt, durchläuft (§ 5b Abs. 4 Satz 2 BNotO (Fn 11)). Die Praxisausbildung kann unter den Voraussetzungen des § 5b Abs. 4 Satz 3 BNotO (Fn 11) auf bis zu 80 Stunden verkürzt werden.

(5)
Der nach Absatz 4 zu erbringende Nachweis kann auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden. Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt sein; die für die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern maßgebenden Leistungen müssen zu diesem Zeitpunkt erbracht sein. Bescheinigungen oder sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts eingehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO (Fn 11)). Liegen diese bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden sie berücksichtigt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat.

 

§ 18 (Fn 5)


(1)
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, zu deren oder dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in deren oder dessen Bezirk sich die Notarstelle befindet. Für die Bewerbungen soll der amtliche Vordruck "Bewerbung um Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar" (Anlage 3) (Fn 11) verwendet werden.

(2) (Fn 7)
Der Antrag ist zweifach einzureichen und muss Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum sowie Wohn- und Kanzleianschrift der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ferner ist - unter Abgabe einer anwaltlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit der gemachten Angaben - eine eigenhändig unterschriebene Erklärung abzugeben:

1.
über die Rechtsanwaltskammer, bei der die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Mitglied ist, die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle und den gewünschten Amtssitz,
 
2.
zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit (§ 5b Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNotO (Fn 11)) darüber, welche Tätigkeiten als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt wo, in welchem organisatorischen Rahmen und in welchem Umfang seit Erlangung der Befähigung zum Richteramt ausgeübt worden sind. 
 
3.
ob gegen die Bewerberin oder den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen oder berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Missbilligungen oder Rügen erteilt worden sind, ob ein Strafverfahren, ein strafrechtliches oder ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren oder ein berufsrechtliches oder berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder anhängig war,
 
4.
ob aufgrund einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltertätigkeit Zivilklagen anhängig oder ob gegebenenfalls Versicherungsleistungen geflossen sind,

5.
ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers eröffnet worden oder ob sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen oder ob sie sonst in Vermögensverfall geraten sind (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO),
 
6.
welche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, hierzu gehört auch die Tätigkeit als Syndikusanwältin oder -anwalt (vgl. § 46 BRAO, § 8 BNotO),
 
7.
dass weder ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis zu anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten noch eine mit dem Notarberuf unvereinbare Bürogemeinschaft oder sonstige Berufsverbindung besteht und keine sonstige mit dem Notarberuf unvereinbare Tätigkeit ausgeübt wird (§ 8 BNotO, § 9 BNotO),
 
8.
bei welcher Dienststelle Personalakten, auch aus einem früheren Dienst- oder Amtsverhältnis, und Rechtsanwaltspersonalakten geführt werden und ob die Bewerberin oder der Bewerber mit der Beiziehung und Einsichtnahme dieser Personalakten durch die Justizverwaltung, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer einverstanden ist (§ 64d Abs. 1 BNotO (Fn 11)),
 
9.
ob bereits eine Notarbestellung erfolgt oder beantragt war,

10.
eine Negativerklärung im Sinne des § 14 Abs. 5 BNotO.

(3)
Der Bewerbung ist jeweils zweifach beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit einem aktuellen Lichtbild (mit Unterschrift auf der Bildseite und Angabe des Aufnahmejahres),

2.
je eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses über das Bestehen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung sowie der notariellen Fachprüfung,
 
3.
gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO (Fn 11); ein Nachweis für das Jahr der Bewerbung ist nicht erforderlich. (Fn 7)
 
(4)
Der Antrag nach § 16 Abs. 3 Satz 2 ist in zwei Stücken gemeinsam mit der Bewerbung zu stellen. (Fn 11) Entsprechende Nachweise sind jeweils zweifach beizufügen.

(5)
Etwaige weitere Anlagen sind gleichfalls zweifach einzureichen.

 
§ 19


(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Bewerbungen und die vorgelegten Unterlagen und ziehen, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten sowie die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei. Sie geben ferner der Rechtsanwaltskammer zur Frage der persönlichen Eignung Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann leiten sie ein Exemplar der Bewerbung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu und nehmen in dem Besetzungsbericht zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber insbesondere zu ihrer Rangstelle unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern sowie zu etwaigen weiteren für die Entscheidung maßgeblichen Umständen, gegebenenfalls auch zu der Fristüberschreitung im Sinne des § 4a Abs. 3 BNotO (Fn 11) Stellung. Regelmäßig sollen neben dem Vorschlag zwei Ersatzvorschläge gemacht werden.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte leiten die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu. Sie beteiligen ferner die Generalstaatsanwaltschaft, soweit dies erforderlich erscheint. Zur Ermittlung der persönlichen Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt werden und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.

(3)
Die Notarkammer reicht den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte sämtliche Bewerbungen mit einer eingehenden Stellungnahme insbesondere zur Eignung und Reihenfolge, in der mehrere Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden sollen, zurück.

(4)
Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, zu deren oder zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.

 
§ 20 (Fn 5)


Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist, und dass nach Ablauf von drei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.

 
§ 21 (Fn 5)


(1)
Die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Notarinnen und Notaren ernannt werden sollen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, werden hierüber von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts benachrichtigt und - soweit noch erforderlich - aufgefordert, diesen Nachweis zu erbringen (§ 5b Abs. 4 Sätze 1 bis 4 BNotO (Fn 11)).

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Notarkammern und der Rechtsanwaltskammern unter Übersendung von Abschriften der Bescheide gemäß § 20 mit. Eine Abschrift der Bestellungsurkunde (Fn 11) ist zu übersenden, nachdem der Nachweis erbracht ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist.

(3)
§ 14 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte übersenden nach der Durchführung des Termins zur Aushändigung der Bestellungsurkunde (Fn 11) einen vollständig ausgefüllten Personalbogen an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

 

4. Abschnitt
Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden
 
§ 22


(1)
Wollen sich Notarinnen oder Notare länger als eine Woche von ihrem Amtssitz entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so zeigen sie dies unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an. Sie teilen ihnen auch alsbald die Wiederaufnahme ihrer Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte Beginn und Beendigung mit.

(2)
Die Entscheidung über die Genehmigung der Abwesenheit der Notarinnen und Notare von ihrem Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) treffen, sofern aus diesem Anlass zugleich die Vertreterbestellung beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständigen Stellen. In den übrigen Fällen sind für die Entscheidung zuständig:

1.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat, aber nicht länger als drei Monate,

2.
die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll.
Kürzere Unterbrechungen bleiben bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit außer Betracht.

(3)
In den Fällen, in denen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte die Genehmigung zur Abwesenheit vom Amtssitz erteilt haben (Abs. 2 Nr. 2), teilen ihnen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Wiederaufnahme der Amtstätigkeit mit.

 
§ 23


(1)
Die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für abwesende oder verhinderte Notarinnen und Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im ganzen besteht. Sind die Notarinnen oder Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.

(2)
Den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notaren sollen in der Regel andere Personen als Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und -assessoren als Vertreterinnen oder Vertreter nur bestellt werden, wenn die Notarkammer bescheinigt, dass in ihrem Bezirk zur Vertretung geeignete Notarassessorinnen oder -assessoren nicht zur Verfügung stehen.

(3) (Fn 3)
Für die Vertreterbestellung und den Widerruf der Bestellung sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zuständig.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte sollen die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mitteilen.

(5)
Für die Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern für Notariatsverwalterinnen und -verwalter gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.

 
§ 24


(1)
Ständige Vertreterinnen und Vertreter (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO (Fn 11)) sollen nur bestellt werden, wenn die Notarinnen oder Notare aus beachtlichen Gründen an der Ausübung ihres Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein werden. Bestellungen von ständigen Vertreterinnen oder Vertretern sollen nicht erfolgen, wenn die Notarinnen oder Notare nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Vertretenen vergrößert wird.

(2)
Die Bestellung ständiger Vertreterinnen und Vertreter soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. (Fn 11)

(3) (Fn 7)
Anträge auf Bestellung ständiger Vertreterinnen oder Vertreter sind zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen die Notarinnen oder Notare im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein werden. 

(4) (Fn 7)

Dem Antrag auf Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters von Notarinnen oder Notaren,

1.        
die dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehören,

2.
die an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind,

3.
für Zeiträume, für die § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) ein Beschäftigungsverbot vorsehen,

4.
die den Antrag anlässlich einer bestehenden Schwangerschaft zur Vermeidung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder ungeborenem Kind auf ärztlichen Rat gestellt haben,

5.
die mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder

6.
die einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen und pflegen,

soll in der Regel entsprochen werden. Insbesondere in den Fällen der Nummern 3 bis 6 soll der Antrag auf Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine der in § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO (Fn 11) genannten Personen nicht zur Vertretung zur Verfügung steht.

(5)
§ 23 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(6)
Vor einer Entscheidung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bringen die ihnen nach § 19 Abs. 5 DONot (Fn 5) (Fn 11) erstatteten Anzeigen über Anlass, Beginn und Ende der einzelnen Vertretungen der Notarkammer zur Kenntnis.

 
§ 25


(1)
Über die Eidesleistung der Vertreterinnen und Vertreter (§ 40 Abs. 2 Satz 1 BNotO (Fn 11)) nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Niederschrift auf. Sie veranlassen die Vertreterinnen und Vertreter, ihre Unterschrift einzureichen (§§ 1, 19 Abs. 1 DONot (Fn 11)).

(2)
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BNotO (Fn 11)) kann schriftlich erfolgen.

 
§ 26


(1)
Besteht Anlass zur Bestellung von Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern (§ 56 Abs. 1 bis 5 BNotO (Fn 4) (Fn 11)), so berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte unverzüglich den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(2)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte geben vor der Bestellung der Notariatsverwalterinnen und -verwalter der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bestellung, den Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilen sie den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit.

(3)
Für ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können Notariatsverwalterinnen oder -verwalter bis zur Dauer eines Jahres bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Jahresfrist beginnt mit dem Tage des Erlöschens des Notaramtes. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.

(4)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte händigen den Notariatsverwalterinnen und -verwaltern die Bestellungsurkunde (Fn 11) aus. § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 gelten entsprechend.

 
§ 27


(1)
Die Notariatsverwalterinnen und -verwalter liefern nach der Beendigung ihres Amtes Siegel und Stempel an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte ab und benachrichtigen hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei den Landgerichten aufzubewahren.

(2)
Auf Antrag stellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den zu Notariatsverwalterinnen oder -verwaltern bestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten Bescheinigungen über Anzahl und Zeitpunkt der beurkundeten Niederschriften sowie über die Dauer der Verwalterschaft aus.

 
§ 28


(1)
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte prüfen die Geschäftsübersichten der Notarinnen und Notare (§ 7 DONot (Fn 11)) und stellen nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 1 zusammen. Dabei sind die Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist in der Spalte 3 für das Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen und für das Gebiet des Anwaltsnotariats die Zahl der an diesem Tage im Amt gewesenen Notarinnen und Notare anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluss der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzählen. Ferner erstellen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 2 (Fn 7) (Fn 10) (Fn 11) (Fn 12) und nehmen zur Frage der Ausschreibung von Notarstellen nach §§ 15 und 15a (Fn 7) (Fn 10) (Fn 12) Stellung.

(2)
Die nach Abs. 1 gefertigten Zusammenstellungen übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte bis zum 1. März zweifach den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte. Diese reichen jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an das Justizministerium und die Notarkammer weiter.

(3)
Für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf ist die Gesamtübersicht in zwei Abschnitten, getrennt für die Gebiete der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare und des Anwaltsnotariats, zu erstellen.

(4)
Das zweite Stück der nach § 7 DONot (Fn 11) vorgelegten Geschäftsübersichten übersenden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte der Notarkammer zusammen mit der nach Abs. 1 Satz 6 gefertigten Übersicht.

 
§ 29


Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notarinnen und Notare (§ 15 DONot (Fn 11)) und die Behebung vorgefundener Mängel berichten die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und unterrichten zugleich die Notarkammer.

 
§ 30


(1) (Fn 3)
Gesuche von (Fn 11) Notarinnen und Notaren um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notarinnen oder Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder Geschäftsräume mit ihnen gemeinsam zu nutzen (§ 15 und § 16 Notarverordnung NRW (Fn 11)), sind zu begründen und auf dem Dienstwege vorzulegen. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte holen vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der Notarkammer ein. (Fn 3)

(2) (Fn 3)
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen im Sinne des § 27 Absatz 1 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte.

 
§ 31


Über Gesuche um Erteilung einer Genehmigung in den Fällen des § 8 Abs. 3, § 10  Abs. 4 sowie § 11 Abs. 2 BNotO entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Anhörung der Notarkammer. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 BNotO. Die Genehmigung soll, abgesehen von dem Fall des § 11 Abs. 2 BNotO, unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte teilen ihre Entscheidung den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte und der Notarkammer mit. Bei der Erteilung von Genehmigungen in den Fällen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 BNotO ist folgendes zu beachten:

1. zu § 10 Abs. 4 BNotO:
Die Genehmigung zur Unterhaltung mehrerer Geschäftsstellen und zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie soll in der Regel versagt werden, wenn der Ort, der für die Unterhaltung der weiteren Geschäftsstelle und für die Abhaltung der Sprechtage in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notarinnen und Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notarinnen und Notare befindet. (Fn 3)

2. zu § 11 Abs. 2 BNotO:
Die Genehmigung zur Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Für die Erteilung der Genehmigung sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte örtlich zuständig, deren Dienstaufsicht die Notarinnen und Notare unterstehen; sie sollen sich mit den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte ins Benehmen setzen, in deren Bezirk die Urkundstätigkeit vorgenommen werden soll. Haben die Notarinnen oder Notare, weil Gefahr im Verzuge war, Urkundstätigkeiten außerhalb ihres Amtsbezirks ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgenommen, so haben sie hiervon unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, deren Dienstaufsicht sie unterstehen, und die Notarkammer zu benachrichtigen. (Fn 3)

 
§ 32


Als genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO) ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes übersteigen, auch Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen (Fn 2). Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als Mitglied von

a)
Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie

b)
von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände; dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Mitglied eines Umlegungsausschusses.

 
§ 33


Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 insbesondere zu versagen:
1.
wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, dass die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramtes nicht verbleibt,

2.
wenn die Notarinnen oder Notare in dieser Sache amtlich befasst sind oder befasst gewesen sind und sich Anlass zu Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ergeben kann,

3.
für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,

4.
für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.

 

§ 33a (Fn 6)

 

(1)
Die Übernahme einer der folgenden Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO) wird Notarinnen und Notaren unter dem Vorbehalt des Widerrufs allgemein genehmigt:

1. 
Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer in der ersten Prüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

2. 
Leitung von Arbeitsgemeinschaften nach dem Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

3. 
Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer in der notariellen Fachprüfung (§§ 7a ff. BNotO),

4. 
Tätigkeit als Mitglied einer Aufgabenkommission bei dem Prüfungsamt für die nota rielle Fachprüfung (§ 7g Abs. 4 BNotO),

5. 
Erstellung eines Aufgabenvorschlags auf Anforderung des Prüfungsamts für die notarielle Fachprüfung (§ 8 NotFGebS),

6. 
Tätigkeit als Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines Aufgabenerstellungsausschusses bei einer Notarkammer oder einer Rechtsanwaltskammer (§§ 39, 56 BBiG),

7. 
Tätigkeit als Mitglied eines Berufsbildungsausschusses bei einer Notarkammer oder einer Rechtsanwaltskammer (§ 77 BBiG),

8. 
Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an einem Berufskolleg im Sinne der §§ 22, 57 SchulG im Bereich des Fach- oder Rechtskundeunterrichts zur Ausbildung von Notarfachangestellten,

9. 
Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder Referentin oder Referent einer Fortbildungsveranstaltung für Notarinnen oder Notare, angehende Anwaltsnotarinnen oder Anwaltsnotare, Notarassessorinnen oder -assessoren sowie des bei Notarinnen und Notaren beschäftigten Personals,

10.
Erteilung rechtskundlichen Unterrichts im Rahmen freiwilliger Arbeitsgemeinschaften an allgemeinbildenden Schulen,

11.
Übernahme von Lehraufträgen an Universitäten oder Fachhochschulen.

(2)
Über den Widerruf im Einzelfall entscheiden die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte.

 
§ 34


Die dienstliche Verantwortlichkeit der Notarinnen und Notare, die eine der nach § 33a allgemein genehmigten Nebenbeschäftigungen oder (Fn 6) eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernehmen, bleibt unberührt.

 
§ 35


Die §§ 32, 33 und 34 (Fn 6) finden auf Notarassessorinnen und -assessoren, auf Notariatsverwalterinnen und -verwalter sowie auf Vertreterinnen und Vertreter sinngemäß Anwendung.

 
§ 36


Zur Entscheidung über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 BNotO sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte zuständig. Sie entscheiden auch über die ihnen von den Notarinnen oder Notaren unterbreiteten Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 BNotO). Hierzu geben sie in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme.

 
§ 37


(1)
Zur vorläufigen Amtsenthebung (§ 54 BNotO) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig. Sie sollen vor der Entscheidung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigen sie unverzüglich die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte; ferner unterrichten sie die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist. Die Notarkammer trifft die nach § 55 Abs. 1 BNotO erforderlichen Maßnahmen. (Fn 11)

(2)
Besteht Anlass zur Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars aus den in § 50 Abs. 1 und 2 BNotO angeführten Gründen, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Beifügung etwaiger Vorgänge zu berichten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden über die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer.

(3)
In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO beantragen sie gegebenenfalls die Bestellung einer Pflegschaft und geben den Betroffenen auf, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 BNotO (Fn 11)).

 
§ 38


Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so sollen sie der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

 
§ 39

 

aufgehoben (Fn 4)

 

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen, Mitteilungspflichten,
Vertretung in disziplinargerichtlichen Verfahren und Verfahren nach §§ 111 ff. BNotO (Fn 5)

§ 40


(1) (Fn 4)
Die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte wahr.

(2) (Fn 3)
Mitteilungen im behördlichen (Fn 4) Disziplinarverfahren erfolgen durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, an die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist.

(3) (Fn 3)
Disziplinarverfügungen und andere verfahrensabschließende Entscheidungen im behördlichen (Fn 4) Disziplinarverfahren sowie Missbilligungen (§ 94 BNotO) sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. der Landgerichte, der Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder der Anwaltsnotar ist, mitzuteilen.

(4) (Fn 3)
Bei Einleitung eines behörlichen Disziplinarverfahrens (Fn 4) gegen eine Anwaltsnotarin oder einen Anwaltsnotar ist neben den in Absatz 3 (Fn 4) genannten Stellen auch die Generalstaatsanwaltschaft (§ 118 a BRAO) zu unterrichten.

(5)
Spricht die Notarkammer eine Ermahnung aus (§ 75 BNotO), so teilt sie dies den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides mit.

 
§ 41


(1)
Wegen der Mitteilungen in gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren anhängigen Strafverfahren wird auf Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verwiesen. Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nr. 29 MiStra wird hingewiesen.

(2) (Fn 4)
Für die Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u.a. gegen Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen oder -assessoren gilt die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen.

 
§ 42


(1) (Fn 3) (Fn 5)
In den Verfahren gemäß §§ 111 ff. BNotO wird die Justizverwaltung durch diejenige Behörde vertreten, deren Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) (Fn 3) (Fn 5)
In den Verfahren disziplinargerichtlicher Art wird die Justizverwaltung durch diejenige Behörde vertreten, die die Disziplinarverfügung erlassen hat.

(3) (Fn 5)
Die vertretende Behörde unterrichtet die übergeordnete Justizbehörde und die zuständige Notarkammer über den Eingang eines Antrags disziplinargerichtlicher Art oder nach § 111 ff. BNotO, über jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Ausgang des Verfahrens.

 

6. Abschnitt
Erlöschen des Amtes, Aktenverwahrung
 
§ 43


(1)
Der Antrag auf Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) ist auf dem Dienstwege an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zu richten. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte nehmen bei der Weitergabe des Antrags dazu Stellung, ob Anlass besteht, den in langjähriger Tätigkeit bewährten Notarinnen und Notaren Dank und Anerkennung für ihre Mitarbeit in der Rechtspflege auszusprechen. Ebenso ist im Fall des § 47 Nr. 2 BNotO (Fn 11) bei Erreichen der Altersgrenze zu verfahren.

(2)
Der Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§ 48b und § 48c BNotO) soll soweit möglich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Notarin oder der Notar das Amt vorübergehend niederlegen will, über die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte zur abschließenden Entscheidung gestellt werden. Der Antrag soll die Erklärung enthalten, ob die Notarin oder der Notar das Amt in den Fällen des § 48b BNotO innerhalb von drei Jahren bzw. in den Fällen des § 48c BNotO innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Gründe nach § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO am bisherigen Amtssitz wieder antreten will. Der Notarkammer soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (Fn 11)


(3)
Erlischt das Notaramt aus einem der in § 47 Nrn. 1, 3, 4 und 7 BNotO aufgeführten Gründe, so ist den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte unter Angabe des Datums unverzüglich auf dem Dienstweg zu berichten. Im Falle des § 47 Nr. 3 BNotO findet Abs. 1 Satz 2 sinngemäß Anwendung.

(4)
Von dem Erlöschen des Notaramtes benachrichtigen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte die Notarkammer und, sofern Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare betroffen sind, die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar ist. (Fn 3)

 
§ 44


(1)
Ist das Notaramt erloschen oder wird der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind im Gebiet der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare die Akten in der Regel der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger in Verwahrung zu geben. Im übrigen soll die Verwahrung anderen nur in Ausnahmefällen übertragen werden.

(2)
Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass nur ein Teil der Akten (die neueren Urkunden) anderen Notarinnen oder Notaren in Verwahrung gegeben wird, während der Rest (die älteren Urkunden) in die Verwahrung der Notarkammer (Fn 11) übergeht.

(3)
Die Notarin oder der Notar hat die Akten und Verzeichnisse sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände geordnet und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zustand abzuliefern. Kommt die Notarin oder der Notar dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die für die Aufbewahrung zuständige Stelle die verwahrten Gegenstände auf Kosten der Notarin oder des Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zuführen. Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgelieferten Akten und Verzeichnisse sowie der der Notarin oder dem Notar amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen. (Fn 11)

 

7. Abschnitt
Gnadensachen
 
§ 45


(1)
Gesuche um Gnadenerweise in Disziplinarsachen legen die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte dem Justizministerium zur Entscheidung vor. Der Notarkammer und der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zu deren oder dessen Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sämtliche Umstände, die für die Gnadenentscheidung Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen. Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

(2)
Die Gnadenvorgänge sind in einem besonderen Heft (Gnadenheft) zusammenzufassen. Den Berichten sind die Personal- und Disziplinarakten beizufügen.

 

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmung
 
§ 46 (Fn 12)
 

(1)

Die AV tritt zum 15. November 2004 in Kraft.

 

(2)

Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich solcher Notarstellen, die bis zum 31. Dezember 2023 ausgeschrieben, aber bis zum 1. April 2024 noch nicht besetzt wurden, sind abzubrechen und die Stellenausschreibung zurückzunehmen, wenn eine Ausschreibung und Besetzung der Notarstelle auf der Grundlage der zum 1. Januar 2024 neugefassten §§ 15 und 15a nicht erfolgt wäre.

 

(3)

Die Erforderlichkeit einer weiteren Anpassung des Bedarfsrichtwerts in § 15 Abs. 1 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 evaluiert.

Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 4. November 2004 (3830 - Z. 44) - JMBl. S. 256 -

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 7. Juli 2006 (3830 - Z. 44) - JMBl. S. 175 -

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 11. August 2008 mit sofortiger Wirkung

   Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 20. Oktober 2010 mit sofortiger Wirkung - JMBl. S. 295 -

   Fn5: Geändert durch AV d. JM vom 19. Dezember 2011 - JMBl. S. 3 - . Die AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn6: Geändert durch AV d. JM vom 3. Juni 2014 - JMBl. NRW 2014 S. 160 -. Diese AV tritt mit Wirkung vom 3. Juni 2014 in Kraft.

   Fn7: Geändert durch AV d. JM vom 26. Januar 2016 - JMBl. S. 40 -. Die AV tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

   Fn8: Geändert durch AV d. JM vom 17. April 2018 - JMBl. NRW S. 106 -. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

   Fn9: Geändert durch AV d. JM vom 10. Mai 2019 - JMBl. S. 222 -. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

   Fn10: Geändert durch AV d. JM vom 8. Januar 2021 - JMBl. S. 20 -. Diese AV tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

   Fn11: Geändert durch AV d. JM vom 15. Dezember 2022 (3830 - Z. 44) - JMBl. S. 38 -. Diese AV tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

   Fn12: Geändert durch AV d. JM vom 13. Dezember 2023 (3830 - Z. 44) - JMBl. S. 6  -. Diese AV tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.