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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den
Gerichten für Arbeitssachen
RV d. JM vom 8. November 2001 (7650 - I A. 145)

Nach Artikel I der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 28. September 2001 (GV.NRW. S. 742) geht die Zuständigkeit für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 01.01.2002 auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte jeweils für ihren Geschäftsbereich über.

Zur Bündelung der im Zusammenhang mit der Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter anfallenden Verwaltungsaufgaben wird bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine Agentur gebildet.

1.
Die Agentur trägt die Bezeichnung "Geschäftsstelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit NRW".

2.
Die Agentur hat folgende Aufgaben:

2.1    
Führung der Personalakten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einschließlich der Registratur;

2.2    
Führung der Verzeichnisse der vorschlagsberechtigten Stellen;

2.3
Führung des Verzeichnisses über die quotenmäßige Berücksichtigung der vorschlagsberechtigten Stellen bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten;

2.4    
Vorbereitung und Abwicklung des Schriftverkehrs mit den vorschlagsberechtigten Stellen und den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern;

2.5    
Vorbereitung der Berufungsentscheidungen;

2.6    
Alle sonstigen Verwaltungsaufgaben, z. B. die die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in ihr Amt, die  Entbindung von ihrem Amt, die Ablehnung oder Niederlegung ihres Amtes betreffen.

3.    
Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Die Fachaufsicht wird durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der jeweils betroffenen Landesarbeitsgerichtsbezirke wahrgenommen.

4.    
Diese RV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.