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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verkehr der Justizbehörden mit den
obersten Bundes- und Landesbehörden
AV d. JM vom 12. Juli 2002 (1412 - I D. 14)
- JMBl. NRW S. 189 -


I.

1.
Die Justizbehörden führen den Schriftverkehr mit dem Bundespräsidenten, den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder und den obersten Bundes- und Landesbehörden - abgesehen von den in Nrn. 2 und 3 erwähnten Ausnahmen - nur durch meine Vermittlung und unter Einhaltung des Dienstweges. Auch dann, wenn ein Ersuchen unmittelbar an eine Justizbehörde gerichtet wird, ist die darauf zu erteilende Antwort mir auf dem Dienstweg vorzulegen, es sei denn, es handelt sich um einen der in Nrn. 2 und 3 aufgeführten Fälle.

2.
Ein unmittelbarer Schriftverkehr ist zulässig:

2.1
für die Gerichte im Bereich der Rechtsprechung; für die Staatsanwaltschaften bei Ermittlungsmaßnahmen (§ 161 StPO);

2.2
in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden; in diesen Fällen ist mir jedoch unverzüglich unter gleichzeitiger Unterrichtung der Zwischeninstanzen eine Abschrift unmittelbar vorzulegen;

2.3
mit dem Landesrechnungshof zur Beantwortung von Prüfungsmitteilungen;

2.4
mit dem Untersuchungsstab Antikorruption zur Erfüllung seiner Aufgaben;


2.5
mit dem Bundesministerium der Justiz in Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bundeszentralregisterangelegenheiten gemäß §§ 23 ff. EGGVG;

2.6
für Ersuchen um Aktenübersendungen und Aktenrücksendungen, sofern es sich nicht um Personalakten über Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte handelt, die im Justizdienst beschäftigt sind.
Im Übrigen sind die bei den Justizbehörden angeforderten Akten mir zur Entscheidung über die Weiterleitung vorzulegen, wenn
- dies wegen der Bedeutung des Einzelfalls angezeigt erscheint,
- es sich um Akten handelt, gegen deren Versendung Bedenken bestehen können.

Die besonderen Bestimmungen über die Akteneinsicht in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren bleiben unberührt.

3.
Ein unmittelbarer Schriftwechsel ist ferner zulässig, soweit er für bestimmte Angelegenheiten bereits gestattet ist oder noch gestattet wird; insoweit bleiben insbesondere die Regelungen unberührt, die in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, in den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in den Vorschriften über Anzeigen und Mitteilungen in Rechtssachen enthalten sind.

4.
Mitteilungen an die in Nr. 1 bezeichneten Stellen sind in der Regel durch besondere Anschreiben zu bewirken. Eines besonderen Begleitschreibens an mich bedarf es regelmäßig nicht; die Mitteilungen sind vielmehr so einzurichten, dass sie mit Sichtvermerk weiter gegeben werden können. Ein Doppel des Anschreibens ist für meinen Gebrauch beizufügen.

II.
Die Allgemeinen Verfügungen vom 21. Januar 1985 (1412 - I B. 14) - JMBl. NRW S. 53 - und vom 19. Juli 1988 (1412 - I B. 14) - JMBl. NRW S. 181- sowie der Runderlass des Arbeits- und Sozialministers vom 30. Mai 1968 (II 1 - Arb 1240, S 1240)
- MBl. NRW. S. 1008/SMBl. NRW. 302 - werden aufgehoben.

III.
Diese AV tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.