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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Ernennung
der Berufsrichter gemäß § 11 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom
3. September 1953 (BGBl. I S. 123)
AV d. JM vom 2. April 2003 (6303 - I A. 16) - JMBl. NRW S. 97

I.


Für das Land Nordrhein-Westfalen besteht der Ausschuss nach § 11 SGG.

Der Ausschuss setzt sich aus 10 Mitgliedern mit je 2 Stellvertretern zusammen.

Hiervon werden
2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Versicherten,
2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Arbeitgeber,
2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten,
2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder mit der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und
2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus der Sozialgerichtsbarkeit
berufen.
Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils für die Dauer von 3 Jahren durch besonderen Erlass.
Ein Fall der Vertretung liegt vor, wenn das Ausschussmitglied im Einzelfalle verhindert ist, bei der Beratung mitzuwirken. Bei dauernder Verhinderung nimmt der Stellvertreter die Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes wahr.

II.


Der Runderlass des Arbeits- und Sozialministers vom 14.12.1953 - SMBl. NRW 304 - wird aufgehoben.