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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Rechtspfleger bei den Gerichten für Arbeitssachen
RV d. JM vom 6. Mai 2003 (7650 - I A. 177)
(früher: RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 21.5.1981 - I B 2-7107)

I.


1.
Die Bestellung der Rechtspfleger im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140), erfolgt im Wege der Geschäftsverteilung.

2.
Für die Geschäftsverteilung unter den Rechtspflegern sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.1
Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts weist jeder Rechtspflegerin/jedem Rechtspfleger einen genau abgegrenzten Bereich der Rechtspflegergeschäfte zu (Geschäftsverteilung). Die Geschäftsverteilung wird grundsätzlich für die Dauer eines Geschäftsjahres vor dessen Beginn vorgenommen. Von einer neuen Geschäftsverteilung kann abgesehen werden, wenn keine Änderungen vorgesehen sind.

2.2
Im Rahmen der Geschäftsverteilung ist für den Fall der Verhinderung einer Rechtspflegerin/eines Rechtspflegers eine Vertreterin/ein Vertreter zu bestellen. Soweit im Einzelfall eine weitere Vertretungsregelung erforderlich wird, obliegt dies der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts.

2.3
Die Geschäftsverteilung soll während des Geschäftsjahres nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Die Selbständigkeit der Rechtspflegerin/des Rechtspflegers (§ 9 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)), darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der Anlass der Änderung soll angegeben werden.

2.4
Vor Inkrafttreten eines neuen Geschäftsverteilungsplanes sowie vor einer Änderung der Geschäftsverteilung soll den betroffenen Rechtspflegerinnen/Rechtspflegern Gelegenheit zu einer Äusserung gegeben werden. In Eilfällen kann die Anhörung unterbleiben, wenn sie nicht rechtzeitig erfolgen kann; sie soll alsbald nachgeholt werden.

2.5
Den Verfahrensbeteiligten ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsverteilung zu gewähren.

II.


Der Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.5.1981 -I B. 2 - 7107 (SMBl. NRW. 302) wird aufgehoben.