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Geschäftliche Behandlung der Überwachung bei Strafaussetzung
zur Bewährung, Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung,
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe und
Aussetzung der (weiteren) Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
RV vom 14. August 2001 (4261 - III A. 1)

Für die geschäftliche Behandlung der Überwachung bei Strafaussetzung zur Bewährung, Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe und Aussetzung der (weiteren) Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung sowie für die geschäftliche Behandlung der Fälle des Eintritts der Führungsaufsicht nach § 68f StGB ordne ich Folgendes an:


I.


Nach §§ 453b, 454 Abs. 4 Satz 1 StPO überwacht das Gericht in allen Fällen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB, § 21 JGG) und der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§§ 57, 57a StGB, § 88 JGG) die Lebensführung des Verurteilten während der Bewährungszeit, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. Dasselbe gilt, wenn die Vollstreckung eines Strafarrestes oder des Restes eines Strafarrestes oder die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist (§ 14a WStG, § 27 JGG).

II.


Für die geschäftliche Behandlung der in Abschnitt I bezeichneten Bewährungsfälle bestimme ich:

1.
Für jeden Verurteilten, dem rechtskräftig Aussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, ist - ausgenommen die nachstehend unter Nummer 6 und 7 erwähnten Fälle - ein Bewährungsheft von grüner Farbe anzulegen.

2.
Das Bewährungsheft ist auf der ersten Umschlagseite als solches zu bezeichnen. Außerdem sind auf dieser Seite das zuständige Gericht, das Aktenzeichen sowie Name, Beruf und Wohnung des Verurteilten anzugeben. Das Bewährungsheft trägt das Aktenzeichen der Hauptakten mit dem Zusatz "Bew".

3.
Das Bewährungsheft beginnt mit einer Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, welche die Aussetzung zur Bewährung anordnet. Von allen bei Anlegung des Bewährungsheftes bereits vorhandenen, die Aussetzung zur Bewährung betreffenden Vorgängen (z. B. von dem nach § 56b StGB, § 268a StPO erlassenen Auflagenbeschluss) ist je eine beglaubigte Abschrift zu dem Bewährungsheft zu nehmen. Alle weiteren den Bewährungsfall betreffenden Vorgänge sind sodann in dem Bewährungsheft zu führen.

4.
In den in Abschnitt II Nr. 8 und Abschnitt III Nr. 1 genannten Fällen kann die Bearbeitung auf Anordnung des Behördenleiters gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 der Aktenordnung auch aus dem jeweiligen Vollstreckungsheft erfolgen, es sei denn, das Gericht ersucht um Zuleitung der Hauptakten.

Hierbei ist sicherzustellen, dass

- das Vollstreckungsheft sämtliche für die Entscheidung des Gerichts erforderlichen Beurteilungsunterlagen enthält,

- ein Ersatz-Vollstreckungsheft angelegt wird, aus dem sich der gegenwärtige Stand der Vollstreckung ergibt,

- beglaubigte Abschriften der gerichtlichen Entscheidungen zu den Hauptakten genommen werden.

5.
Das Bewährungsheft verbleibt während der Bewährungszeit bei dem Gericht, das die Aussetzung zur Bewährung angeordnet hat, auch wenn die Strafakten sich bei einer anderen Behörde befinden. Werden die weiteren Entscheidungen einem anderen Gericht übertragen, so wird das Bewährungsheft an dieses abgegeben. Nach Beendigung der Bewährungszeit ist das Bewährungsheft bei den Strafakten aufzubewahren; es wird zugleich mit diesen vernichtet.

6.
Von der Anlegung eines Bewährungsheftes kann in den Fällen der Aussetzung zur Bewährung abgesehen werden, wenn diese von dem Strafrichter oder dem Jugendrichter bewilligt worden ist. Dies gilt nicht, wenn besondere Gründe (z. B. der Umstand, dass in dem Verfahren mehrere Personen verurteilt worden sind) die Anlegung eines Bewährungsheftes geboten erscheinen lassen. Wird ein Bewährungsheft nicht angelegt, so ist die Überwachung an Hand der Hauptakten durchzuführen.

7.
In den Fällen der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§ 27 JGG) wird die Überwachung grundsätzlich an Hand der Hauptakten durchgeführt. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig (z. B. wegen der Anzahl der Verurteilten), so ist ein Bewährungsheft anzulegen; die Nummern 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

8.
Die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes (Restes des Strafarrestes) nach §§ 57, 57a StGB, § 88 JGG, § 14a Abs. 2 WStG ist in den Hauptakten zu treffen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 zu verfahren.

9.
Soweit ein Vollstreckungsheft angelegt ist, ist nach § 16 Abs. 1 StVollstrO zu verfahren. Zu dem Vollstreckungsheft ist ferner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zu nehmen, durch den nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe (der Strafarrest) oder der Rest der Strafe (des Strafarrestes) erlassen wird (§§ 56g, 57 Abs. 3, § 57a Abs. 3 StGB, §§ 26a, 88 Abs. 6 JGG, § 14a Abs. 1 und 2 WStG).

III.


Für die geschäftliche Behandlung der Entscheidungen über die Aussetzung der (weiteren) Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1, §§ 67c , 67d Abs. 2 StGB bestimme ich:

1.
Die Entscheidungen sind in den Hauptakten zu treffen.

2.
Für die Anlegung eines Bewährungsheftes gilt Abschnitt II Nr. 1 bis 4 entsprechend.

3.
Soweit ein Vollstreckungsheft gebildet ist, sind zu ihm eine beglaubigte Abschrift der rechtskräftigen Entscheidung und, wenn diese auf Aussetzung der (weiteren) Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung lautet, alle weiteren die Entlassung betreffenden Vorgänge zu nehmen. Ist ein Vollstreckungsheft nicht gebildet, so sind auch diese weiteren Vorgänge in den Hauptakten zu führen.

IV.


Für die geschäftliche Behandlung der im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68f StGB den Strafvollstreckungskammern obliegenden Entscheidungen nach §§ 68a, 68b StGB gilt Abschnitt II Nr. 1 bis 4 entsprechend.

V.


Die RVen  vom 11. November 1975 (4261 - III A. 1), vom 9. September 1988 (4261 - III A. 1) und vom 20. September 1995 (4261 - III A. 1) werden aufgehoben.