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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Vergütung für die Führung von Klausuraufsichten
RV d. JM vom 31. Oktober 2003 (2223 - I C. 1)
in der Fassung vom 11. Dezember 2020 (2223 - V.2/Sdb.2)


 

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern (Fn 3) des Landes Nordrhein-Westfalen wird Folgendes bestimmt:

 

1. (Fn 3)

Richterinnen und Richter, die nebenamtlich bei den Aufsichtsarbeiten für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung sowie im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 43 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Fn 1) die Aufsicht führen, erhalten bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht eine Vergütung von 24,00 EUR.

Dieser Betrag ermäßigt sich bei einer Aufsichtsführung von weniger als vier Stunden, und zwar

bei 3 bis 4 Stunden Aufsichtsführung auf 19,00 EUR,

bei 2 bis 3 Stunden Aufsichtsführung auf 13,00 EUR und

bei 1 bis 2 Stunden Aufsichtsführung auf 8,00 EUR.

Maßgebend für die Berechnung der Vergütung ist die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Anfertigung der Arbeiten vorgeschriebene Zeit. (Fn 4)

 

2.(Fn 3)
Beamtinnen und Beamten darf für die in Nr. 1 genannte Tätigkeit eine Vergütung nicht gewährt werden (§ 12 NtV). 

 

3.
Wegen der steuerlichen Behandlung der Aufsichtsvergütung wird auf die RV vom 22. Mai 1967 (2103 - I B. 22) sowie auf die AV vom 24. Juni 1969 (2103 - I C. 1) - JMBl. NRW S. 158 - verwiesen.

 

4.(Fn 3)
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt für Klausuraufsichten, die nach dem 31. Dezember 2020 getätigt werden. (Fn 4)

5.
Die RV  vom 12. März 2002 (2223 - I B. 1) ist gegenstandslos und wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV vom 17. Juni 2004 (2223 - I. 1) mit Wirkung vom 1. Juli 2004

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 6. Mai 2015. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft.

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 19. Dezember 2017. Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie gelten für Klausuraufsichten, die nach dem 31. Dezember 2017 getätigt werden.

   Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 11. Dezember 2020 (2223 - V.2/Sdb. 2). Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gelten für Klausuraufsichten, die nach dem 31. Dezember 2020 getätigt werden.