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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Dritten sowie
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern
Genehmigung der Benutzung bestimmter Verkehrsmittel
RV d. JM vom 15. Juni 2004 (5671 - Z. 5)

1.
Gestattet das Gericht Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen, Übersetzern oder Dritten vor Antritt der Reise zu ihrer Vernehmung für die Fahrt zum Gericht die Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels, so handelt es sich um eine gerichtliche, auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die keiner Begründung bedarf und der Nachprüfung durch die Justizverwaltung entzogen ist. Bei der Feststellung der Entschädigung oder Vergütung ist daher von der Anweisungsstelle nicht mehr zu prüfen, ob die vor Antritt der Reise zur Vernehmung genehmigte Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels notwendig war.

Ist die Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels nicht vor Antritt der Reise genehmigt worden, so hat die Anweisungsstelle bei der Feststellung der Entschädigung oder Vergütung nach Nr. 1.2 VV zu § 79 LHO und Nr. 2.2 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 zu § 79 (früher: Nr. 12 VV zu § 70 LHO) in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die entstandenen Reisekosten notwendig waren.

2.
Diese RV tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 22. August 1968 (5671 – I B. 5), geändert durch RV d. JM vom 22. Mai 1986 (5671 – I B. 5), aufgehoben.