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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Entgelte für die Fertigung von Fotokopien
und anderen Vervielfältigungen für private Zwecke der Bediensteten
RV d. JM vom 24. September 2004 (5427 - I. 8)
in der Fassung vom 7. Dezember 2011


I.

Bei der Übernahme und Fertigung von Fotokopien und anderen Vervielfältigungen für private Zwecke der Bediensteten ist Folgendes zu beachten:

1
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Justizdienststellen, für private Zwecke der Bediensteten Fotokopien und andere Vervielfältigungen zu fertigen. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn es sich um Arbeiten geringeren Umfanges handelt, die mit dem vorhandenen Personal und der zur Verfügung stehenden Ausstattung ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen ausgeführt werden können. Umfangreichere Arbeiten dürfen nicht angenommen oder gestattet werden; sie müssen der freien Wirtschaft vorbehalten bleiben.

2
Unter den in Nr. 1 festgelegten Voraussetzungen kann die Behördenleitung allgemein oder im Einzelfall die Fertigung von Fotokopien und anderen Vervielfältigungen für private Zwecke der Bediensteten zulassen.

3
Für die Fertigung von Schwarzweißfotokopien bis zum Format DIN A 4 sind 0,10 € je Fotokopie und von Schwarzweißfotokopien, die über das Format DIN A 4 hinausgehen, sind 0,20 € je Fotokopie als Entgelte von den Bediensteten zu erheben.

4
Für Leistungen, die nicht unter Nr. 3 fallen (z.B. Fertigung von Farbkopien, Herstellung von Vervielfältigungen im Druckverfahren), ist als Entgelt der übliche Marktpreis festzusetzen. Dieser muss die entstandenen Selbstkosten decken und darüber hinaus dem Wert der Leistungen für den Bediensteten, gemessen an dem allgemeinen Preis der Leistung, entsprechen.

5
Die vorstehende Regelung gilt nicht für Leistungen, die Justizdienststellen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten übernehmen. Diese Leistungen sind nach Abschnitt V der Nebentätigkeitsverordnung abzuwickeln.

II.

Zur Durchführung der in Abschnitt I. getroffenen Regelungen ordne ich an:

1
Die für private Zwecke der Bediensteten gefertigten Ablichtungen sind in einer Monatsnachweisung zu erfassen, die folgende Angaben enthalten soll:
a) lfd. Nr.
b) Datum
c) Name und Amtsbezeichnung des Bediensteten
d) Zahl, Art und Format der gefertigten Ablichtungen
e) Betrag des Entgelts
f) Unterschrift des Einzahlers, sofern das Entgelt nicht bei einer Kasse oder Zahlstelle eingezahlt wird.

2
Die Entgelte für private Ablichtungen sind nach näherer Weisung der Behördenleitung von den Bediensteten einzuziehen.

Aufgrund der Monatsnachweisung sind die Entgelte nach Abschluss eines Monats von der Kasse oder Zahlstelle zu vereinnahmen und unter "Vermischte Einnahmen" bei einem Titel der Gruppe 119 zu buchen. Justizdienststellen, bei denen das Verfahren EPOS.NRW eingesetzt wird, vereinnahmen die Entgelte auf dem Sachkonto 5490031000 "Andere sonstige betriebliche Erträge neutrales Budget. (Fn 1) (Fn 2)



Die Monatsnachweisungen sind so aufzubewahren, dass sie bis zum Abschluss der Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.

III.

Diese RV tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft.

Gleichzeitig wird die RV vom 5. Juli 1983 (5427 - I C(5). 8)) aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV vom 18. Juni 2010. Die Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 5. Juli 2010 in Kraft.

   Fn2: Geändert durch RV vom 7. Dezember 2011. Die Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.