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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen
und Vorschusszahlungen an Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte
Beschaffung von Flugscheinen
RV d. JM vom 11. November 2004 (5670 - Z. 14.1)
in der Fassung vom 3. Juli 2006


(Fn 1)

1
Kommt in den Fällen der AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14 - JMBl. NRW S. 145) (Fn 1) ausnahmsweise die Beschaffung eines Flugscheines in Betracht, ist Folgendes zu beachten:

1.1
Flugscheine sind grundsätzlich nach den für Dienstreisen geltenden Vorschriften zu beschaffen. Es ist sicherzustellen, dass der Flugpreis nicht dem Reisenden, sondern der Dienststelle in Rechnung gestellt wird.


1.2
Der Aussteller des Flugscheines ist zu veranlassen, auf dem Flugschein „NONREF“ (= non refundable/nicht rückzahlungsfähig) zu vermerken.


1.3
Zur sachgemäßen Verwendung des Flugscheins empfiehlt es sich, darauf hinzuwirken, dass der Flugschein der Antragstellerin oder dem Antragsteller am Schalter der Fluggesellschaft erst unmittelbar vor dem Abflug und nur gegen Prüfung der Identität ausgehändigt wird.

2
Die RV d. JM vom 9. September 1986 (5670 – I B. 14.2) wird aufgehoben.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 3. Juli 2006 mit Wirkung vom 1. Juli 2006