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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 31 GVO
AV d. JM vom 2. Februar 2005 (2344 - Z. 11)
- JMBI. NRW S. 49 -
in der Fassung vom 15. Juli 2019
- JMBl. NRW S. 297 -


1

Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers

1.1
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (nachfolgend: GV) können zur Einrichtung eines Geschäftszimmers auf Antrag einen Gehaltsvorschuss erhalten, soweit sie nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln ein Geschäftszimmer einzurichten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein; der Vorschuss darf nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Über die Gewährung des Gehaltsvorschusses entscheidet die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte (§ 1 Satz 3 GVO)(Fn 1).

1.2  
Antragsberechtigt sind

1.2.1
planmäßige Beamtinnen und Beamte des Gerichtsvollzieherdienstes sowie

1.2.2
GV-Anwärterinnen und GV-Anwärter und

1.2.3
Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes (nachfolgend: HB), die voraussichtlich dauernd oder auf längere Zeit im Gerichtsvollzieherdienst beschäftigt werden.

1.3  
Der Vorschuss darf 2.500 Euro nicht übersteigen.

1.3.1
Der Gehaltsvorschuss wird nur einmalig, und zwar in der Regel bei der planmäßigen Anstellung als GV oder nach der Abordnung als HB gewährt. GV-Anwärterinnen und GV-Anwärtern wird der Vorschuss in der Regel nach Ablegung der Laufbahnprüfung, in geeigneten Fällen bereits im Vorbereitungsdienst gewährt.  

1.4
Bei HB ist der Vorschuss so zu bemessen, dass er in der Regel während ihrer Beschäftigung im Gerichtsvollzieherdienst getilgt werden kann.

1.4.1
GV-Anwärterinnen, GV-Anwärter und HB tragen selbst die Verantwortung für die Höhe ihrer Aufwendungen. Sie können daher mit diesen Aufwendungen weder einen Anspruch auf Übernahme oder dauernde Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst noch auf Schadloshaltung aus Unterstützungsmitteln begründen.

1.4.2
Wird GV-Anwärterinnen, GV-Anwärtern und HB ein Gehaltsvorschuss zur Einrichtung eines Geschäftszimmers bewilligt, so sind die beschafften Einrichtungsgegenstände bis zur vollständigen Tilgung des Vorschusses dem Land zur Sicherheit zu übereignen.

1.5
Der Gehaltsvorschuss ist zum Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen und durch Abzüge vom Diensteinkommen in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen. Ergeben sich bei der Berechnung der Monatsraten Centbeträge, so sind die Monatsraten auf volle Euro-Beträge nach unten abzurunden. Die Centbeträge sind mit der letzten Monatsrate in einer Summe zurückzuzahlen.

1.5.1
Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienstverhältnis aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten fortgesetzt werden.

1.5.2
Von der oder dem Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.

2

Gehaltsvorschuss zur Beschaffung eines Bürokopiergerätes

2.1
Abschnitt Nr. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend für einen Gehaltsvorschuss zur Beschaffung eines Bürokopiergerätes.

2.2
Der Vorschuss darf 1.250 Euro nicht übersteigen.

2.2.1
Der Gehaltsvorschuss kann nur einmal gewährt werden. Er kann auch gewährt werden, wenn ein mit eigenen Mitteln - ohne Inanspruchnahme eines Gehaltsvorschusses - beschafftes Kopiergerät ersetzt oder ein zur Beschaffung eines geeigneten Kopiergerätes in Anspruch genommener Kredit abgelöst werden soll. Die Höhe des Gehaltsvorschusses darf bei der Ablösung von Krediten die Höhe des Restkredites nicht übersteigen, falls dieser weniger als 1.250 Euro beträgt.

2.2.2
Ist bereits ein Vorschuss nach Nr. 2.2 gewährt worden, so kann für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzgerätes ein einmaliger Gehaltsvorschuss bis zur Höhe von 600 Euro gewährt werden.

2.2.3
Ein Gehaltsvorschuss nach vorstehender Nr. 2.2.2 ist um den Betrag zu kürzen, der für die Inzahlunggabe oder den Verkauf eines gebrauchten Kopiergerätes erzielt wird.

3

Gehaltsvorschuss zur Beschaffung eines Gerichtsvollzieher-(ADV-Systems) IT-Systems

3.1
Abschnitt Nr. 1 gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend für einen Gehaltsvorschuss zur Beschaffung eines zugelassenen Gerichtsvollzieher-(ADV) IT-Systems.

3.2
Der Gehaltsvorschuss darf 6.000 Euro nicht übersteigen.

3.2.1
Er wird nur einmal gewährt. Nr. 2.2.1 Satz 2 und Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.

3.3
Der Gehaltsvorschuss ist abweichend von Nr. 1.5 Satz 1 in höchstens 36 gleichen Monatsraten zu tilgen.

4

Mehrere Gehaltsvorschüsse

4.1
Die Gehaltsvorschüsse nach den Nummern 1, 2 und 3 können nebeneinander gewährt werden.

5

Schlussbestimmungen

5.1
Diese Richtlinien treten am 1. März 2005 in Kraft.
Die vor In-Kraft-Treten dieser Verfügung gewährten, jedoch noch nicht getilgten Vorschüsse werden nach den bisherigen Bestimmungen abgewickelt.

5.2
Die AV d. JM vom 28. November 1985 (2344 ? l B. 11) - JMBI. NW 1986 S. 2 -, zuletzt geändert durch AV vom 11. Januar 2001 (2344 ? l B. 11) - JMBI. NRW S. 41 -, wird aufgehoben.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 15. Juli 2019 (2344 - Z. 11) - JMBl. NRW S. 297 -. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.