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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Bestimmungen
über die Bewilligung, Festsetzung und Auszahlung von Trennungsentschädigung
AV d. JM vom 30. September 1988 (2142 - I B. 56)
in der Fassung vom 29. März 2019
- JMBl. NRW S. 179 -


Zur Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (TEVO) wird für den Bereich der Justizverwaltung bestimmt:

1.
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Trennungsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Justizministers vom 19.11.1982 (SGV NW. 2030) in der jeweils geltenden Fassung.

2.1
Der Antrag auf Bewilligung von Trennungsentschädigung ist unter Verwendung des Vordrucks HKR Nr. 104 bei der Beschäftigungsbehörde in zwei Stücken einzureichen. Ist für die Entscheidung über den Antrag eine übergeordnete Behörde zuständig, sind Überstücke des Antrags in der notwendigen Zahl beizufügen.

2.2
Die Beschäftigungsbehörde reicht die Erstschrift des Antrages mit einer kurzen Stellungnahme an die nach Nr. 1 zuständige Behörde weiter falls ihr nicht selbst die Bewilligung obliegt. Eine Abschrift des Antrags hält sie zur späteren Verwendung als Rechnungsbeleg (Nr. 3.2) zurück.

3.1
Für die Bewilligung der Trennungsentschädigung ist der Vordruck HKR Nr. 106 zu verwenden.

3.2
Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Bewilligungsbescheides. Eine weitere Abschrift des Bewilligungsbescheides sowie eine Abschrift des Antrags (Nr. 2.2) sind der ersten Kassenanordnung als Rechnungsbelege beizufügen.

3.3
Soweit den Antragstellern Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist (§ 2 LUKG/BUKG), sind sie ferner auf die sich aus § 2 Abs. 1 TEVO ergebenden Verpflichtungen aufmerksam zu machen; ihnen ist darüber hinaus aufzugeben, in näher zu bestimmenden Abständen der Bewilligungsbehörde (Fn 3) ihre Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort nachzuweisen. Die Nachweise sind mit einer Stellungnahme des zuständigen Wohnungsbeauftragten über die Beschäftigungsbehörde der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

4.1(Fn 3)

Zur Zahlbarmachung der bewilligten Trennungsentschädigung hat der Antragsteller am Ersten eines jeden Monats jeweils für den Vormonat einen „Antrag auf Festsetzung der Trennungsentschädigung" einzureichen.

4.2(Fn 3)
Der Sammelkassenanordnung sind die Festsetzungsanträge der aufgeführten Zahlungsempfänger beizufügen.

4.3
Die für die Zahlung erforderlichen Haushaltsmittel gelten in Höhe der Ist-Ausgaben als zugewiesen.

5.1
Die Beschäftigungsbehörde führt für jedes Haushaltsjahr über jeden Empfänger von Trennungsentschädigung einen Berechnungs- und Überwachungsbogen nach Vordruck HKR Nr. 109. Bei einer einmaligen Zahlung von Trennungsentschädigung ist die Anlage eines Berechnungs- und Überwachungsbogens nicht erforderlich.

5.2
Am Schluß des Haushaltsjahres oder bei der endgültigen Einstellung der Auszahlung wird der Berechnungs- und Überwachungsbogen abgeschlossen. (Fn 1) In den für das neue Haushaltsjahr anzulegenden Berechnungs- und Überwachungsbogen sind die für die Weiterzahlung erforderlichen Angaben zu übernehmen. Die richtige Übertragung ist von einem mit der Berechnung der Entschädigungen nicht befaßten Beamten oder Angestellten auf dem für das neue Haushaltsjahr angelegten Berechnungs- und Überwachungsbogen zu bescheinigen.
5.3
Jeder Beamte oder Angestellte, der während des Haushaltsjahres den einzelnen Berechnungs- und Überwachungsbogen geführt hat, hat dies durch Unterschrift auf der ersten Seite zu bescheinigen.
5.4 (Fn 2)
Auf die Führung des Berechnungs- und Überwachungsbogens in Papierform nach Vordruck HKR Nr. 109 kann verzichtet werden, wenn die Daten in elektronischer Form unter Gewährleistung des Datenschutzes erfasst und überwacht werden.

6.1
Zuständig für die Auszahlung der Entschädigung ist die Landeshauptkasse(Fn 3), die auch den rechnungsmäßigen Nachweis zu führen hat.

6.2
Soweit die Auszahlungen nicht im unbaren Zahlungsverkehr vorgenommen werden können, werden sie von der zuständigen Kasse oder Zahlstelle geleistet.

(Fn 3)

7.
Die Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird aufgehoben die Allgemeine Verfügung vom 13. Mai 1971 (2142 - I C. 56; jetzt 2142 - I B. 56) - JMBl. NW S. 133 - i.d.F. vom 28. August 1979 - JMBl. NW S. 217 -.


Fußnoten :

   Fn1: geändert durch AV d. JM vom 7. Dezember 1994 (2142 - I B. 56) - JMBl. NW 1995 S. 13 -; die AV ist am 01.01.1995 in Kraft getreten.

   Fn2: geändert durch AV d. JM vom 21. März 2006 (2142 - Z. 56) - JMBl. NRW S. 85 -

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 29. März 2019 (2142 - Z. 56) - JMBl. NRW S. 179 -. Diese AV tritt sofort in Kraft.