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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen im Justizvollzug
- Einrichtung einer Zentralstelle für Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung im Justizvollzug -
AV d. JM vom 23. November 2007 (4446 - IV. 36)

1

Einrichtung

In der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel wird die

Zentralstelle für Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung im Justizvollzug

eingerichtet.

2

Zielsetzung

In Erfüllung des gesetzlichen Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsgebots sind komplexe operative und beratende Aufgaben im Bereich der Arbeitsverwaltung und der beruflichen Bildung der Gefangenen wahrzunehmen.

Die Einrichtung der Zentralstelle dient der Konzentration und Bündelung der fachlichen Kompetenzen bei einer Dienststelle, die landesweite Koordinations- und Betreuungsaufgaben nach einheitlichen Vorgaben sachgerecht erfüllt und hierbei entstehende Synergien nutzt.

3

Aufgaben

Der Zentralstelle obliegt die Betreuung und Beratung der Justizvollzugsanstalten bei deren sachgerechter Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Arbeitsbetriebswesens und der beruflichen Bildung nach einheitlichen Vorgaben. Sie berät und unterstützt zudem das Justizministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Landesbehörde, insbesondere bei der zentralen Steuerung und der Koordination.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere

a)
Bearbeitung von Grundsatz- und Einzelangelegenheiten im Arbeitsbetriebswesen und in der beruflichen Bildung,

b)
Unterrichtung der Justizvollzugseinrichtungen über arbeitsbetriebs-, ausbildungs- und weiterbildungsrelevante Sachverhalte,

c)
Erhebung von Daten und Erstellung von Berichten und Statistiken,

d)
überregionales Marketing der Produkte der Arbeitsverwaltungen,

e)
Verfahrenspflege für den internetgestützten JVA–Shop,

f)
vollzugsfachliche Begleitung der IT–Verfahren, soweit die Arbeitsverwaltung  und die berufliche Bildung betroffen sind,

g)
Mitwirkung bei der Planung und Einrichtung von Eigen- und Unternehmerbetrieben sowie von arbeitstherapeutischen und sonstigen Beschäftigungsmaßnahmen,

h)
Mitwirkung bei der Planung und Einrichtung von beruflichen Bildungsmaßnahmen,

i)
enger fachbezogener Austausch mit den Trägern der beruflichen Bildungsmaßnahmen,

j)
überregionale Betreuung von Projekten zur beruflichen Integration von Gefangenen und Haftentlassenen,

g)
Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Dienst- und Fachbesprechungen sowie Aus- und Fortbildungen der in den Bereichen Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung eingesetzten Bediensteten,

l)
Beteiligung bei der Aufstellung und Durchführung der entsprechenden Sachhaushalte,

m)
fachliche Beratung in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung in Kooperation mit der Landesunfallkasse (LUK) und

n)
fachliche Beratung bei der Beschaffung und Verwertung von Rohstoffen und Maschinen für den Bereich der Arbeitsverwaltung und der beruflichen Bildung.

4

Organisation

Die Zentralstelle ist der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel unmittelbar unterstellt. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der in der Zentralstelle eingesetzten Bediensteten und Beschäftigten.

Näheres regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan der Justizvollzugsanstalt.

Die Bediensteten und Beschäftigten der Zentralstelle führen im Schriftverkehr die Bezeichnung „Die Leiterin/ Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für Arbeitsverwaltung und Berufliche Bildung im Justizvollzug“.

Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem Justizministerium.

5

Personal

Die in der Zentralstelle eingesetzten Bediensteten und Beschäftigten sind im notwendigen Umfang für ihre Tätigkeit zu schulen und bedarfsgerecht fortzubilden.

Sie dürfen nicht zugleich mit Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt (§ 9 LHO, VV Nr. 1.4 zu § 55 LHO) betraut werden.

Die Vorgaben zur Personalrotation in § 21 KorruptionsbG sind zu beachten.

6

Beteiligung

Die Zentralstelle beteiligt die Justizvollzugseinrichtungen bei der Bearbeitung von Grundsatz- und, soweit im Sinne kollegialer Zusammenarbeit geboten, von Einzelangelegenheiten; insbesondere erfolgt eine frühzeitige Beteiligung bei der Einrichtung von neuen Betrieben und Maßnahmen.

Die Beteiligung erfolgt schriftlich, fernmündlich oder im Rahmen von regelmäßigen und anlassbezogenen Dienstbesprechungen.

7

In-Kraft-Treten

Diese AV tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.